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Mehrbedarf Merkz. G

Matze 66 01.03.2009, 12:56#1
Hallo an alle in diesem Forum !

Wir sind eine SGB II Bedarfsgemeinschaft ( 2 Erw. 2 Kinder ) .
Unsere beiden Kinder 15 Jahre und 17 Jahre haben beide eine geistige Behinderung und besuchen eine Förderschule für geistig Behinderte.
Mein Sohn 15 Jahre ( SB - Ausweis 90 % Merkzeichen G , H , B und Pflegestufe 2 ). Unsere Tochter 17 Jahre ( SB - Ausweis 80 % Merkzeichen G,B und Pflegestufe 1 ) . Beide Ausweise sind seid August 2007 gültig und seid dieser Zeit beziehen wir auch Leistungen nach dem SGB II . Im Februar 2008 wurden uns diese SB Ausweise vom Versorgungsamt zugeschickt. Ich machte daraufhin eine Veränderungsmeldung an unsere ARGE und teilte ihnen die Tatsache mit, dass in unserer Bedarfsgemeinschaft meine beiden Kinder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX Merkz. G sind. Nachdem wir im November 2008 durch informationen im Internet erfahren haben, dass es einen Mehrbedarf nach § 28 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 ( 17 % der Leistungen ) gibt stellten wir den Antrag auf Überprüfung der Nichterwerbsfähigkeit bei beiden Kindern. Im Februar 2009 erfolgte die Überprüfung durch den Med. Dienst bzw. dem Psychologischen Dienst des Arbeitsamtes. Beide Kinder sind mit Bescheid vom 20.02.2009 als Voll Nichterwerbsfähig auf Dauer eingestuft wurden und erhalten nun Sozialgeld.
Den beantragten Mehrbedarf nach § 28 will die ARGE aber erst rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung Nov. 2008 zahlen.
Mit dieser Regelung bin ich aber nicht einverstanden .
Begründung : Die ARGE hat gemäß § 13 - 15 SGB I eine Aufklärungs-,Beratungs-,und Auskunftspflicht. Nicht die ARGE machte mich darauf aufmerksam,dass meinen Kindern dieser Mehrbedarf zustehen könnte sondern wir.
Daraufhin stellte ich einen Antrag nach § 44 SGB X ,, Rücknahme eines rechtwidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ,, . Ich sehe hier einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründet.
Meine Frage : Ab wann kann ich den Mehrbedarf bei der ARGE rückwirkend einfordern . Ab dem Tag als die Veränderungsmeldung bei der ARGE vorlag Februar 2008 oder ab August 2007 seit die Ausweise gültig sind.
Die ARGE ist der Auffassung wir hätten einen Antrag stellen müssen und erst ab diesem Tage stehen meinen Kindern der Mehrbedarf zu. Ich denke aber meine Kinder können nichts dafür wenn die ARGE erst im November 2008 das Verfahren einleitet. Die Behinderung lag mindestens schon im August 2007 vor.

Vielen Dank schon jetz für Eure Hilfe ( auch wenn es viel zu lesen ist )
Matze 66
Carmen62 01.03.2009, 15:53#2
AW: Mehrbedarf Merkz. G
Hallo Matze
Rückwirkend kannst du gelten machen,seit dem der
SBA beim Job Center vorliegt.
Ist auch schriftlich nachzulesen,dass eine Erstattung ,nur vom Datum
ab .....Vorlage des SBA beim Job Center.
Im Februar 2008 wurde euch der SBA zugestellt,das Job Center informiert.
Sollte der SBA auch vorsorglich per Einschreiben dem Job Center
übermittelt worden sein,ist die Rechtslage klar.
Also muss euch rückwirkend ab Februar 2008 zurückgezahlt werden.
Wie lange die Bedingungen vorlagen ,spielt keine Rolle.
Du musst nachweisen,dass dem Job Center der SBA schon ab Februar 2008 vorgelegen
hat,wenn du das nicht kannst....
Zählt das Datum der Antragstellung.
LG Carmen