AW: eingliederungshilfe
Hallo amai
Die Hilfen zur Erziehung sind für Eltern oder Erziehungsberechtigte
mir wurde gesagt,das das auch heisst......Erziehung beinhaltet automatisch
auch Förderung,wenn ich das Kind nicht fördere,kann man das als Versagen
der Erziehung interpretieren

Hilfe zur Erziehung,also Hilfe in Form von Förderungen.....mir ist es egal wie
es heisst,hauptsache man gewährt die Eingliederungshilfe.
Es ist und bleibt das Selbe,kommt nur aus einem anderen Pott.
Nur weil das Wort
Hilfe zur Erziehungdort steht ,muss es nicht so gemeint sein.
Nächstes Jahr ,wenn Noah eingeschult wird,muss ich auch diesen Antrag
stellen.Wenn nicht,hast du halt dein Schulbegleiter,den die Schule stellt.
Zum Paragraphen 27 und 35 habe ich folgendes gefunden:
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§ 35a versus §§ 27 und folgende: Konkurrenz oder Ergänzung?
Laut Münder fordert die Ausgliederung von seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen aus dem Leistungsbereich der Hilfen zur Erziehung bereits im Ansatz Abgrenzungen, die durchaus als problematisch anzusehen sind. So stellt sich die Frage, inwiefern
1. ein erzieherischer Bedarf,
2. eine Krankheit oder
3. eine Behinderung besteht.
"Seelische Behinderung bezieht sich immer, welche Ursache hier auch im Einzelfall ausschlaggebend sein mag, auf eine gefährdete bzw. misslungene soziale Integration". Interessanterweise ist dies der gleiche Sachverhalt, der auch dem § 27 und vor allem dem § 1 SGB VIII zugrunde liegt. Außerdem zählen zu den Leistungen der Jugendhilfe nicht allein pädagogische Maßnahmen. Von Bedeutung sind auch materielle Absicherung, therapeutische Hilfen, Angebote zur beruflichen Integration usw. "Jede pädagogische Mangelsituation geht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit seelischen Beeinträchtigungen einher".
Sowohl bei den Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. als auch bei den Hilfen nach § 35a SGB VIII besteht die Notwendigkeit, alle sozialen und individuellen Umstände zu berücksichtigen, welche die Entwicklung und auch die Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen beeinträchtigen können. Fegert stellt die Vielschichtigkeit der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen klar heraus: "... Deshalb wird es sich auch bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe wie bei Maßnahmen nach § 27 (3) KJHG häufig um kombinierte pädagogische und therapeutische Leistungen bei Kindern handeln".
Auch der AFET kommt in seinen Empfehlungen zum Umgang mit § 35a SGB VIII vom 26.05.1994 zu dem Schluss, dass es in praxi derzeit keine tatsächliche Unterscheidung zwischen den Hilfen zur Erziehung und den Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche geben kann. Die Praxis scheint sich also sehr uneinheitlich zu entwickeln, was sich u.a. auch anhand der Jugendhilfestatistik belegen lässt: "Während in einigen Jugendämtern die Eingliederungshilfen - vor allem im ambulanten und teilstationären Bereich - schon einen beachtlichen Umfang eingenommen haben (fast gleich mit den ambulanten und teilstationären Hilfen nach §§ 27 ff.), weisen andere Jugendämter noch deutlich geringere Inanspruchnahmen auf". Dies lässt sich wohl darauf zurückführen, dass sich die PraktikerInnen, also die SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen, noch immer uneinig darüber sind, wie mit den Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII in der Praxis umzugehen ist.
Gruss Carmen