Hallo meine Tochter ist 7 Jahre alt und hat einen Behindertenausweis mit 50% ohne Merkzeichen Ihre Mutter bekommt ALG II und ich auch kann man da einen Mehrbedarf beantragen und dann habe ich noch eine Frage wo kann man was beantragen weil meine Tochter eine Sprachbehinderung hat wollen wir sie Fördern und das tun wir auch sie geht zur Lögopädie und einmal die woche in die Musikschule leider können wir die Musikschule nicht mehr lange bezahlen kann man da irgentwo was beantargen oder hilfe bekommen leider weis das Jugendamt nichts wo man da hilfe bekommen kann. Noch zu sagen ich wohne nicht bei meiner Tochter wäre für hilfe sehr dankbar
gruß Wenky
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
Hallo Wenky
Für den Mehrbedarf brauchst du das "G" im SBA.
Kosten für Musikschule wird nicht übernommen,
wie halt die Hippotherapie und Delphintherapie auch nicht.
Beim Jugendamt kannst du zusätzliche Betreuungszeiten
beantragen ,aber keine finanzielle Unterstützung
LG Carmen
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
kann ich denn generell was beantragen? Was mich ja auch wundert ist das meine Tochter sogar den größten teil der Miete bezahlen muß da sie zu viel Geld bekommt also Kindergeld und Unterhaltsvorschuss ist das eigentlich Rechtens denn es kann ja nicht sein das meine Tochter die grad mal zur Schule geht den größtenleider der Miete zahlen muß
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
Wen das Einkommen KG und Unterhalt den Bedarf Deiner Tochter decken und sie somit kein Anspruch auf AlgII hat kannst Du für Deine Tochter Wohngeld beantragen.
Musikschule ist privat Vergnügen da gibt es nix.
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
also meine Tochter bekommt 42€ ALG II KG 164€ und Unterhalt 158€ die Miete beträgt 450€ warm Ihre Mutter bekommt 285€ für die Wohnung gezahlt den rest muß meine Tochter zahlen so hat man ihr das gesagt auf dem amt da meine Tochter zu viel einkommen hat.
Die Musikschule ist für meine Tochter da sie Sprachbehindert ist
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Schreib mir mal das Alter des Kindes.
Dann stimmt der Betrag nicht den das Kind noch bekommt.
Regelsatz Kind 211 Euro plus hältig Miete 225 Euro
Bedarf vom Kind 436 Euro zieht man KG und Unterhalt ab hätte das Kind noch einen Anspruch auf 114 Euro. Hier könnt Ihr auch Versicherungspauschale von 30 Euro geltend machen.
Überprüfungsantrag stellen nach SGB X &44 für alle Bescheide die Ihr bis jetzt erhalten habt
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sie ist 7 Jahre alt
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Zitat von Wenky
sie ist 7 Jahre alt
Hatte ich übersehen , Entschuldigung
ansonsten sie letzter Beitrag von mir
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also heist das das meine Tochter zuwenig bekommt seit einem Jahr?
also Ihre Mutter bekommt
ALG II 351€ für Kind 42€
KG 164€ Unterhalt 158€
Für die Unterkunft bekommt sie 285€
die Miete ist 450€
meine Tochter muß 165€ zur Miete von ihrer KG und Unterhalt zahlen
was ich noch vergessen habe ist das meine Tochter eine Sprachstöhrung hat und deshalb vom Arzt und vom Jugendamt als Geistigbehindert eingestuft wurde
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
Richtig Kind bekommt zu wenig.
Wie gesagt Regelsatz Kind 211 Euro plus anteilig Miete.
Gesamtbedarf des Kindes liegt hier bei 436 Euro.
Davon zieht man KG und Unterhalt ab. Bei Unterhalt hatte ich geschrieben 30 Euro Versicherungspauschale geltend machen Link hatte ich eingestellt.
Der Mutter steht übrigens ein alleinerziehend Zuschlag zu.
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den zuschlag bekommt sie nicht das weis ich denn ich kenne den Antrag da steht nichts drin also heist das jetzt zum Amt und das alles beantragen und so
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Zitat von Wenky
den zuschlag bekommt sie nicht das weis ich denn ich kenne den Antrag da steht nichts drin also heist das jetzt zum Amt und das alles beantragen und so
Sie muss erstens Einen Überprüfungsantrag stellen gegen alle falschen Bescheide. Ü- Anträge müssen auf den jeweiligen Bezieher einzeln gemacht werden.
Sie muss einen wegen des Alleinerziehendenzuschlag stellen und einen Ü-Antrag wegen der falschen Bescheide Berechnung Kind.
Unter
www.sozialticker.com findest Du Beispiele rechte Seite unter Widersprüche
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
-Regelleistungen-
Alleinstehender ALG II Berechtigter (Eckregelsatz)
359 Euro Regelsatz 100 %, § 20 Abs. 2 SGB II
Zusammen lebend oder verheiratet mit Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
323 Euro für volljährige Partner 90 % § 20 Abs. 3 SGB II
Kinderregelsatz von 0 bis 5 Jahre
215 Euro, 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
Regelsatz für Kinder von 6 bis 13 Jahre
251 Euro, 70 %, § 74 SGB II
Regelsatz für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern und Regelsatz ohne Zustimmung ausgezogen (U25 Regelung)
287 Euro, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20, 80 % Abs. 2a SGB II
-Mehrbedarfe-
Mehrbedarf für Schwangere Mütter ab Beginn der 13. Woche Schwangerschaftswoche
61 Euro bei 17 Prozent, § 21 Abs. 2 SGB II
(Anmerk. Entsprechend der maßgeblichen ALG II-Regelleistung, hier Eckregelsatz von 100 Prozent)
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren
129 Euro, 36 Prozent, § 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
43 Euro pro Kind 12 % max. 60 %, § 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II
Mehrbedarf für erwerbsunfähige Sozialgeldbezieher mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G
61 Euro, 17 Prozent, § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten
126 Euro, 35 %, § 21 Abs. 4 SGB II
Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
Zwischen 25,56 und 61,36 Euro, § 21 Abs. 5 SGB II
Dies gilt ab 1.07
nur als kleine Richtlinie
mfg
Seti
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
ja dann werden wir das machen mit den link kann ich leider nichts so anfangen
Äm ich hab grad gelesen Kindergeldzuschlag das kann man ja dann auch beantragen oder?
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
hi also ich hab nochmal auf den bewilligungsbescheid geschaut und da steht das die Mutter meiner Tochter doch den Mehrbedarf für alleinerziehende bekommt das sind 42€
meiner Tochter stehen 211€ zu aber da sie KG und Unterhaltvorschuß bekommt das sind zusammen 322€ deshalb bekommt meine Tochter nichts vom amt so wie ich das hir lese denn sie bekommt 111€ zu viel was ich nicht verstehen kann denn das geld ist ja für meine Tochter
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
Kannst Du den Bescheid einscannen ??
Nochmal zusammen gefasst.
Regelleistung
Mutter 351 Euro + Alleinerziehend Zuschlag + Miete hälftig
351 Regeleistung
225 Miete
42 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehen
Bedarf Mutter: 618 Euro
Kind
Regelleistung
211 + Miete hälftig
Kind
211 Regelleistung
225 hälftig Miete
Bedarf Kind
436 Euro
abziehen
436
-164 KG -158 Euro Unterhalt beim Unterhalt dürfen nur 128 berücksichtigt werden ( Versicherungspauschale 30 Euro)
436-164-128
ergibt einen Bedarf fürs Kind von 144 Euro
Diese 144 Euro ist das was Deiner Tochter an AlgII zusteht.
Wenn ich das so lese wurde sicher die Miete nicht mit berücksichtigt und die steht dem Kind zu.
Kinderzuschlag könnte die Kindesmutter nur beantragen wen sie Einkommen hätte.
Da sie aber kein Einkommen hat geht das nicht.
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
Hier ist ein AlgII Rechner
http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner/Soziales/ALG2rechner.phpAW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
nein leider habe ich keinen scanner
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
Wie gesagt der Bescheid ist falsch dem Kind steht was zu trotz KG und Unterhalt.
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
Zitat von Seti
Wie gesagt der Bescheid ist falsch dem Kind steht was zu trotz KG und Unterhalt.
ja wir haben hir eine Beratungsstelle für ALG II die haben nur Montags auf wir werden da am Montag gleich hingehen denn es kann nicht sein das meine Tochter kein Geld bekommt
AW: 50% Behinderung ohne Merkzeichen
Hallo Wenky,
hier die rechtliche Grundlage, auf Grund dessen ihr die Überprüfung und Rücknahme der wohl fehlerhaften Bescheide beantragen solltet:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
"§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag."
LG, amai