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Beinverkürzung: Kein Merkkennzeichen aG

Sonnenschein01 26.03.2009, 20:19#1
Hallo!Ich suche Eltern deren Kinder auch einen proximalen Femurdefekt (mit Hüftluxation) haben.Meine Tochter wurde im April 01 mit dem Gendefekt geboren und wir haben sehr große Schwierigkeiten mit der Anerkennung der Behinderung beim Landesamt für soziale Dienste.Seid 03 klage ich gegen die Herabstufung von 80%auf 70%,und die Aberkennung des Merkzeichens aG.Ich habe Rechtlichen Beistand,doch ich benötige unbedingt Erfahrungsberichte betroffener Eltern,da nun das Oberlandesgericht meine Tochter auch nicht als außergewöhnlich Gehbehindert sieht!Wörtlich wurde mir geschrieben,meine Tochter passt nicht zu den Vorgaben betr.die Voraussetzung des Merkzeichens aG.Und der Senat rät mir,meine Berufung zuüberdenken.Da ich selber weiß,das das Behindertengesetzbuch nicht konkret die Behinderung meiner Tochter beinhaltet,und sie mit amputierten,Kriegsverserten verglichen wird,bin ich schockiert über das Schnelle Urteilen des Senats.Es gibt für das Gesetz keine "neuen" angeboren Behinderungen.Es wird verglichen und angeglichen.Das ist nicht Zeitgemäß!Ich bin ziemlich verzweifelt,da ich nun jede Möglichkeit für die Rechte meiner Tochter ausgeschöpft habe.Ich habe große Hoffnung,das ich hier Eltern treffen werde die mir weiter helfen können.Die mir aus Ihrer Erfahrung berichten können,und ich hoffe auch das ich einigen Eltern hier bei Intakt weiter helfen kann.Vielen Dank,das Sie meinen Beitrag gelesen haben.Gruß Sabine
anna01 24.04.2009, 18:19#2
AW: Beinverkürzung: Kein Merkkennzeichen aG

Hallo,

nachfolgend einiges zum Merkzeichen aG, was leider die Grundlagen der Rechtssprechung sind.
Zweite Überlegung: Für was benötigst du genau das Merkzeichen, Steuerermäßigung KfZ, Parkerleichterungen? Eine Parkerleichterung kann man auch mit Merkzeichen G erhalten.

Ein ähnlicher Fall aus der Praxis: Beinverkürzung um 9 cm mit nicht funktionierender Hüfte, Jugendlicher muss an Stützen gehen = Merkzeichen G

LG
Anna


Merkmale für die Zuerkennung des Merkzeichens aG

1. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung setzt nicht voraus, dass der schwerbehinderte nahezu unfähig ist sich fortzubewegen.

2. Der Nachteilsausgleich "aG" steht zu, wenn sich ein Behinderter von den ersten Schritten außerhalb seines PKW an entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

3. Die Gehfähigkeit ist in ungewöhnlich hohem Maße z.B. eingeschränkt, wenn sich der Kläger nur mit Gehstock und orthopädischen Schuhen und auch dann nur noch schleppend, watschelnd, kleinschrittig und deutlich verlangsamt fortzubewegen kann..

BSG Urteil vom 10.12.2002 - Az.: B 9 SB 7/01R

Gesundheitliche Voraussetzungen

Das Merkzeichen "a.G." steht Schwerbehinderten zu, die außergewöhnlich gehbehindert sind. Außergewöhnlich gehbehindert sind Schwerbehinderte, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Dazu gehören:


Querschnittsgelähmte,


Doppeloberschenkel- und Doppelunterschenkelamputierte,


Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie


andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, zum Beispiel schwersten Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Inge 24.04.2009, 19:02#3
AW: Beinverkürzung: Kein Merkkennzeichen aG

Hallo Sabine,

willkommen im Intakt-Forum :wink:
Die Frage, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" vorliegen, ist weder anhand einer bestimmten Wegstrecke noch mittels einem am Zeitmaß orientierten Maßstab zu beantworten. Entscheidend ist allein, unter welchen Bedingungen sich der behinderte Mensch bewegen kann, nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Gradmesser für die Anstrengung können Schmerzen bzw. Erschöpfungsbild sein. Das Erschöpfungsbild lässt sich u.a. aus der Dauer der erforderlichen Pause sowie den Umständen herleiten, unter denen der behinderte Mensche nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur kurzes Pausieren mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Probleme ist im Hinblick auf den durch die Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab zumutbar. Das Abstellen auf ein starres Kriterium ermöglicht keine sachgerechte Beurteilung; ob die erforderlichen großen körperlichen Anstrengungen beim Gehen vorliegen, ist Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, die sich auch auf einen dem Gericht persönlich vermittelten Eindruck stützen kann (Revisionsurteil zu LSG NS-B - L 5 SB 173/04 - Urteil vom 14.12.2005).

Den kompletten (sehr ausführlichen) Text gibt es unter: vsb info


Weitere Infos zu Merkzeichen gibt es bei den Infos von Intakt