AW: Schwerbehinderung rückwirkend beantragen
Hallo Greeen,
du könntest , wenn sich der Zustand deines Sohnes verschlimmert hat, jederzeit einen Verschlimmerungsantrag stellen.
Den Bescheid vom letzten Jahr könnte man nur anfechten, wenn er fehlerhaft war, zum Beispiel also, wenn die Voraussetzungen für ein Merkzeichen klar vorlag und nicht erteilt wurde oder der Grad der Behinderung nicht mindestens den vorgegebenen Prozenten in den *Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit* entspricht.
Die AHP sind seid diesem Jahr von den *Versorgungsmedizinischen Grundsätzen* abgelöst worden und verrechtlicht worden, diese entsprechen aber fast völlig den alten AHP.
Hier kannst du beide finden und runterladen:
http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/gerichtsurteile.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html
"§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.".
LG, amai