Archiv des früheren intakt-Forums (schreibgeschützt, Beiträge bis 2020) · Zum aktuellen Forum: community.intakt.info · www.intakt.info

Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Rokeby 08.07.2009, 23:01#1
Hallo,

ich hoffe, jemand kann mir helfen.

Seit Dezember 2008 hat das Sozialamt von Rheinland-Pfalz das Merkzeichen B aufgrund des inzwischen erreichten Lebensalters und nicht aus gesundheitlichen Gründen entzogen wurde.
Es steht noch:


"Maßgebend für die Feststellung des Merkzeichens B ist, dass ein Kind gehörlos und wegen Orientierungsstörungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf ständige Begleitung angewiesen ist. Zwar liegt die Gehörlosigkeit weiterhin vor. Jedoch kann bei dem inzwischen erreichten Lebensalter nicht mehr von der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden."

Obwohl ich das fachärztliches Gutachten belegt habe, in dem aufweist, dass ich erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr habe, dass ich wegen der Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich gestört bin, dass ich regelmäßige Hilfe während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen bin und dass ich von Behinderung bedroht bin, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Trotz allem lehnt das Sozialamt ab und weist immer wieder hin, dass das Merkzeichen B aufgrund des inzwischen erreichten Lebensalters und nicht aus gesundheitlichen Gründen entzogen wurde.


Jedoch kann ich nirgendwo im SGB finden, dass das Merkzeichen aufgrund des "Erwachsensalters" entzogen werden kann.


Kann jemand mir helfen, wie ich dem Sozialamt besser begründen kann, dass sie unbedingt mein Merkzeichen B anerkennen müssen und es nirgendwo steht, dass das aufgrund Erwachsensalters entzogen wird??

Und mit welchen Argumenten kann ich konkreter begründen, damit sie das Merkzeichen "B" anerkennen müssen?


Ich danke Euch herzlich für Eure Hilfe!

Herzliche Grüße

Rokeby
Inge 09.07.2009, 08:07#2
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Hallo Rokeby,

hast Du es schriftlich, dass das Merkzeichen wegen des Erwachsenenalters entzogen wurde?
Für einen Widerspruch ist das natürlich zu lange her, aber vielleicht macht es Sinn, wenn Du mit dem Schreiben zum zuständigen Behindertenbeauftragten gehst und um Unterstützung bittest.
Denn allein aufgrund des Alters darf ein Merkzeichen nicht entzogen werden!
Rokeby 09.07.2009, 17:03#3
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Vielen Dank für Deine Hilfe, Inge!


Ich habe noch bis 22.07.2009 Zeit, um mich zu widersprechen.

Alles klar, ich werde zu einem Behindertenbeauftragten gehen und um die Hilfe zu bitten.

Wie kann ich dem Sozialamt nachweisen, dass es allein aufgrund des Alters nicht ein Merkzeichen entzogen werden darf?!
Natürlich steht es im SGB IX nirgendwo, dass es aufgrund des Alters das Merkzeichen entzogen wird. Soll ich mit dieser Begründung hinweisen?


Herzliche Grüße

Rokeby
Rokeby 09.07.2009, 17:04#4
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B
Zitat von Inge

hast Du es schriftlich, dass das Merkzeichen wegen des Erwachsenenalters entzogen wurde?

Übrigens, ja ich habe es schriftlich, dass mein Merkzeichen wegen des Erwachsenenalters entzogen wurde!
Inge 09.07.2009, 19:56#5
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Hallo Rokeby,

eigentlich müsste Dir das Sozialamt den dazu gehörigen Paragrafen nennen, aufgrund dessen man Dir das Merkzeichen entzogen hat. Wenn es diesen nicht gibt, hat man Dir das Merkzeichen ohne rechtliche Grundlage entzogen - und das geht nicht.
amai 10.07.2009, 00:10#6
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Hallo Rockeby,
zunächst einmal das Versorgungsamt hat sich seit Januar 2009 an die *Versorgungsrechtlichen Grundsätze* zu halten, dem Nachfolger der *Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit*, die seit diesem Zeitpunkt verrechtlicht worden sind.

Darin konnte ich keinen Hinweis auf einen Entzug des Merkzeichens *B* aufgrund eines Erreichens einer Altersgrenze finden (vielleicht findet wer anders was?).

Lediglich für das Merkzeichen *H*= Hilfslosigkeit gelten für Kinder besondere Regelungen.

Die Versorgungsrechtlichen Grundsätze findest du hier als PDF-Dokument:
http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/sgbix/versorgungsmedizinische_grunds_tze.pdf

auf Seite 24 ff zum Merkzeichen *H* = Hilflosigkeit bei Kindern:
"5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit
bei Kindern und Jugendlichen
a) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind
nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten „Verrichtungen“ zu beachten.
Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen“, die Förderung der
körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. durch Anleitung im Gebrauch
der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt
und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung
gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von
Bedeutung sind.
b) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der
wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden
gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der
Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich
sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung
Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die
Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind.
c) Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem
Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung
erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation
besteht, so dass – anders als bei Erwachsenen – auch schon bei niedrigerem
GdS Hilflosigkeit vorliegen kann.
d) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist
im Einzelnen folgendes zu beachten:
[...]
ee) Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist Hilflosigkeit
ab Beginn der Frühförderung und dann – insbesondere
wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs – in der
Regel bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Ausbildung
zählen in diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und
Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und Weiterbildung
sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung."

Für das Merkzeichen *B* gilt hingegen verbindlich folgendes auf Seite 134 :
"2. Berechtigung für eine ständige Begleitung
(Merkzeichen B)

a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem
SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung
der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die
Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen
Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich
diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten
Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“,
„Gl“ oder „H“ vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei
der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe
beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels
angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen
(z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich
sind.

c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und
Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist."


Vielleicht bezogen sie sich auf den Teil b des letzten zitierten Abschnitts und verstehen da was völlig falsch bzw. interpretieren das einfach um?
Hat man dir denn das *G* auch, oder vielleicht vorher entzogen?
Beim Merkzeichen *G* hats nämlich einen Abschnitt, der sich auf Schwerhörigkeit und Alter bezieht:

"1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
a) Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob
ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose
und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung
im öffentlichen Personenverkehr.

b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch
innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht
ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen
vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles
an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig
von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt
werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke
von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurück gelegt
wird.[...]

f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen
mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen,
die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen
Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwer -
hörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hör -
behinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit
oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der
Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen
Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion
(z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt.

Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen
der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten
Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen,
nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist
eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen
Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB
von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter
80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in
besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht."

Du hast zudem ein ärztliches (hoffentlich aktuelles?) Attest, dass deine eingeschränkte Orientierungsfähigkeit belegt und vom Versorgungsamt ja völlig ignoriert wird.

Ich würde auch versuchen den Behindertenbeauftragten mit einzuschalten sowohl der Stadt/des Kreises als auch den des Landes (der Landesbehindertenbeauftragte Herr Ottmar Miles-Paul ist selber behindert und sehr engagiert) und beim Versorgungsamt / Sozialamt darauf hinweisen, dass sie

-das ärztliche Gutachten nicht einfach ignorieren können,

-das es für das Merkzeichen *B* keine altersabhängige Einschränkung gibt und sie auffordern schriftlich bitte die genaue (!) Rechtsquelle für Ihre Entscheidung mitzuteilen

-auf die verbindlich geltenden *Versorgungsrechtlichen Grundsätze* Abschnitt D2, Punkt c) hinweisen
"c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und
Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist."

- und darauf, dass du bei weiterer Nichtbeachtung der rechtlich verbindlichen Grundsätze dein Recht mit Hilfe einer Klage vor dem Sozialgericht durchsetzen wirst.

Viel Erfolg!

LG, amai
Rokeby 11.07.2009, 07:20#7
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

vielen Dank, amai

Ich kann nicht genug danken, dass du es diese Anlage für mich gefunden hast.
Ich freue mich echt sehr, mit noch größeren stärkeren Argumenten gegen Sozialamt zu benachrichtigen.

Ja, ich werde noch mal hinweisen, dass sie das ärztliche Gutachten nicht ignorieren können, sonst müssen sie natürlich mir Angabe geben, wo es steht, dass ich wegen Erwachsenalter mein Merkzeichen B entzogen wird.

Ich werde auch im Deutschen Bahn nachfragen, ob sie mich vll auch unterstützen können.

Herzliche Grüße

Rokeby
amai 11.07.2009, 12:22#8
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Hallo Rokeby,
nichts zu danken.
Die Behörde muss dir die Gründe für Ihre Entscheidung nach diesem Paragraphen mitteilen:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?norm_ID=1003500
"§ 35
Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hat. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.[...]"

Was ich nicht verstehe: inwiefern meinst du, dass die deutsche Bahn dich irgendwie unterstützen könnte?

Hast du dir mal überlegt, dir Unterstützung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder durch einen Verband wie den VDK oder den SOVD zu suchen, zumindest, wenn du den Klageweg beschreiten müsstest?

Viel Erfolg und ich hoffe, du kannst bald Positives berichten.

LG, amai
Rokeby 14.09.2009, 13:53#9
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Hallo ihr Lieben

Am 6. August 2009 habe ich einen Widerspruchantrag gestellt, in dem ich aufgefordert habe, dass das Sozialamt Merkzeichen B und G und die unbefristete Gültigkeit anerkennen müssen.
Ich habe mehr als 3 Seiten mit dem ärztlichen Gutachten nachgeweist, dass ich im Straßenverkehr erhebliche Orientierungsstörung habe, was ich unbedingt ständige Begleitung brauche.
Im Falle, wenn sie meinen Antrag ablehnen müssen, müssen sie mir die entsprechende Paragrafen nachweisen.

So, am Samstag bekam ich den Brief vom Sozialamt endlich und mein Antrag wurde wieder abgelehnt.

Folgende Gründe:

Ich zitiere die Texte vom Sozialamt!!

"Die Voraussetzungen für eine Änderung des bisherigen Feststellungsbescheides zu Ihren Gunsten liegen nicht vor.
Ich muss Ihren Antrag daher leider ablehnen.

Gründe:

Für eine Änderung der bisherigen Entscheidung zu Ihren Gunsten wäre gemäß § 48 Absatz SGB X erforderlich, dass gegenüber den Verhältnissen, die bei der Erteilung des bisherigen Bescheides vorlegen haben, inzwischen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche Änderung ist jedoch nicht eingetreten.

Sie haben auf Grund Ihrer Hörbehinderung die Feststellung des Merkzeichens B beantragt.

Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei Hörbehinderten anzunehmen, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist u.a. auch, wer infolge von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag.

Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehstörungen, geistige Behinderung) gerechtfertigt.

Zwar liegt die Gehörlosigkeit weiterhin vor, jedoch kann bei dem inzwischen erreichten Lebensalter nicht mehr von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und mithin der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden.
Auch eine erhebliche Störung der Ausgleichsfunktion wird von Ihnen weder beschrieben, noch durch die von Ihnen vorgelegte HNO-ärztliche Bescheinigung nachgewiesen.

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B liegen nicht vor.

Die Zuerkennung weiterer Merkzeichen ist unter diesen Umständen nicht möglich.

Ich konnte Ihrem Antrag daher leider nicht entsprechen."



Ich habe im letzten Antrag erwähnt, dass es unabhängig vom Alter ist und wenn sie nachweisen können, wo es im Gesetz steht, dass es wegen dem Kindesalter das Merkzeichen entzogen muss.

Ich habe auch solche Bezüge im Antrag genommen:

Die Feststellung zu Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 57 vom 15. Dezember 2008 bzw. Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 unter dem Teil A beim Abs. 4 (b) bin ich aufgrund der Hilflosigkeit zur Mitnahme einer ständigen Begleitung erforderlich, da ich auf fremde Hilfe im Straßenverkehr angewiesen bin.

In der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008, § 2, Teil D, Abs. 1 (b) und (c) muss man auch beim Erwachsenalter von der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigen.

Ebenso bei der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008, § 2, Teil D, Abs. 2 (a) muss man unabhängig vom Alter die erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr berücksichtigen.

Bei der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008, § 2, Teil D, Abs. 2 (b) und (c) muss das Merkzeichen B aufgrund des Erhalts des Merkzeichen GL und H anerkennen, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge einer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfen angewiesen sind. Im Absatz 2 (c) ist die Berechtigung für eine ständige Begleitung aufgrund Hörbehinderter anzunehmen.



Jetzt weiß ich nicht mehr weiter, nach drei Anträge wurde es immer wieder abgelehnt und fast immer dasselbe Begründungen erwähnt, dass es wegen § 48 Absatz 1 SGB X zu tun hat.
Sie haben mir auch nicht klar beantworten bzw. nachgewiesen, wo es mit ihren Gründen im Gesetz steht.


Ich danke Euch, wenn ihr wisst, was ich weiter tun soll. Denn ich möchte nicht aufgeben.

Gruss

Rokeby
Seti 14.09.2009, 18:00#10
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Jetzt hilft nur noch klagen,

Gehe zum Amtsgericht beantrage Beratungshilfe Vordrucke gibt es im I-Net.

Wen Du diesen hast zum Anwalt .

Was § 48 SGB X damit zu hat ist mit schleierhaft.

Das steht im § 48 Absatz SGB X

Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,

2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,

3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder

4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Rokeby 14.09.2009, 22:52#11
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Gilt es als sicher dass ich beim Sozialamtsgericht Erfolg habe?

Irgendwie habe ich gefühlt, dass sie immer ständig Lücke finden können um mir zu widersprechen ..

Wie sieht es mit der Kosten aus, wenn ich gehörloser Student bin?

Sorry, wenn ich nicht so viel Erfahrung habe,
denn wenn ich mich klage, wäre das mein erstes Mal in meinem Leben
Yvonne 15.09.2009, 06:01#12
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Hi du,

wie Setin schon schrieb kannst du dir einen Beratungsschein besorgen und dich dann vom Anwalt beraten lassen. Der kann dan Prozesskostenbeihilfe für dich beantragen so dass dir keine Kosten entstehen.

Wir haben damals auch mal vorm Sozialgericht gegen das Versorgungsamt geklagt, da sie uns das aG aberkennen wolten. Sie waren der Ansicht dass unsere Tochter ja nicht so schlimm dran ist wie eine Querschnittsgeklähmte oder Beinamputierte.

Wir haben auch gewonnen!, obwohl sich das Amt seiner sicher waren.

Hab nur Mute

Liebe Grüße

Yvonne
Rokeby 15.09.2009, 09:58#13
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Nach Absprache mit meinem Großvater und meinen Eltern werde ich auf dem Klageweg vorbereiten.

Dennoch möchte ich erst mal auch von Eurer Seite sicher stellen,

das Sozialamt hat mich immer wieder mit der Begründung genannt, dass ich aufgrund inzwischen erreichtem Lebensalter nicht mehr von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und mithin der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werde

und wegen § 48 Abs. 1, SGB X.

Ich bin vom Geburt an gehörlos und es ist keine Änderung angetreten, wisst ihr, warum sie mit diesem Paragraph mir anzeigen wollen, dass es jedoch eine Änderung aufgetreten ist?
Das allen wegen dem Erwachsenenalter??


Könnt ihr mir auch evtl Tipps geben, mit welchen Argumenten ich am besten gegen das Versorgungsamt richten soll?

Herzlichen Dank

Robert
Seti 15.09.2009, 10:10#14
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Das ist ausgemachter Bullshit und in dieser Form nicht hinnehmbar nur weil Du erwachsen bist. Auch sind die zuständigen Sachbearbeiter keine Ärzte

Bespreche das alles mit einem Anwalt , Sozialrecht
amai 15.09.2009, 11:47#15
AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B

Hallo Rokeby,
auch ich möchte Dir Mut zusprechen.

Das Sozialgerichtsverfahren an sich ist kostenlos. In der ersten Instanz wäre für dich auch kein Anwalt nötig, aber es ist schon sehr ratsam einen Fachanwalt für Sozialrecht, der sich auskennt , hinzuzuziehen. Im Falle eines Unterliegens würde der Anwalt der Gegenseite zu zahlen sein.
Es gibt aber für dich die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, sofern du keine Rechtsschutzversicherung hast , die die Kosten tragen würden.
Hier noch mal ein Link zur Infothek *Mein Recht* von Intakt zum Thema Gerichtsverfahren etc.:
http://www.intakt.info/228-0-gerichtsverfahren.html

LG, amai