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Geldansprüche vom Staat

Goauld 15.12.2009, 19:46#1
Hallo Forumleser,

durch meine Seheinschränkung habe ich eine 100 %ige Behinderung.
Zur Zeit besuche ich eine Schule zum Erwerb einer Fachhochschulreife.

Meine Frau bekommt Allg 2, also die Grundsicherung und die Hälfte der Miete.
Ich habe Bafög beantragt.

Das Amt zahlt mir nur 270 €. Es ist zu wenig für die Grundsicherung und die zweite Hälfte der Miete.
Theoretisch müssen mich laut Befög die Eltern unterhalten.

Da das Geld uns unabhängig von den Eltern nicht reicht - ich will sie nicht belasten, würde ich gerne wissen ob und wo ich mehr Unterstützung vom Staat holen kann.

Über eure Antworten würde ich mich freuen.

Gruß
Seti 16.12.2009, 09:04#2
AW: Geldansprüche vom Staat

http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/bafoeg/bafoeg-bei-verheirateten.html


Ich nehme an das Ihr verheiratet seit.

Werde mich noch etwas durch kämpfen vielleicht finde ich noch was.

Ich habs gefunden:

Bafög und ALG II

Grundsätzlich gilt: Wer BAföG erhält, hat keinen Anspruch auf ALG II-Leistungen. Mehr zum Thema ALG II und Studierende. Allerdings können BAföG-Recht und ALG II-Regeln miteinander kollidieren, vor allem, wenn ein BAföG-Empfänger mit einem ALG II-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Hier gilt nach Auffassung der Bundesregierung und einiger Gerichte, daß der Teil des BAföG, der zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht, als Einkommen bei der Berechnung eines ALG II-Anspruches zu berücksichtigen ist.

Eine weitere Besonderheit besteht bei Bafög-Empfänger/innen, die in der elterlichen Wohnung wohnen und bei denen einer oder beide Elternteile ALG II beziehen. Dann zählen sie zwar nicht zur Bedarfs-, wohl aber zur Haushaltsgemeinschaft und werden bei der Berechnung des Wohnkostenzuschusses im ALG II berücksichtigt.

Beispiel: Wohnt eine Bafög-Empfängerin mit den erwerbslosen Eltern zusammen, die beide ALG II beziehen, so wird den Eltern vom Arbeitsamt jeweils nur ein Drittel der Miete erstattet, das verbleibende Drittel muß nämlich von dritten Haushaltsmitglied, hier: von der Bafög-Empfängerin, getragen werden. Da der Mietzuschuss beim Bafög (44 Euro für zu Hause Wohnende) jedoch nicht ausreicht, um das verbleibende Drittel finanziell zu decken, können Bafög-Bezieher/innen seit 1. Januar 2007 (nach einer Übergangsregelung seit November 2004) nach § 22 Absatz 7 SGB II Antrag auf Mietkostenbeihilfe stellen.

Stell einen Antrag auf Mietkostenbeihilfe