Zweitversorgung / Doppelversorgung
Quelle und kompletter Text:
Doppelversorgung - Kindergartenbesuch
[....]Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln ist möglich, wenn nur auf diese Weise der Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V erreicht werden kann ( Berstermann in: Peters , Hdb. der Krankenversicherung, § 33 Rdnr. 68). Die unter Ziff. 21 der Hilfsmittel-Richtlinien (vom 17.2.1992, zuletzt geändert am 19.10.2004) genannten Fälle sind insoweit nicht abschließend. Vielmehr kommt auch in weiteren, nicht unter Ziff. 21 fallenden Konstellationen eine Doppelversorgung in Betracht (vgl. z. B. BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22). Voraussetzung ist allerdings, dass die (Doppel-)Versorgung der Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des Versicherten dient (BSG, SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 Rdnr. 10).
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Zu den Grundbedürfnissen gehört u. a. die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens. Anders als bei Erwachsenen lassen sich bei Kindern und Jugendlichen die Lebensbereiche nicht in Beruf, Gesellschaft und Freizeit trennen. Nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht, sondern auch die Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger ist bei ihnen Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Der durch die Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich ist auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des behinderten Kindes oder Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet. Er setzt nicht voraus, dass das begehrte Hilfsmittel unverzichtbar ist, um eine Isolation des Kindes zu verhindern. Denn der Integrationsprozess ist ein multifaktorielles Geschehen, bei dem die einzelnen Faktoren nicht isoliert betrachtet und bewertet werden können. Es reicht deshalb aus, wenn durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert wird (BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 Seite 258 f.) [....]
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Doppelversorgung - Kindergartenbesuch
