AW: Merkzeichen H
Hallo Jaqueline,
seit diesem Jahr sind die vormaligen *Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit* in die *Versorgungsmedizinischen Grundsätze* überführt und verrechtlicht worden, sind also für alle Versorgungsämter verbindlich.
Dort heisst es in den offiziellen Gutachtertabellen zu Autismus
http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/sgbix/versorgungsmedizinische_grunds_tze.pdf :
"3.5 Besondere im Kindesalter beginnende psychische Behinderungen
Autistische Syndrome
leichte Formen (z.B. Typ Asperger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – 80
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100"
Dort in den *Versorgungsmedizinischen Grundsätze* findest du auch die Voraussetzungen für die einzelnen Merkzeichen.
"4. Hilflosigkeit
a) Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht
ist Grundvoraussetzung, dass Beschädigte (infolge der Schädigung)
„hilflos“ sind.
b) Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen – nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem Einkommensteuergesetz
„nicht nur vorübergehend“ – für eine Reihe von häufig
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd
bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe
in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
erforderlich ist.
c) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung
der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere
An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der
Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige
Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen.
Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein
psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen
des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er
diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige
Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z.B. anzunehmen,
wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr
notwendig ist.
d) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall,
wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und
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regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst
wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt
vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe beim Anziehen
einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und
Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung,
Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung).
Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar
zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung)
müssen außer Betracht bleiben.
e) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und
besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem
Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen
werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit
erfüllt sind. Dies gilt stets
aa) bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
bb) Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer
und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung
eines Rollstuhls erfordern,
f) in der Regel auch
aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen,
wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,
bb) Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel
oder Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße
gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen
Fußes).
g) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch
die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes
Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das
Bett überhaupt nicht verlassen kann.
h) Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt
einer Gesundheitsstörung, so ist die Frage der Hilflosigkeit analog
Nummer 2 Buchstabe g zu beurteilen."
LG,amai