hallo,
hoffentlich glückt der versuch, mein anliegen so darzustellen, dass ihr es nicht in den falschen hals bekommt.
ich habe da mal ein paar grundsätzliche fragen, die mir google nicht beantwortet. beim amt ist keiner erreichbar.
vorweg muss ich einige daten preisgeben, damit die fragen verständlich sind.
-kind 4 jahre hat einen gdb von 40 zugebilligt bekommen.
-behinderung im sinne des §2 abs1 satz1 in Verbindung mit §69 sgb IX.
-da dieser grad unter 50 liegt, ist das kind nicht schwerbehindert.
-es ist kommt kein merkzeichen und auch kein schwerbehindertenausweis in betracht.
-zur entscheidung berücksichtigt: entwicklungsrückstand
-von einem ausweis steht nichts in dem bescheid.
so, nun versuche ich mal meine frage in worte zu fassen. ;o)
-wo liegt der unterschied zwischen behindert und schwerbehindert?
-ohne merkzeichen (aber mit 40%) kein ausweis?
-was hat das kind, seine familie, davon dass die behinderung offiziell *also mit 40 festgelegt wurde* ist?
-gibt es geldtechnische/steuerliche vorteile?
-gibt es "nur" schwerbehindertenausweise und gar keine "normalen" behindertenausweise
-wo zum geier kann ich sowas alles nachlesen?
vielen dank
stefanie
Hallo Stefanie,
hoffentlich glückt der versuch, mein anliegen so darzustellen, dass ihr es nicht in den falschen hals bekommt.
Keine Angst, hier wird niemandem der Kopf abgebissen!
Zur eigentlichen Thematik:
Das ist alles wirklich sehr verwirrend. Da hast Du völlig recht!
Die meisten Nachteilsausgleiche sind tatsächlich an eine Schwerbehinderung geknüpft, die erst ab GdB 50 festgestellt wird. Gleiches gilt i.d.R. für die Merkzeichen.
Es gibt allerdings einige Ausnahmen, z.B. bei den Rechten für Arbeitnehmer (
Rechte für Arbeitnehmer), wo bereits ab einem GdB von 30 zusätzliche Hilfen gewährt werden können. Steuerliche Vorteile gibt es ab einem Gdb 25 (
Steuerliche Vorteile).
Klicke Dich am besten mal durch die
Rubrik Schwerbehinderung durch. Dort findest Du hoffentlich alle Informationen und vielleicht noch den einen oder anderen Tipp.
Gruß,
Wolfgang
P.S.: Der Ausweis bei einem GdB 40 unterscheidet sich -soweit ich weiß- nicht von einem normalen Schwerbehindertenausweis.
hallo wolfgang,
vielen dank für deine antwort!
wenn da nach dem durchstöbern der link noch fragen auftauchen bzw offen sind, dann würde ich mich gern wieder melden.
hab ich das so richtig verstanden, dass jemand er st schwerbehindert ist, wenn er einen grad von 50 erreicht und somit einen ausweis hat?
ich glaube, ich muss mich da ersteinmal durchfuchsen :o)
stefanie
Hallo Stefanie,
ja, Schwerbehinderung liegt erst ab einem GdB 50 vor. Ein Ausweis wird aber - soweit ich weiß - dennoch ausgestellt. Schließlich gibt es bestimmte Nachteilsausgleich, wie z.B. den Pauschbetrag bereits ab einem GdB 25:
Es wird dann
* das Vorliegen einer Behinderung und
* der Grad der Behinderung (GdB) sowie u. U. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
festgestellt. Das Versorgungsamt erteilt hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der GdB und die weiteren gesundheitlichen Merkmale angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.
(
Rubrik Schwerbehinderung)
Eine Schwerbehinderung kann ab einem GdB 30 auf gesonderten Antrag hin anerkannt werden, wenn die betreffende Person ohne diese Einstufung keinen Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann. Aber das ist vermutlich im Fall Deines Kindes erst mal zweitranging.
Gruß,
Wolfgang
Hallo, ich habe vor wenigen Wochen für meine fast 6jährige Tochter einen Schwerbehindertenausweis bekommen - ganz überraschend, ich hatte das Kind eigentlich als nicht schwerbehindert beurteilt, nun ja das Versorgungsamt, die Ärzte (oder wer noch sonst so eine Beurteilung dazu abgab, angesehen hat sich niemand meine Tochter im Versorgungsamt), haben das so beurteilt.
Ich bin jetzt auf der Suche nach Antworten zum Pflegeld, ob Ansprüche bestehen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (ich arbeite, Kind ist im Kindergarten, Therapien im Kindergarten, m. E. keine außergewöhnlichen Pflegebelastungen - leichte Rückstände in der Selbstständigkeit).
Kann mir jemand weiterhelfen?
Jana
Hallo Jana,
du schreibst, dass es deines Erachtens keine außergewöhnlichen pflegebelastungen gibt. Wie alt ist dein Kind und vergleiche es mal altersentsprechend mit andern Kindern. Wir Eltern mit behinderten Kindern machen soviele pflegerische Leistungen, die uns gar nicht bewußt sind, weil sie für uns eben völlig normal sind, weil wir es ja gar nicht anders kennen. Es wird einem immer erst bewußt, wenn man sich Gedanken darüber macht. Wie sieht es denn mit der selbstständigkeit aus? Essen, trinken, Zähne putzen, anziehen, Toilette etc.?
Viele Grüße
Yvonne
Hallo Jana

,
ich kopiere dir hier noch mal eine Antwort von mir die ich einer Mutter in einem anderen Thread aber gleicher Fragestellung gab :
unter
http://www.bvkm.de/rup/3/mein_kind_ist_behindert.pdf gibt es schon mal einen ganz guten Überblick was man beantragen kann.
Schwerbehindertenausweis würde ich sofort beantragen und es auch noch mal mit dem Pflegegeldantrag versuchen. Mittlerweile ist dein Kind viel älter und der Unterschied zu einer *normalen* Entwicklung ist viel gravierender. Je älter das Kind desto geringer der Zeitaufwand den man für gesunde Kinder von deinen Pflegeaufwendungen abzieht. Auf der Seite
http://www.behinderte-kinder.de/ und auf der Seite
http://www.carehelix.de kannst du dich über die Pflegeversicherung informieren. Das würde ich dir dringend empfehlen um dich vorzubereiten auf die Untersuchung des med. Dienstes. Ausserdem kann man sich auch kostenlos über das Bürgertelefon des Bundesministeriums beraten lassen:Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 20.00 Uhr
0800-15 15 15 - 8 Fragen zur Pflegeversicherung.
Unter:
http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/publikationen/p_6.cfm und
http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/publikationen/p_4.cfm kann man kostenlos viele Gesetze und Informationsbroschüren bestellen.
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LG, amai