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Einzelfallhilfe

Carmen62 17.02.2009, 16:59#1
[Bild: dl4.glitter-graphics.net]
Hallo
Wir haben jetzt mit SPZ ein Antrag auf Einzelfallhilfe für
Sonderpädagogischen Förderbedarf gestellt.
Einzelfallhilfe 3 mal 3 Std. am Kind.
Wer ist hier Kostenträger???
Auch das Jugendamt,oder wird einem das Pflegegeld hierfür
gekürzt??
Wer von euch hat auch Einzelfallhilfe?
lg CARMEN
[Bild: dl4.glitter-graphics.net]
HHelmutS 18.02.2009, 08:44#2
AW: Einzelfallhilfe

Hallo Carmen,

Sonja hatte früher auch solche Einzelfallhilfen, aber nur solange sie nicht in den KIga konnte. Bei einer Belastbarkeit von 3 mal 3 Std. Einzelförderung würde ich eher einen passenden bzw. passederen Kindergartenplatz suchen.

:-) Helmut
Carmen62 18.02.2009, 12:03#3
AW: Einzelfallhilfe

Hallo Helmut
Die Einzelfallhilfe wird mir auch zu Hause gewährt;da Noah dauernd
krank ist und nicht in die Kita kann.
Ich werde ihn zwar jetzt anmelden,mal schauen ob Noah überhaupt
ein Kitaplatz bekommt.
Aufgrund seiner Problematik,bekommt Noah sehr viele Therapien,
zusätzlich 3 mal wöchentlich zum HNO.
Da das auf Dauer doch überfordert,hier in Berlin sind ständig Rolltreppen
und Fahrlifte defekt,so dass ich mit dem Hochtragen an meine Grenzen gelange.
Die Einzelfallhilfe ist bei der Begleitung zu Therapien und Ärzten;Förderung
der Kommunikation und der Umsetzung im alltäglichen Leben vorgesehen.
Ich konnte ein erheblichen Hauswirtschaftlichen Mehraufwand nachweisen,
und ein erheblichen Aufwand in der Behandlungspflege.
Dabei ist die Förderung nicht genügend gewährleistet.
Über weitere Massnahmen wird noch nachgedacht.
Die Einzelfallhilfe wird Noah auch in der Kita benötigen,da die
Behandlungshilfe dort auch fortgeführt werden muss
LG Carmen
HHelmutS 18.02.2009, 12:41#4
AW: Einzelfallhilfe

Hallo Carmen,

da Behandlungspflege, egal ob zuhause oder im Kiga, eine Leistung der Krankenkasse ist, und die Eingliederungshilfe bei euch in verschiedenen Bereichen zahlen müßte, kann es helfen wenn ihr euch mal durchrechnen laßt, wie das mit dem persönlichen Budjet bei Noah auskommen würde.... bzw. einen Antrag darauf stellt.

:-) Helmut
amai 18.02.2009, 16:23#5
AW: Einzelfallhilfe

Hallo Carmen,
ich habe mal nachgeschaut, wo du herkommst. Bei einer körperlichen bzw. wie bei euch Mehrfachbehinderung ist der Träger das Sozialamt über die Eingliederungshilfe SGB XII, §§ 53 u. 54 und SGB IX §§ 26 u. 55.
Abgewickelt wird das aber auch übers Jugendamt beim jeweiligen Bezirksamt.
Die helfen einen entsprechenden Einzelfallhelfer zu finden und dort finden auch die Hilfeplangespräche statt. So kenne ich es zumindest für einen grossen Bezirk im Südwesten.
Dein Pflegegeld wird nicht gekürzt. Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun.
Da es eine ambulante Hilfe ist, musst du auch kein Einkommen angeben oder Zahlungen leisten.
Du hast mit den Abrechnungen nur insofern zu tun, als dass du die jeweiligen erbrachten Stunden quittieren musst. Die Abrechnung macht der Betreuer mit dem Amt selber.

Ich hoffe, das beantwortet deine Fragen.

LG, amai
Carmen62 18.02.2009, 16:34#6
AW: Einzelfallhilfe
Hallo Amai
ja danke,die Einzelfallhilfe muss ich beim Jugendamt beantragen.
Die Krankenpflege läuft doch über Pflegekasse,wenn ich die gewährt bekomme,
wird denn das nicht mit dem Pflegegeld verrechnet:kopfkratz:
Hab heute auch ein Schreiben der Pflegekasse wegen
Bezuschussung nach Paragraph 44a SGB XI; ....ist das neu???
Da geht es doch um den Beitrag der Pflegeversicherung,die zu einem Teil
von der Pflegekasse und zum anderen von der Kommune übernommen wird.
Irgend wie steig ich bei den ganzen Formularen nicht mehr durch;
warum wollen die meine Kontoverbindung wissen,das Geld bekomme ich doch nicht:kopfkratz::kopfkratz::kopfkratz:
LG Carmen
amai 18.02.2009, 16:43#7
AW: Einzelfallhilfe

Hallo Carmen,
meine Antwort bezog sich nur auf den Einzelfallhelfer.

Wenn du Behandlungspflege von der Krankenkasse (nicht Pflegekasse) bekommst wird das nicht aufs Pflegegeld angerechnet soviel mir bekannt ist.

Solltest du aber kombinierte Pflege aus Sachleistungen (Pflegedienst) und Pflegegeld beanspruchen, dann wird geschaut wieviel Sachleistung du bezogen hast und nur prozentual für die nicht verbrauchten Sachleistungen ein restliches Pflegegeld errechnet.

Den von dir genannte Paragraphen müsste ich jetzt erst selber mal nachschauen und mit Kombinationen von Pflegegeld und ergänzend Pflegeleistungen durch die Kommune habe ich selber keine Erfahrungen.

LG, amai
Carmen62 18.02.2009, 17:00#8
AW: Einzelfallhilfe
Hi
Die Behandlungspflege wird die nicht vom Pflegedienst ausgeführt,
ich frag mal so nervend,ich möchte aber wissen was ich da beantrage
und was das für Konseqenzen hat.
Oder meinst du die Rund um die Uhr Betreuung durch Pflegedienste,
das habe ich auch schon gehört,dass das beim Pflegegeld angerechnet wird.
Obwohl ich das ebenfalls ungerecht fände
Hier der Link zum Paragraphen:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/11/index.php?norm_ID=1104400http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/11/index.php?norm_ID=1104400
amai 18.02.2009, 17:09#9
AW: Einzelfallhilfe

Hallo Carmen,
§ 44 a ist relativ neu (seit 01.07.08) und gilt für Leute die die sogenannte Pflegezeit beanspruchen und sich zeitweise oder teilweise von ihrer Arbeit für die Pflege eines Angehörigen freistellen lassen. Es geht es um Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung.

"Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit § 44a SGB XI
(1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig
freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer
geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zuschüsse werden
gewährt für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine
Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, eine Versicherung
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der
Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, soweit
im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie für eine damit in
Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung. Die Zuschüsse belaufen sich auf
die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des
Fünften Buches) und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind und
dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen; dabei wird ab 1. Januar 2009
für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt. In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 wird bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz der
jeweiligen Krankenkasse (§ 241 des Fünften Buches), bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen sowie jeweils der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrunde gelegt. Bei Personen, die nicht Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen nach § 245 Abs. 1 des Fünften Buches sowie der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrunde gelegt. Beschäftigte haben Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige versichert ist, mitzuteilen.
(2) Pflegende Personen sind während der Inanspruchnahme einer Pflegezeit im Sinne des
Pflegezeitgesetzes nach Maßgabe des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert."

Meine Frage hierzu: hat sich jemand von euch nach dem Pflegezeitgesetz freistellen lassen oder liegt lediglich ein Missverständnis vor zwischen euch und Pflegekasse?

LG, amai
Carmen62 18.02.2009, 17:19#10
AW: Einzelfallhilfe

inwiefern freigestellt,
ich bin nicht berufstätig,war es auch vor der Schwangerschaft nicht.
Ich bin vom Job Center von der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
freigestellt
Es steht auf dem Formular
Innenanspruchsnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz
Ich glaube auch ,das das Formular denen dient,die ihre Arbeit wegen Pflegezeit ruhen lassen,
und sich dann freiwillig weiterversichern lassen müssen.
Man soll auch Belege beifügen.Je nachdem ,wie lange die Pflegezeit war und wie hoch die Beiträge....
wird dir ein Zuschuss gewährt.Während der Pflegezeit besteht Anspruch auf ALG 2
Ich muss nur bestätigen ,dass es bei mir nicht zutrifft.
Das andere Formular
Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmässig tätige
Pflegepersonen
amai 18.02.2009, 18:03#11
AW: Einzelfallhilfe

Hallo Carmen,
ich bin ein bisschen in Zeitnot und unsere Antworten überschneiden einander, so dass ich kaum hinterherkomme. Nach dieser Antwort hier muss ich erstmal weg. Auch ist mir aus deinen Beiträgen nicht so ganz klar, was du alles beantragt hast. Aus deinem Ursprungsbeitrag ging lediglich klar ein Einzelfallhelfer hervor.

Zu deinem letzten Beitrag:
Ich gehe von einem Missverständnis aus. Der § 44a gilt nur, wenn man sich von einem Arbeitsverhältnis zeit- oder teilweise freistellen lässt (soweit ich das überflogen habe). Das ist ja bei dir nicht der Fall. Falls du nicht familienversichert bist über einen Angehörigen in einer Kranken - und Pflegekasse und du dich selber freiwillig versichern müsstest, denke ich, dass die ARGE da dein Ansprechpartner wäre.

Hier der Link zum Pflegezeitgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/index.html

Behandlungspflege sind zum Beispiel Spritzen verabreichen, notwendige Verbände wechseln, PEG oder Tracheostoma wechseln usw.. Dies wären dann Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die die Krankenkasse übernehmen muss, wenn der Arzt dies so verordnet hat.

Wenn vom Pflegedienst pflegerische Tätigkeiten erbracht werden hat die Pflegekasse zu zahlen. Wenn sowohl Pflegesachleistungen als auch Pflegegeld kombiniert beansprucht werden, kommt es darauf an wieviel Sachleistungen beansprucht werden für die Errechnung eines restlichen Pflegegeldanspruchs.
Ist leider nun mal so.
Wenn du genaueres wissen möchtest kannst du in den " Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nachlesen"
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf
(ab Seite 123 wird die Kombinationsleistung behandelt)

LG, amai
Carmen62 18.02.2009, 18:44#12
AW: Einzelfallhilfe
Hallo Amai
Tut mir leid ,hab alles ein bisschen zusammengewürfelt.
Deine Antworten helfen mir schon weiter,hab meinen letzten Beitrag
auch nachgeschrieben.
Es handelt um 2 verschiedene Formulare,einen den alle betrifft ,wenn sie nicht
berufstätig die Pflege betreiben,und so wie du beschreibst den anderen,bei Freistellung wegen Pflege.
Das mit der Einzelfallhilfe gehört hier seperat,bin selber schon ganz wuschig
muss so viel Schreibkram erledigen.
Nun haben wir es ja einigermassen geregelt bekommen.
Wenn ich von den Bewilligungen höre,sage ich euch Bescheid
Danke nochmals,gruss Carmen
amai 19.02.2009, 00:22#13
AW: Einzelfallhilfe

Hallo Carmen,
da bin ich ja froh, dass ich da mehr oder weniger intuitiv, die restlichen Sachen passend gefunden habe.
Allerdings muss ich zugeben, dass ich schon zwischendrin ein wenig verwirrt war, dass auf einmal noch ganz andere Themen auftauchten von denen vorher nichts erwähnt wurde. :-)

LG, amai