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Down Syndrom und RF Befreiung

Wolli 29.10.2008, 10:22#1
Ich suche Leute die ein Down Syndrom Kind unter 18 und über 18 Jahre alt haben und wo die Person mit Down Syndrom das RF Kennzeichen im Behindertenausweis stehen hat.
Es geht darum das meine Tochter (mittlerweile 19) immer für Ihr TV und Radio ein Befreiung bekommen hat und jetzt auf einmal will die GEZ diese Befreiung nicht mehr ausstellen. Die Begründung ist allerdings abenteuerlich:
Eine geistig behinderte Person (auch wenn sie über 18 ist) ist nicht in der Lage ein Empfangsgerät "bewusst" zu erleben.
Deshalb würde es mich interresieren, ob Leute mit Down Syndrom eine Befreiung erhalten haben oder ob sie abgelehnt worden ist.
Vielen Dank für Eure Mithilfe.
amai 29.10.2008, 17:22#2
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo Wolli,
unter 18 Jahren lehnt die GEZ mittlerweile immer ab, da das Gerät ja nicht allein für das Kind angeschafft würde und die GEZ-Gebühr vom Haushaltsvorstand zu entrichten sei. Auch einfallsreich.

Wenn ihr aber bisher die Befreiung bekommen hattet und jetzt mit dieser hanebüchenen Behauptung gekommen wird würde ich erst einmal einen Widerspruch schreiben, dass sie ja weder ärztliche Fachleute für alle geistigen Behinderungen sind - ihnen also von vornherein jegliche Kompetenz fehlt überhaupt solch eine Feststellung zu treffen, Pauschalaussagen auch in einem solchen Falle unmöglich wären(es gibt ja eine grosse Spannbreite bei den geistigen Behinderungen) und drittens wäre eine solche Aussage schlicht und ergreifend diskriminierend und damit gegen geltendes Recht verstossend.

Ich würde das beim Landesbehindertenbeauftragten und der Bundesbehindertenbeauftragten melden und ausserdem auch die Antidiskriminierungsstelle einschalten.

Viel Erfolg und LG,
amai
Pauline 29.10.2008, 17:39#3
AW: Down Syndrom und RF Befreiung
Zitat von amai
Ich würde das beim Landesbehindertenbeauftragten und der Bundesbehindertenbeauftragten melden und ausserdem auch die Antidiskriminierungsstelle einschalten.

Sehr richtig, amai, irgendwo hört der Spaß auf!
lg pauline
amai 29.10.2008, 18:23#4
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo nochmal,
vielleicht möchtest du diese Angelegenheit auch öffentlich machen, weil ich finde das schon ziemlich ungeheuerlich. Dann könntest du dich mit den Fakten an http://www.kobinet-nachrichten.org wenden, die berichten regelmässig auch über Fälle von Diskriminierung und waren wesentlich daran mitbeteiligt, dass Behinderte als eigene Gruppe mit ins Antidiskriminierungsgesetz genommen wurden . Fiel mir eben noch ein.

LG, amai
carosara 30.10.2008, 21:13#5
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo Wolli,
unsere Carolin (16) war bis September 08 von der Rundfunkgebühr befreit.
Danach neuer Behindertenausweis mit RF drin und unbegrenzt gültig- Kopie vom Ausweis und neuen Befreiungsantrag an die GEZ- seitdem unbegrenzt befreit von RF-Gebühr.
Einfach noch einmal beantragen. Warscheinlich anderer Ansprechpartner- andere Auslegung.
Anrufen hat keinen Sinn. Wenn nichts hilft- dann Petitionsausschuss.
Ich wünsche euch Glück.
Gruß
Christiane aus Mc.Pom
Inge 31.10.2008, 08:02#6
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo Wolli,

Die GEZ entwickelt immer abstrusere und auch rechtswidrige "Begründungen", um Gebühren einzutreiben :grantel:

Den Worten von amai kann ich mich vollständig anschließen. Diese Begründung ist absolut daneben, und die ganze Sache sollte an die Behindertenbeauftragten weitergeleitet werden - und sollte auch an die Öffentlichkeit!
Wolli 31.10.2008, 12:41#7
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Erst mal vielen Dank für Eure Antworten.
Lasst uns doch mal ehrlich sein, alle Eltern und besonders die Alleinerziehenden wissen doch wie schwierig es ist mit einem behinderten Kind oder Erwachsenen
durchs Leben zu kommen. Und immer wieder scheitert man an einer unglaublichen Bürokratie und Unverständnis gegenüber Behinderten.
Ich kämpfe ja in dieser Sache nicht nur für meine 19jährige Tochter sondern ich kämpfe auch für alle geistig Behinderten in Deutschland.
Sollte die Gegenseite gewinnen, dann Gute Nacht an alle geistig Behinderten in diesem Land, denn dann werden sie auf alle losgehen die "nicht Bewusst" ein TV bedienen können, und da gehören auch die Blinden mit RF Kennzeichen zu, denn sie können es ja auch nicht bewusst erleben, da sie das Programm ja nicht sehen können. Ich möchte Euch mal jetzt in 2 Teilen (sonst wird der Text zu lange) 3 Beispiele nennen, wo ich mich hin gewendet habe und bin dann mal auf Eure Meinung gespannt.
1.Beispiel: Eine große Kölner Tageszeitung möchte die Sache nicht bringen, da sie ja eine Kölner Zeitung ist und der WDR ist ja auch eine Kölner Gesellschaft und da könnte es ja Probleme geben, sowas nennt sich dann "Pressefreiheit".

-----Fortsetzung folgt ---------
Inge 31.10.2008, 12:57#8
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo Wolli,

wende Dich an Kobinet! Die haben mit Sicherheit ein "offenes Ohr" für diesen Fall!
Wolli 31.10.2008, 12:59#9
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

-----Fortsetzung-----
2.Beispiel: Ich habe mich an den Petitionsausschuss bei der Präsidentin des Landtags in NRW gewendet. Nach 4 Monaten !!! teilte man mir mit, das man mir nicht helfen könne und verwies auf die rechtlichen Bestimmungen der GEZ für die Befreiungen.

3. Beispiel: Ich habe mich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewendet, die möchte aber die Sache an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen weitergeben, obwohl hier ein erwachsener Mensch mit 19 Jahren von der GEZ diskriminiert wird, indem er wegen seiner Behinderung kein TV bedienen kann.

4.Beispiel: Genau an diese Stelle (Bundesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen) hatte ich mich schon vor Monaten gewendet.
Und jetzt ein paar Ausüge aus dem Antwortschreiben dieser Behörde:
"Die Bundesbeauftragte begleitet die Gesetzgebungsverfahren. Eine Einzelfallprüfung bzw. Rechtsberatung kann die Beauftragte jedoch nicht vornehmen, auch verfügt sie über keine Weisungskompetenz gegenüber Behörden. Das mag für Sie schwer nachvollziehbar sein, wo sich die Behindertenbeauftragte gerade der Belange behinderter Menschen annehmen soll. Dennoch ist ihr Amt auschließlich ein politisches Amt ohne jede Rechtsaufsichtsbefugnis anderen Behörden gegenüber. Haben Sie bitte Verständnis das nicht alle Probleme hier bearbeitet oder gar gelöst werden können. Die Beauftragte hat keine Möglichkeit auf die Regelungen zur Rundfunkgebührenbefreiung Einfluss zu nehmen.Bei der RF Befreiung handelt es sich nicht um Bundesrecht sondern um eine Angelegenheit der Bundesländer.
Ich kann gut verstehen, dass die Betroffenen es persönlich für ungerecht halten, bestimmte soziale Leistungen nicht in Anspruch nehmen zu können, weil dem die Regelungen des Rundfünkgebührenstaatsvertrages entgegenstehen. Die Beauftragte kann aber auch hier in besonderen Einzelfällen keine Ausnahmen durchsetzen.
Meine Antwort muss für Sie mehr als enttäuschend sein. Ich bedaure sehr, dass ich Ihnen insgesamt nichts Günstigeres mitteilen kann.

Was haltet Ihr von diesen Sachen?
Denkt bitte dran, es könnte jeden Tag auch Euch treffen!
Ich bin jedenfalls restlos bedient.

Einen schönen Tag noch.
amai 31.10.2008, 15:46#10
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo Wolli,
ja, das enttäuscht mich allerdings auch schwer.

Wende dich bitte an Kobinet mit all diesen Fakten! Die sind unanbhängig.

Hattest du gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt? Die *Begründung* dürfte schwerlich so in einem offiziellen Gesetz stehen, das kann ich mir einfach nicht vorstellen.Bestehe darauf, genau die rechtliche Grundlage schriftlich genannt zu bekommen, wo das steht. Nach einem Widerspruch der abgelehnt wird hat man dann die Möglichkeit zu klagen und das würde ich tun und nicht zahlen. Also ich habe hier ein geistig behindertes Kind von 12 Jahren (Down-Syndrom) das sehr wohl bewusst und aktiv nicht nur einen Fernseher bedienen kann ,sondern auch ganz gezielt seine Lieblingssendungen auswählen .

Und wenn es vor einem deutschen Gericht nicht möglich sein sollte, dass eine ganze Gruppe vor einer Diskriminierung geschützt wird , würde ich bis vor den europäischen Gerichtshof gehen.

Ausserdem beisst sich doch die Argumentation der Antidiskriminierungsbehörde in den Schwanz, wenn sie die Sache auf die Bundesbehindertenbeauftragte abwälzen, die -wie diese selber dann ausführt- keinerlei Fugnis und Mittel hat zu intervenieren. Ausserdem würde es sich in diesem Fall NICHT um einen Einzelfall handeln, denn es wird ja behauptet das eine ganze Gruppe von Menschen in nicht unerheblicher Anzahl- nämlich alle geistig Behinderten- betroffen wären.

Da hilft meines Erachtens nur eine möglichst grosse Öffentlichkeit herzustellen und Druck auszuüben. Ich würde mich auch an alle behindertenpolitischen Sprecher aller Parteien wenden in der Angelegenheit, alleine kommt man nicht weiter. Ebenso an Organisationen wie Lebenshilfe und VDK und SOVD und zwar gleich an die Vorstände.

Auf keinen Fall aufgeben und so eine Diskriminierung akzeptieren. Wenn die GEZ einmal damit durchkommt , wird sie das weiter so praktizieren, egal ob rechtlich überhaupt so gedeckt (was ich mir immer noch nicht vorstellen kann, aber auch keine Zeit mir den Rundfunkstaatsvertrag durchzuackern, den ja alle Länder einheitlich unterschrieben haben) oder nicht.

Bitte nicht aufgeben, bin sehr gespannt, wie es weiter geht.

LG, amai
amai 31.10.2008, 16:07#11
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo Wolli,
also ich hab doch mal in den Rundfunkstaatsvertrag reingeschaut. Da habe ich nirgendwo als Voraussetzung gefunden, dass man dem Fernsehen bewusst folgen können muss, sondern es steht da man muss zahlen, wenn man Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält.

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind:
"1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe)
oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach
§ 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleis -
tungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem
Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches
des Sozialgesetzbuches.
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes,
7. a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von
60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;
b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen
eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch
mit Hörhilfen nicht möglich ist,
8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht
nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt
und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen
ständig nicht teilnehmen können,
9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel
des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe
zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen
Vorschriften und
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit
nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des
Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen
einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des So -
zialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45
des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben."


Wenn also ein Schwerbehindertenausweis mit 80 % GdB und dem Merkzeichen RF vorliegt, sind die Voraussetzungen erfüllt, basta. Alles andere ist an den Haaren herbeigezogen und so nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag gedeckt.
LG, amai
amai 31.10.2008, 17:23#12
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo Wolli,
noch einmal konkret: habt ihr einen rechtsmittelfähigen Bescheid bekommen (obwohl ich das bei der Begründung kaum glauben kann,Belehrung mit Frist steht dann normalerweise unten darunter). Wenn nicht, dann fordere ausdrücklich einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Nennung der genauen Rechtsgrundlage, aufgrund dessen er so erlassen wurde.
Hattest du denn schon Widerspruch eingelegt? Wurde er abgewiesen? Wurdest du darauf hingewiesen, dass du dagegen Klage einlegen kannst?

Versuchen könntest du auch Folgendes: die "formlose" Ablehnung ablehnen und eine sofortige Befreiung verlangen. Begründung: Behindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen und GdB, mehr braucht man nicht. Gebührenrechnungen der GEZ mit der gleichen Begründung zurückweisen. *Niemals* aufgeben, bloß nichts bezahlen, egal ob die Säumnisgebühren verlangen oder Zinsen oder sonstwas.
Nicht an die GEZ schreiben, sondern an die Landesrundfunkanstalt und beim Intendanten beschweren.

Gerade habe ich noch einen Vorschlag im Bekanntenkreis bekommen: warum nicht an die privaten Sender wenden? Die springen gerne herbei, wenns um die ungeliebte Konkurrenz geht.
LG, amai
Inge 31.10.2008, 18:37#13
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo Wolli,
hallo zusammen,

hier ist noch ein "gutes" Beispiel für die Methoden der GEZ: klick.
Pauline 31.10.2008, 19:41#14
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

@amai: So vielen Dank für Deine Mühe.

@Wolli and all: "Bewußt wahrnehmen" können also geistig behinderte Menschen nicht? D.h. meine Tochter ist auf dem geistigen Stand von Gemüse? Selbst mein Hund nimmt den Fernseher wahr....

Wolli: Verständnissfrage: Als Du all diese Stellen durchlaufen hast, um die Gebührenfreistellung zu erreichen, hast Du dabei auch diese unglaubliche Begründung angeführt?

Sorry, Kinders, mir geht gerade die Hutschnur hoch: Meine Tochter ist kein geistloses Gemüse!!!

Bin gerade sehr im Stress, aber sobald ich Kapazität frei habe, werde ich mich daninterklemmen und wenn Du, Wolli, konkrete Hilfe brauchst, poste es hier!!!

lg Pauline
amai 31.10.2008, 20:13#15
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo zusammen, hallo Pauline,
danke für dein Posting. Ja, diese Anmaßung und diese vorurteilsstrotzende Diskriminierung ist wirklich sehr verletzend und abstoßend.
Was jedoch bei näherem Hinsehen noch mehr erstaunt ist ja die besonders sinnleere Logik dahinter:
weil jemand dem Fernsehen nicht bewusst folgen kann und somit weder einen Vorteil noch Genuß davon hätte , wird ihm eine Gebührenbefreiung dafür verwehrt und er muss dafür zahlen.
Um es mal ganz salopp mit Herrn Reich-Ranicki zu sagen: "Das ist alles Blödsinn!" :-)
LG,
Pauline 31.10.2008, 20:33#16
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo amai,
nicht mal soweit kann ich dieser Begründung folgen. Meine Tochter ist geistig schwer behindert, aber wenn es etwas gibt, was ihr Spaß macht, ist das Fernsehschauen. Und da wählt sie ganz gezielt aus unter Sendungen, die ihr gefallen und Sendungen, die sie blöd findet. Natürlich muß ich für sie umschalten, denn das kann sie nicht.

Nimm meiner Tochter den Fernseher weg und Du nimmst ihr eine wichtige Freizeitbeschäftigung. Und nun ist also meine Tochter als geistig Behinderte unbewußtes Gemüse, nichtmal in der Lage, eine Fernsehsendung oder ein Musikstück bewußt wahrzunehmen? Selbst Leuten an den Grenzen des menschlichen Bewußtseins wie Wachkomapatienten spielt man Musik vor oder zeigt ihnen alte Filme.

Die Sinnentleerung, die Du ansprichst, versteh ich wohl: Jemand, der angeblich absolut garnix vom Fernehn hat, soll gefälligst zahlen. Was dahinter steht, ist doch die Behauptung: "Die Tochter ist doch viel zu blöde, um Fernseh zu schauen, da schauen doch die Eltern mit in dasselbe Gerät. Und die sollen gefälligst zahlen!"

Mensch, da haben sie aber echt die großen Fische an der Angel, die Drücker von der GEZ
lg pauline

P.S.:Weil mir gerade der Kragen schwillt:. Im Klartext heißt das in unsrem Fall: "Die beknackten Eltern von dem hirnlosen Gemüse wollen sich vor den Gebühren drücken"
Und wenn unsere Tochter mal nicht mehr bei uns wohnt heißt es: "Was, das hirnlose Gemüse hat einen eigenen Fernseher...dafür soll sie aber mal blechen."

Sorry, ich bin sonst nicht so, aber bei dieser Aussage platzt mir der Kragen.
Wolli 04.11.2008, 18:35#17
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Erst mal vielen Dank an alle, die mir helfen wollen. Der Europäische Gerichtshof ist natürlich auch ein Thema für mich, denn ich kann nicht in einem Land leben, wo Behinderte diskriminiert werden und so fühle ich mich zur Zeit. Die GEZ ist zwar keine Behörde wird aber von der Politik unterstützt. (Weil ihnen kein anderes Gebührensystem einfällt). Wusstet Ihr dass es ausser in England nur in Deutschland für das TV eine Gebühreneinzugszentrale gibt. In allen Ländern der Welt wird das TV durch Werbung finanziert.
Wenn das so weitergeht mit der GEZ, dann verlangen die demnächst noch für den Bezug einer Fernsehzeitung Gebühren, denn da kann man ja auch schon an den Bildern sehen, was im TV läuft. Ich denke so langsam muss sich was tun gegen die GEZ, die bekannterweise immer mehr mit nicht regulären Mitteln versucht, Gebühren einzuziehen. (Zu lesen in den vielen GEZ Foren) lohnt sich echt einmal durchzustöbern. Aber wie gesagt, die wahren Schuldigen ist die Politik und sollte ich verlieren geht es vor dem Europäischen Gerichtshof weiter.
Ich handele aus Prinzip und kämpfe hier auch für alle anderen Behinderten.
Anke 09.11.2008, 00:29#18
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo Wolli, also da kann man sich wirklich nur an den Kopf greifen. Da sieht man mal,d as die überhaupt keine Ahnung haben, nehmen sich aber raus, solche Antworten zu geben.

Meine Tochter ist 18 und auf dem geistigen Stand eines 2-3 Jahre alten Kindes, aber den Fernseher bedienen, hat sie recht schnell gelernt und nimmt gern am TV-Geschehen teil. Ich finde das ganze absurd!
BHCERG 12.11.2008, 19:43#19
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

soviel zum merkzeichen "RF"
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist in Länderverordnungen geregelt.

Als Anspruchsberechtigte werden in allen Verordnungen neben anderen Personenkreisen folgende behinderte Menschen genannt:

„Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit
einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung;

Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;

Behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.“

Diese gesundheitlichen Voraussetzungen sind nach landesrechtlichen Vorschriften und ergänzender Rechtsprechung immer erfüllt bei

a) Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigsten 60 allein wegen der Sehbehinderung.

b) Hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.

c) Behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören

– behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch
durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung)– bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht besuchen können,

– behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (z. B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und Tracheotomie vorkommen können),

– behinderte Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckungsfähiger
Lungentuberkulose,

– behinderte Menschen nach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum
von einem halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten in einer so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt wird, alle Menschenansammlungen zu meiden. Nachprüfungen sind in kurzen Zeitabständen erforderlich,

– geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden
muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische
Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil v. 28. 6. 2000 – B9SB 2/00 R festgestellt, dass das Merkzeichen RF auch demjenigen zuzuerkennen ist, der wegen einer seelischen Störung ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann.

Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen – bestimmter Art – verbietet. Behinderte Menschen, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen nicht. Die Berufstätigkeit eines behinderten Menschen ist in der Regel ein Indiz dafür, dass öffentliche Veranstaltungen – zumindest gelegentlich – besucht werden können, es sei denn, dass eine der vorgenannten Behinderungen vorliegt, die bei Menschenansammlungen zu unzumutbaren Belastungen für die Umgebung oder für den Betroffenen führt.

Die Voraussetzungen werden ausschließlich durch das Versorgungsamt geprüft und durch das Ausweismerkzeichen RF festgestellt. Die Bewilligungsbehörden sind an diese Feststellungen zwingend gebunden.

Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird die Befreiung nur gewährt, wenn der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte zu dem aufgeführten Personenkreis gehört oder ein anderer Haushaltsangehöriger nachweist, dass er allein das Rundfunkgerät zum Empfang bereithält.

Da die Befreiung vom 1. des Monats an für bis zu 3 Jahre gewährt wird, der auf den Monat der Antragstellung bei dem Sozialamt folgt, empfiehlt es sich für schwerbehinderte Menschen, die beim Versorgungsamt das Ausweiskennzeichen RF beantragen, beide Anträge gleichzeitig zu stellen.

Dies sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die RF Befreiung und diese Erleichterung ist nicht mehr so wie früher vor jahren sehr leicht zu bekommen, denn duch die änderung des schwerbehindertengesetztes zum 01.07.2007 wurden hier auch die anspruchsvoraussetzungen angehoben.
M.f.G.
J.P.
Wolli 31.03.2009, 12:06#20
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Am Dienstag, dem 07.04.2009 wird nun endlich vor dem Verwaltungsgericht in Köln diese Sache verhandelt. Ich kann mir nicht vorstellen, das ein Richter sich der Meinung der GEZ anschließt ein "Geistig behinderter Mensch" kann nicht "bewusst" ein TV oder ein Radiogerät bedienen. Das wäre ein diskriminierender Skandal und hätte auch fatale Folgen für alle Behinderten mit RF Kennzeichen.
Ich werde berichten.
Yvonne 31.03.2009, 12:36#21
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo Wolli,

na ich bin gespannt wie der Richter entscheiden wird. Hoffe auf ein super Urteil wo andere sich in Zukunft drauf berufen können und wo die GEZ mal in die Schranken verwiesen wird.

Liebe Grüße und viel Glück

Yvonne
Anke 31.03.2009, 12:40#22
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo Wolli, dem kann ich nur zustimmen.

Meine geistig behinderte Tochter kann den Fernseher einschalten und sogar DVD und VHS-Recorder bedienen....auch wenn sie nicht in der Lage ist, sich selber zu waschen, abzutrocknen und ihre Sachen richtig anzuziehen, geschweige denn Schuhe zu binden o.a. - sie ist 18.

Völliger quatsch also...bin mal gespannt auf das Ergebnis...es wär ein Hohn!
Yvonne 08.04.2009, 16:40#23
AW: Down Syndrom und RF Befreiung

Hallo Wolli,

bitte berichte mal wie es am Dienstag ausgegangen ist. Bin ganz gespannt und neugierig und ich denke viele andere auch hier.

Liebe Grüße

Yvonne