Hallo ihr Lieben,
ich bin durch die Suchmaschine auf dieses Forum gestoßen und bin sehr erfreut, dass es dieses Forum und natürlich euch Teilnehmer gibt, ohne die dieses Forum keinen Sinn hätte.
Ich habe ein behindertes Kind mit Down-Sydrom, Merkzeichen G, H und das B auf dem Ausweis. Wir bezogen bis vor kurzem ALG II.
Meine Frage bezieht sich auf Mehrbedarf von Schülern unter 18 Jahren. Ich lese immer wieder, dass zumindest im SGB XII, für behinderte Personen, denen Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII, worunter auch die Schulausbildung fallen sollte, ein Mehrbedarf von 35% gewährt werden.
Gibt es diesen Mehrbedarf auch im SGB II, also beim ALG II? Ich kenne beim ALG II nur den Mehrbedarf von 17 %.
Hätte meine Tochter als Schülerin unter 18 Jahren mit Down-Syndrom während des Bezugs von ALG II auch einen Mehrbedarfsanspruch von 35 % gehabt? Dann würde ich gerne einen Überprüfungsantrag stellen und dieses nachfordern wollen.
Danke für eure Antworten.
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Ich habe ein behindertes Kind mit Down-Sydrom, Merkzeichen G, H und das B auf dem Ausweis. Wir bezogen bis vor kurzem ALG II.
Meine Frage bezieht sich auf Mehrbedarf von Schülern unter 18 Jahren. Ich lese immer wieder, dass zumindest im SGB XII, für behinderte Personen, denen Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII, worunter auch die Schulausbildung fallen sollte, ein Mehrbedarf von 35% gewährt werden.
Gibt es diesen Mehrbedarf auch im SGB II, also beim ALG II? Ich kenne beim ALG II nur den Mehrbedarf von 17 %.
Hätte meine Tochter als Schülerin unter 18 Jahren mit Down-Syndrom während des Bezugs von ALG II auch einen Mehrbedarfsanspruch von 35 % gehabt? Dann würde ich gerne einen Überprüfungsantrag stellen und dieses nachfordern wollen.
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