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Mehrbedarf bei merkzeichen g

conny1965 23.05.2009, 16:05#1
hallo, ich hoffe ihr könnt mir helfen, meine tochter ist von geburt an geistig behindert ( 70% H, B ) habe im märz diesen jahres das g beantragt nachdem man mich drauf aufmerksam gemacht hat das es ihr zusteht, daraufhin habe ich natürlich auch gleich den mehrbedarf ( alg II ) beantragt, weil rückwirkend gibt es ja nix, mit dem hinweis das die bearbeitung beim versorgungsamt läuft und wenn das g genehmigt wird, werde ich alles sofort einreichen, ca. 3 wochen später bekam ich aber eine ablehnung mit der begründung meine tochter würde keine eingliederungshilfe bekommen also kein mehrbedarf, wie soll ich da jetzt verstehen ? ich lese immer wieder das behinderte ab dem 15 lebensjahr den mehrbedarf ( bei merkzeichen g ) bekommen. welche vorrassetzungen müßen noch bestehen ?
mfg conny
Matze 66 24.05.2009, 17:17#2
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

Hallo Conny 1965

ersteinmal ein Anspruch auf diesem Mehrbedarf haben nur nichterwerbsfähige Sozialgeldbezieher ( ab dem 15. Lebensjahr ) die einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G haben ( Grundlage ist der § 28 Abs. 1 Satz 4 SGB II ) dann kannst Du auf ca. 48,00 € hoffen. ( 17 % der Regelleistung ) .
Hierfür muss die ARGE ein Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II einleiten . Bei meinen Kindern 15 und 17 Jahre war dies so. Sie bekammen eine Einladung zum Psychologischen Dienst des Arbeitsamtes und als Ergebnis dieses Gutachtens auch den Mehrbedarf .
Einen Antrag muss Du nicht stellen die ARGE ist verpflichtet bei Vorliegen der Vorraussetzungen das Verfahren einzuleiten ( siehe auch §§ 13 , 14 , 15 SGB I )
Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kannst Du jederzeit auch stellen .
Für die Voraussetzungen für das Merkzeichen G , siehe am besten in Deiner Suchmaschine nach :
AHP Anhaltspunkte über die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht "
ab dem 01.01.2009 gibt es auch noch die VersMedV ,, Versorgungsmedizin - Verordnung"
" Ich hoffe ich konnte Dir ein paar Tipps geben .
Tschüß Matze 66.
Carmen62 24.05.2009, 19:56#3
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

Hi Conny
Ich habe den Mehrbedarf seit 2006,da war mein Sohn 2 Jahre alt.
Nach erneutem Antrag,wurden wieder die 17 % ohne Probleme gewährt,
mein Sohn ist jetzt 4 Jahre alt.Wir erhalten Eingliederungshilfe.
Deiner Tochter stehen demnach 35% zu,wenn sie erwerbsfähig ist.17%
bei nicht erwerbsfähigen Kindern.
Wieso erhälst du für deine Tochter keine Eingliederungsbeihilfe??:Auf jeden Fall stehen ihr die 17 % zu.:kopfkratz:
Gruss Carmen
Floh241167 02.08.2009, 10:22#4
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

Hallo Ihr...

meine Tochter hat auch eine Behinderung(80%) mit den Merkzeichen G,B;H
soweit ich weiß bekommt sie noch keinen Zuschlag...hat einer eine Idee wo im Bescheid das stehen müßte...

Ich weiß von einem Behindertenverein bei uns in Duisburg das es den Zuschlag auch bei Kindern unter 15Jahren mit Kennzeichen "G" im Ausweis gibt...
Nu muß ich halt schauen wie ich so ein Schreiben aufsetze ....
Hat jemand einen Vorschlag???Wäre über Hilfe dabei sehr froh
LG Floh
conny1965 02.08.2009, 10:26#5
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

Hallo, das muß in Deinem Bewilligungsbescheid stehen bei Mehrbedarf, so ist es jedenfalls bei mir. Wie alt ist denn Deine Tochter ?
Gruß Conny
Floh241167 02.08.2009, 12:03#6
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

Hallo Conny ...Meine Große ist im Juni 6 geworden...
;-)
dann werd ich mal suchen...lol:glubsch:

LG Floh
conny1965 02.08.2009, 12:13#7
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g
Zitat von Floh241167
Hallo Conny ...Meine Große ist im Juni 6 geworden...
;-)
dann werd ich mal suchen...lol:glubsch:

LG Floh

Hallo Floh,

ich habe bis jetzt 2 Urteile gefunden wo den unter 15-jährigen Kindern der Mehrbedarf ( Merkzeichen G ) zugesprochen wurde, mir wurde gerade letzte Woche von November 2006 bis jetzt der Mehrbedarf 17 % monatlich nachgezahlt, allerdings ab Eintritt des 15 Lebensjahres, ich lasse das gerade prüfen von meinem Anwalt, zwecks dem Mehrbedarf unter 15 Jahre, ausserdem will ich 35 % Mehrbedarf haben, da Sie meine Tochter ab Eintritt des 15 Lebensjahres als erwerbsfähig eingestuft hatten ( bis märz 2009 ) da Sie Eingliederungshilfe nach § 53/54 SGB XII bekommt, ich habe dem Amt immer wieder gesagt das meine Tochter nie erwerbsfähig sein wird, und wenn Sie es versäumen sie zu begutachten beim Amtsarzt nicht mein Ding.
Gruß Conny
Carmen62 02.08.2009, 12:26#8
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

der Mehrbedarf steht gleich auf der 1.Seite unter Regelsatz,
dort steht doch Mehrbedarf 17 % bei Merkzeichen "G"
macht 36 Euro.
Wenn deine Tochter Eingliederungshilfe nach § 53/54 SGB XII ,ist
sie auch erwerbsfähig,und dann steht ihr 35 % des Regelsatzes zu.
Ist sie nicht erwerbsfähig,stehen ihr weiterhin 17 % zu.
Der Mehrbedarf deckt die zusätzlichen Energiekosten,und höheren
Lebenshaltungskosten.
conny1965 02.08.2009, 12:38#9
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g
Zitat von Carmen62
der Mehrbedarf steht gleich auf der 1.Seite unter Regelsatz,
dort steht doch Mehrbedarf 17 % bei Merkzeichen "G"
macht 36 Euro.
Wenn deine Tochter Eingliederungshilfe nach § 53/54 SGB XII ,ist
sie auch erwerbsfähig,und dann steht ihr 35 % des Regelsatzes zu.
Ist sie nicht erwerbsfähig,stehen ihr weiterhin 17 % zu.
Der Mehrbedarf deckt die zusätzlichen Energiekosten,und höheren
Lebenshaltungskosten.

Sie ist am 29.11 2006 15 Jahre alt geworden und wurde demzufolge dann ( bis März 2009 ) als erwerbsfähig eingestuft und bekam ALG II, nachdem ich weiß nicht wie oft dort war und Ihnen immer wieder gesagt habe ( letztendlich auch mit Anwalt gedroht habe ) haben sie vor 2 Wochen alles rückwirkend zum 29.11.2006 auf Sozialgeld ( erwerbsunfähig ) umgestellt, vorher bekam ich allerdings einen Brief das der Mehrbedarf abgelehnt ist das sie keine Eingleiderungshilfen nach § 54 SGB XII bekommt, dem habe ich widersprochen und alle Bewilligungsbescheide vorgelegt, ich weiß nicht warum auf einmal alles auf Sozialgeld umgestellt wurde, ich denke es geht wie immer um's liebe Geld :kopfkratz:
Matze 66 02.08.2009, 12:44#10
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

Hallo Floh 241167,
Ich versuche mal Dir zu helfen.
Dein Kind ist Mitglied Deiner Bedarfsgemeinschaft . Im Bescheid steht bei Kindern bis zum vollend. 15. Lebensjahr - Sozialgeld .
Ab vollend 15.Lebensjahr - Regelleistung.
Das hat etwas mit der Gesetzeslage zu tun , denn Erwerbsfähig ist man nach §8 SGB II ab dem vollend . 15 Lebensjahr . ( wer auf dem regulären Arbeitsmarkt mehr als 3 Stunden in der Lage ist zu arbeiten. )
Somit ist nichterwerbsfähig im Umkehrschluss wenn man durch Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist mehr als 3 Stunden täglich auf dem regulären Arbeitsmakt zu arbeiten
( Krankheit oder Behinderung muß länger als 6 Monate vorliegen )
Seit 01.01.2009 wurde der § 28 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 SGB II geändert ab diesen Tag gibt es den Mehrbedarf G ( 17 % der Regelleistung ) erst ab vollend 15. Lebensjahr für nichterwerbsfähige Sozialgeldbezieher. Das heißt, die ARGE prüft ob Erwerbsfäigkeit vorliegt nach § 8 SGB II . Liegt diese nicht vor erhält die Person ab vollend. 15. Lebensjahr keine Regelleistung sondern Sozialgeld ( bei der Leistungszahlung ändert sich nichts , ist das Gleich kommt nur aus einen anderen Topf )

Wenn Du denkst : Das trifft bei mir zu !

Antrag :

Name
BG nr.


An
ARGE SGB II
Ort

Betr. Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 für Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX ( Merkzeichen G )

Sehr geehrte Damen und Herren ,

Wie Ihnen bekannt ist habe ich am ..... den Schwerbehindertenausweis mit dem Mekzeichen G meiner Tochter / Sohn der ARGE in Kopie vorgelegt. Somit besteht ein sozialer Herstellungsbedarf zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II . Weiterhin stelle ich den Antrag auf Überprüfung aller Bescheide ab Vorliegen der Vorraussetzungen nach § 44 SGB X ( Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ) . Wie Ihnen aus §§ 13, 14 und 15 SGB I bekannt ist, haben Sie mich auf diesen Leistungsanspruch hinzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Name - Unterschrift



Die ARGE hat ab diesen Tag 6 Monate Zeit ein Bescheid zu erteilen. Gehst Du in Widerspruch haben Sie weitere 3 Monate Zeit Dir einen Widerspruchsbescheid zu schicken . Sollten Sie länger benötigen Klage beim Sozialgericht wegen Untätigkeit stellen ( § 88 SGG )

Ich hoffe ich konnte helfen

Beste Grüße
Matze 66
Floh241167 02.08.2009, 13:04#11
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

Also...

@MAtze...

werde Antrag in jedem Fall stellen...Hinweise von der Arge...da kommt immer nur sie müssen...aber auf solche Dinge weist dich hier bei uns keiner hin...
Laut Behindertenverein bei dem ich nachgetragt hat ,hat sie einen Anspruch darauf...
Werde nachher das Schreiben aufsetzen...(danke dafür)..manchmal fehlt mir einfach der Überblick...oder die Idee dazu...lol
Naja ...dann mal auf in den Kampf und überraschen lassen was unsere Arge dazu sagt...
Einfach abgeben oder lieber Einschreiben mit Rückschein???grübel

LG Floh
Matze 66 02.08.2009, 13:56#12
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

Hallo Floh 241167,

Ich habe 2 Kinder ( 15 und 17 Jahre ) und habe fast 2 Jahre auf unseren Mehrbedarf gewartet. Von sich aus kommt dort garnichts. Immer in der Hoffnung ,dass keiner nach fragt ! Die müssen dort wohl ein Wettbewerb haben , wer verbraucht am wennigsten Geld an Antragsteller :kopfkratz: Aber wenn man dort ein wenig Selbstsicher auftritt geht es schon schneller.
Denkt immer daran: Ihr fordert nur das worauf Ihr per Gesetz ein Anspruch habt !! NICHT MEHR UND NICHT WENIGER !!!
Wenn man aber bei Behinderten versucht Geld zu sparen ist dies einfach nur zum ...... !!!!!!! ( Zensur )

Bei diesen Flachzanken stelle am besten alle Anträge per Rückschein !!

Gruß nach Duisburg

Matze 66
Carmen62 02.08.2009, 15:39#13
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g
Zitat von Matze 66
Hallo Floh 241167,

Die müssen dort wohl ein Wettbewerb haben , wer verbraucht am wennigsten Geld an Antragsteller :kopfkratz:


Auch schon mitbekommen:grins:,nur ist das kein Wettbewerb,sondern
ganz normal ,das das Prinzip von Provision zum Arbeitsalltag gehört,
und sogar zur Kündigung führen kann.
Das Budget der Argen/Job Center,soll natürlich so gering wie möglich ausgeschöpft werden.
Floh241167 05.08.2009, 11:40#14
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

Hallo Ihr...:unsicher:

es wird immer besser...

hab eben bei der Arge angerufen um zuerfahren zu welchem Termin ich den Behinertenausweis von meiner maus dort eingereicht habe...
da sagt der zu mir das da kein Vermerk drüber existiert...:wuerg:
Ich glaubs ja net ....kann ich ja m al von ausgehen das die mit Absicht net gemacht haben...grummel motz
Typisch Arge sag ich nur noch...
LG Floh
Carmen62 05.08.2009, 11:47#15
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

ich lege nicht nur persönlich vor,sondern reiche eine beglaubigte
Kopie des Schriftstückes per Einschreiben mit Rückschein:grins:
Da kann sich keiner rausreden.Wenn das Schriftstück dann nicht
aufzufinden ist,ist das das Problem der Arge.
Bei persönlicher Vorlage immer bestätigen lassen!!!!!!!
Floh241167 05.08.2009, 13:22#16
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

Hallo Carmen...

mach ich seid geraumer Zeit auch schon...nur leider noch nicht als ich den Behindertenausweis eingereicht habe....
Bekannt ist es dort auf jeden Fall....naja ist net mehr zu ändern...

Ich habs ja auch gelernt...ggg

LG Floh
Raggaking 30.08.2009, 21:04#17
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g
Zitat von Carmen62
Hi Conny
Ich habe den Mehrbedarf seit 2006,da war mein Sohn 2 Jahre alt.
Nach erneutem Antrag,wurden wieder die 17 % ohne Probleme gewährt,
mein Sohn ist jetzt 4 Jahre alt.Wir erhalten Eingliederungshilfe.
Deiner Tochter stehen demnach 35% zu,wenn sie erwerbsfähig ist.17%
bei nicht erwerbsfähigen Kindern.
Wieso erhälst du für deine Tochter keine Eingliederungsbeihilfe??:Auf jeden Fall stehen ihr die 17 % zu.:kopfkratz:
Gruss Carmen

Ich Glaube das sind 35% bei erwerbsunfähigkeit und 17% bei Erwerbsfähigkeit
andersherum würde es kaum sinn ergeben da der Energieverbrauch usw bei jemanden der nur Zuhause sitzen kann doch doch wesentlich höher ist als bei einen der Arbeiten gehen kann
Matze 66 30.08.2009, 21:41#18
AW: Mehrbedarf bei merkzeichen g

Hallo,

Grundlage ist § 21 Abs.4 oder auch § 28 SGB II

Gruß Matze 66