AW: Schwerbehindertenausweis Merkzeichen B
Hallo Rockeby,
zunächst einmal das Versorgungsamt hat sich seit Januar 2009 an die *Versorgungsrechtlichen Grundsätze* zu halten, dem Nachfolger der *Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit*, die seit diesem Zeitpunkt verrechtlicht worden sind.
Darin konnte ich keinen Hinweis auf einen Entzug des Merkzeichens *B* aufgrund eines Erreichens einer Altersgrenze finden (vielleicht findet wer anders was?).
Lediglich für das Merkzeichen *H*= Hilfslosigkeit gelten für Kinder besondere Regelungen.
Die Versorgungsrechtlichen Grundsätze findest du hier als PDF-Dokument:
http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/sgbix/versorgungsmedizinische_grunds_tze.pdf
auf Seite 24 ff zum Merkzeichen *H* = Hilflosigkeit bei Kindern:
"5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit
bei Kindern und Jugendlichen
a) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind
nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten „Verrichtungen“ zu beachten.
Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen“, die Förderung der
körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. durch Anleitung im Gebrauch
der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt
und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung
gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von
Bedeutung sind.
b) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der
wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden
gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der
Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich
sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung
Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die
Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind.
c) Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem
Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung
erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation
besteht, so dass – anders als bei Erwachsenen – auch schon bei niedrigerem
GdS Hilflosigkeit vorliegen kann.
d) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist
im Einzelnen folgendes zu beachten:
[...]
ee) Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist Hilflosigkeit
ab Beginn der Frühförderung und dann – insbesondere
wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs – in der
Regel bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Ausbildung
zählen in diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und
Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und Weiterbildung
sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung."
Für das Merkzeichen *B* gilt hingegen verbindlich folgendes auf Seite 134 :
"2. Berechtigung für eine ständige Begleitung
(Merkzeichen B)
a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem
SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung
der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die
Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen
Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich
diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten
Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“,
„Gl“ oder „H“ vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei
der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe
beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels
angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen
(z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich
sind.
c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und
Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist."
Vielleicht bezogen sie sich auf den Teil b des letzten zitierten Abschnitts und verstehen da was völlig falsch bzw. interpretieren das einfach um?
Hat man dir denn das *G* auch, oder vielleicht vorher entzogen?
Beim Merkzeichen *G* hats nämlich einen Abschnitt, der sich auf Schwerhörigkeit und Alter bezieht:
"1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
a) Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob
ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose
und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung
im öffentlichen Personenverkehr.
b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch
innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht
ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen
vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles
an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig
von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt
werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke
von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurück gelegt
wird.[...]
f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen
mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen,
die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen
Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwer -
hörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen.
Bei Hör -
behinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit
oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der
Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen
Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion
(z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt.
Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen
der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten
Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen,
nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist
eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen
Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB
von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter
80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in
besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht."
Du hast zudem ein ärztliches (hoffentlich aktuelles?) Attest, dass deine eingeschränkte Orientierungsfähigkeit belegt und vom Versorgungsamt ja völlig ignoriert wird.
Ich würde auch versuchen den Behindertenbeauftragten mit einzuschalten sowohl der Stadt/des Kreises als auch den des Landes (der Landesbehindertenbeauftragte Herr Ottmar Miles-Paul ist selber behindert und sehr engagiert) und beim Versorgungsamt / Sozialamt darauf hinweisen, dass sie
-das ärztliche Gutachten nicht einfach ignorieren können,
-das es für das Merkzeichen *B* keine altersabhängige Einschränkung gibt und sie auffordern schriftlich bitte die genaue (!) Rechtsquelle für Ihre Entscheidung mitzuteilen
-auf die verbindlich geltenden *Versorgungsrechtlichen Grundsätze* Abschnitt D2, Punkt c) hinweisen
"c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und
Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist."
- und darauf, dass du bei weiterer Nichtbeachtung der rechtlich verbindlichen Grundsätze dein Recht mit Hilfe einer Klage vor dem Sozialgericht durchsetzen wirst.
Viel Erfolg!
LG, amai