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Positive Gerichtsurteile

Inge 31.07.2009, 14:08#1
Zweitversorgung / Doppelversorgung
[....]Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln ist möglich, wenn nur auf diese Weise der Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V erreicht werden kann ( Berstermann in: Peters , Hdb. der Krankenversicherung, § 33 Rdnr. 68). Die unter Ziff. 21 der Hilfsmittel-Richtlinien (vom 17.2.1992, zuletzt geändert am 19.10.2004) genannten Fälle sind insoweit nicht abschließend. Vielmehr kommt auch in weiteren, nicht unter Ziff. 21 fallenden Konstellationen eine Doppelversorgung in Betracht (vgl. z. B. BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 22). Voraussetzung ist allerdings, dass die (Doppel-)Versorgung der Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des Versicherten dient (BSG, SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 Rdnr. 10).
[....]
Zu den Grundbedürfnissen gehört u. a. die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens. Anders als bei Erwachsenen lassen sich bei Kindern und Jugendlichen die Lebensbereiche nicht in Beruf, Gesellschaft und Freizeit trennen. Nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht, sondern auch die Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger ist bei ihnen Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Der durch die Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich ist auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des behinderten Kindes oder Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet. Er setzt nicht voraus, dass das begehrte Hilfsmittel unverzichtbar ist, um eine Isolation des Kindes zu verhindern. Denn der Integrationsprozess ist ein multifaktorielles Geschehen, bei dem die einzelnen Faktoren nicht isoliert betrachtet und bewertet werden können. Es reicht deshalb aus, wenn durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert wird (BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 Seite 258 f.) [....]

Quelle und kompletter Text:
Doppelversorgung - Kindergartenbesuch
Inge 31.07.2009, 14:11#2
AW: Positive Gerichtsurteile

Kostenloses Mittagessen in der Werkstatt (WfbM) und in der Tafös (Tagesförderstätte)
Gerichtsbeschluss

Sozialhilfe muss Mittagessen in Behindertenwerkstatt zahlen

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden. Die Sozialhilfe muss das Mittagessen in Behindertenwerkstätten voll bezahlen, da das Essen der Persönlichkeitsentwicklung und Integration diene.
Für Menschen in Behindertenwerkstätten muss die Sozialhilfe das Mittagessen voll bezahlen. Soweit das Geld nicht bereits im Sozialhilfe-Regelsatz enthalten sei, sei die überörtliche Sozialhilfe zuständig, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Denn das Essen diene der Persönlichkeitsentwicklung und Integration. Bundesweit gibt es 260.000 Beschäftigte in 2400 Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). (Az: B 8/9b SO 10/07 R) [...]

Quelle und kompletter Text: Focus

Weitere Links gibt es von der Lebenshilfe und - ganz genau - von kostenlose Urteile.
Inge 31.07.2009, 14:13#3
AW: Positive Gerichtsurteile

Winterschupfsack
Eine auf einen so genannten "Reha-Buggy" angewiesene Versicherte hat Anspruch auf einen Winterschlupfsack

Eine an Mukopolysaccharidose erkrankte 10-jährige Versicherte hat nicht nur Anspruch auf einen Reha-Buggy, sondern auch auf einen dazugehörigen Winterschlupfsack. Winterschlupfsäcke sind grundsätzlich auch nicht mit der Funktion von Winterbekleidung vergleichbar. Die Anschaffung von Winterkleidung ist nach wie vor erforderlich, denn der Winterschlupfsack dient allein dem Ausgleich des Wärmedefizits, das dadurch entsteht, dass sich die geschobene Person nicht bewegt.

SG Würzburg, Urteil vom 14.10.2008, S 6 KR 111/07

Quelle: Jurion
Carmen62 31.07.2009, 14:51#4
AW: Positive Gerichtsurteile

Hallo Inge
Wir haben auch eine Zusage unserer Kasse zur Zweit-
versorgung ,das bezieht sich auf den Rollstuhl,zur Zeit
benutze ich noch den Rehabuggy,wenn ich dann ein Rolli
für Zuhause und ein Rolli für die Schule benötige,müsste ich
zumindest den Rehabuggy zurückgeben.
Zweitversorgung besteht auch für den Reitsitz und Therapietisch,
da man das wohl nicht immer hin und her transportieren kann.
Den Winterschlupfsack habe ich schon zweimal problemlos zugestanden
bekommen.
Darüber hinaus wurde auch die Kosten für das Sonnen/Regenverdeck
aufgrund Noah´s Epilepsie und Immundefekts übernommen.
Was Hilfsmittel angeht,hat es bei uns nie Probleme mit der AOK gegeben
gruss Carmen