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für wen ist die wertmarke ?

silkemitfamilie 25.09.2008, 14:20#1
hallöchen an alle

mein sohn noah ist 6 jahre, er hat die merkzeichen g, b, h.
wir bekommen jedes jahr eine wertmarke für den öffentlichen nahverkehr.

hier nun meine frage.
ist die wertmarke für noah zum fahren ( wir bekommen die marke seit 4 jahren und kinder zahlen aber erst ab 6 ) oder ist die für mich zur begleitung von noah , wobei wir ja das merkzeichen b haben.

ganz liebe grüße

silke
Carmen62 25.09.2008, 14:35#2
AW: für wen ist die wertmarke ?

Hallo
Die Wertmarke ist für deinen Sohn,du als Begleitung bist generell
kostenlos.Da dein Sohn jetzt 6 Jahre alt ist,musst du eine Wertmarke
einlösen(60 Euro im Jahr),oder entwerten lassen;wenn du Hilfe zum Lebensunterhalt beziehst
LG Carmen
Angela-Berlin 25.09.2008, 15:19#3
AW: für wen ist die wertmarke ?

Mandy hat auch SBA 100% und B,G,H und ich bekomme jedes Jahr, 1 Monat bevor die abläuft ein Schrieb wo ich unterschreibe das ich sie brauch und die schicken mir die dann zu. Wenn du das H hast bekommst du die umsonst, ich brauch auch keine Bescheinigungen hinschicken oder zuzahlen.

Wo Mandy das H nicht hatte mußte ich immer mein ALG2 Bescheid hinschicken, brauchte auch nichts zahlen.
Susanneeins 25.09.2008, 21:36#4
AW: für wen ist die wertmarke ?

Du brauchst gar nichts zu bezahlen,das ist nru für Erwachsene behinderte Menschen.Kinder sind bei der Beförderung frei.Wir bekommen seit 11 Jahren die Marke und mußten noch nie etwas bezahlen.Ich weiß natürlich nicht so genau,ob das jedes Bundesland gleich macht....:kopfkratz:
Yvonne 26.09.2008, 08:27#5
AW: für wen ist die wertmarke ?

Hallo Silke,

also die Wertmarke ist irgendwann für dein Kind wenn er das Alter erreicht hat dass er bezahlen müsste. Du kannst dann halt mit der Wertmarke einem bestimmten Radius bei euch mit ihm zusammen umsonst fahren. Das heisst im MOment benötigst du sie ja noch nicht. Ich denke mal, dass es vom Amt immer automatisch rausgeschickt wird ohne dass auf das Alter geachtet wird. Ich muss z.B. jedes Jahr sie neu beantragen. Das ist auch nervig weil man es schnell mal vergisst und ohne gültige Wertmarke da steht. Von daher sei froh dass sie automatisch kommt.
Jemand der kein H oder Bl im Ausweis hat kann die Wertmarke anfordern und muss allerdings 60€ im jahr zahlen. Hat man die oben genannten Buchstaben im Ausweis bekommt man sie kostenlos.
Hat man kein BL oder H und ist ALG2 oder Sozialhilfeempfänger, so ist man auch von der Zuzahlung befreit. Allderings muss man dafür einen Antrag stellen um die Befreiung zu erhalten.
Hups sehe gerade dass dein Sohn ja schon 6 ist, also musst du nun die Wertmarke dabei haben.

Liebe Grüße

Yvonne
Andreas 26.09.2008, 12:08#6
AW: für wen ist die wertmarke ?

Hallo!

Auch auf INTAKT haben wir eine Seite mit Informatinen zur Beförderung im Nahverkehr und der Wertmarke.

Diese findet ihr unter http://www.intakt.info/89-0-unentgeltliche-befoerderung-im-nahverkehr.html

Liebe Grüße
Andreas
Föhrkolb 26.09.2008, 18:29#7
AW: für wen ist die wertmarke ?

Hallo Silke! Die Wertmarke gilt im einem bestimmten Umkreis. Du mußt noch ein Blatt mit dazu bekommen haben. In einem bestimmten Umkreis Deiner Heimat können 2 Personen, Du und Dein Sohn umsonst fahren. Über diesen Umkreis hinaus muß Dein Sohn bezahlen,wenn er älter als 6 Jahre ist. Du als Begleitperson bist frei Wenn Ihr in dem Kreis bleibt, ist Dein Sohn immer Frei. Wenn er 7 Jahre ist, muß er dann etwas bezahlen,wenn ihr diese Zone überschreitet. Du nicht. Die Begleitperson ist immer frei.So ist es jedenfalls bei uns . Wenn Du noch Fragen hast, frag doch bei Deinem Versorgungsamt nach.Wenn Ihr außehalb Eurer Heimat seit, bist Du als Begleitperson Frei und Dein Sohn, wenn er älter als 6 Jahre ist, muß bezahlen. Gruß Gabi
amai 26.09.2008, 21:21#8
AW: für wen ist die wertmarke ?
Zitat von Föhrkolb
Hallo Silke! Die Wertmarke gilt im einem bestimmten Umkreis. Du mußt noch ein Blatt mit dazu bekommen haben. In einem bestimmten Umkreis Deiner Heimat können 2 Personen, Du und Dein Sohn umsonst fahren. Über diesen Umkreis hinaus muß Dein Sohn bezahlen,wenn er älter als 6 Jahre ist. Du als Begleitperson bist frei Wenn Ihr in dem Kreis bleibt, ist Dein Sohn immer Frei. Wenn er 7 Jahre ist, muß er dann etwas bezahlen,wenn ihr diese Zone überschreitet. Du nicht. Die Begleitperson ist immer frei.So ist es jedenfalls bei uns . Wenn Du noch Fragen hast, frag doch bei Deinem Versorgungsamt nach.Wenn Ihr außehalb Eurer Heimat seit, bist Du als Begleitperson Frei und Dein Sohn, wenn er älter als 6 Jahre ist, muß bezahlen. Gruß Gabi

Hallo Gabi,
deine Angaben möchte ich ein bisschen korrigieren.
Die Wertmarke gilt bundesweit im Nahverkehr! Nicht nur im Bereich des Streckenverzeichnisses wie du schreibst.Schau bitte mal auf der Seite http://www.oepnv-info.de./ nach, da ist das sehr schön mit der Freifahrt im Nahverkehr erklärt und den Verkehrsverbünden. Die Wertmarke gilt auch nicht für 2 Personen! Wenn kein *B* im Schwerbehindertenausweis ist ,dann darf man auch mit gültiger Wertmarke nicht als Begleiter kostenlos fahren. Ebenso darf man mit einem *B* einen kostenlosen Begleiter mitnehmen auch wenn man keine gültige Wertmarke besitzt, dann aber natürlich ist für den Behinderten das Ticket zu zahlen.
Zahlen muss ein Kind über sechs Jahren nur im Nahverkehr der Bahn wo kein Verkehrsverbund besteht (meist sind das Übergänge von einem Verbund in den anderen, ist auf der genannten Seite sehr genau aufgezählt) oder im Fernverkehr, wenn das Kind nicht auf einem Erwachsenenticket eingetragen ist oder aber über 15 Jahre alt ist.
Busse, Tram, S-Bahnen im Nahverkehr sind mit Wertmarke bundesweit frei zu nutzen, wenn eine Wertmarke vorhanden ist.

LG, amai
silkemitfamilie 27.09.2008, 11:26#9
AW: für wen ist die wertmarke ?

hallöchen

ich danke euch für eure antworten. :-)

gruß silke
Föhrkolb 27.09.2008, 16:10#10
AW: für wen ist die wertmarke ?

Hallo Amai! Natürlich ist die Begleitperson nur frei, wenn ein "B" im Ausweis ist, Bundesweit. Wir hier in Oberfranken haben einen Umkreis von ca. 70-80 km,genau weiß ich das nicht, wir fahren hier sehr wenig mit Bus und Bahn, wo der Behinderte frei fahren kann, darüber hinaus muß er bezahlen. Wir waren letztes Jahr in Brandenburg zur Reha, ich als Begleitperson war frei, mein Sohn, 8 Jahre mußte bezahlen.So ist mir das gesagt worden. LG Gabi:grins:
amai 27.09.2008, 20:53#11
AW: für wen ist die wertmarke ?

Hallo Gabi,
um welche Verkehrsmittel handelte es sich denn?
Wie gesagt, Busse, U-Bahn, S-Bahn, Tram im Nahverkehr sind bundesweit mit der Wertmarke kostenfrei, Regionalbahn und Regionalexpress auch, wenn sie in einem Verkehrsverbund fahren.
Da muss man dann nur für Teilabschnitte zahlen wo kein Verbund besteht ,oder wo kein Übergangstarif von einem Verbund in einen anderen besteht.
Wie gesagt alle Details und die rechtlichen Grundlagen sind auf der Seite http://www.oepnv-info.de./ sehr schön erklärt.
Im Fernverkehr gilt die Wertmarke nicht.

LG, amai
Föhrkolb 28.09.2008, 10:26#12
AW: für wen ist die wertmarke ?

Hallo Amai! Wir sind mit der Bahn nach Brandenburg gefahren, da mußte Patrick bezahlen. In Brandenburg waren wir meist mit der Strassenbahn unterwegs, ab und zu auch mit dem Bus. Da ist mir auch mitgeteilt worden, das Patrick zahlen muß, dass haben auch andere Eltern so gehalten.Es ist auch bestimmt schwierig, die meisten "Bahnbediensteten" werden sich da auch nicht auskennen, bei einer Kontrolle zum Beispiel. LG. Gabi:kopfkratz:
amai 28.09.2008, 14:01#13
AW: für wen ist die wertmarke ?

Hallo Gabi,
für die Reise nach Brandenburg werdet ihr sicher einen IC oder einen ICE benutzt haben, da Fernverkehr nicht kostenfrei ist, war das also richtig.
Die Strassenbahn und den Bus hättet ihr aber nicht zahlen müssen für deinen Sohn sofern eine gültige Wertmarke vorhanden war:
http://www.seh-netz.info/ausweis/seite2.php
"Verkehrsmittel
Die unentgeltliche Beförderung gilt auf den Strecken, die im Streckenverzeichnis eingetragen sind, in allen Nahverkehrzügen und im InterRegio/D-Zug ohne Zuschlag. Innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften können Nahverkehrszüge ebenfalls unentgeltlich genutzt werden. Bundesweit und somit unabhängig vom Wohnort und Streckenverzeichnis können Busse des Nahverkehrs, Stadtbahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen, S-Bahnen und Züge von Nichtbundeseigenen Eisenbahnen unentgeltlich genutzt werden. Zu den Nahverkehrszügen gehören S-Bahn(S), Regionalbahn(RB), Regionalexpress(RE) und Interregioexpress(IRE).
In Fernverkehrszügen gilt keine unentgeltliche Beförderung. "

"Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften
Innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften werden schwerbehinderte Reisende in Nahverkehrszügen, sofern diese für den Verbundverkehr freigegeben sind, in der 2. Klasse, unabhängig vom Streckenverzeichnis oder einer Kilometerbeschränkung, unentgeltlich befördert. Sofern InterRegio und D-Züge für den Verbundverkehr freigegeben sind, können diese genutzt werden. Zuschläge sind gegebenenfalls zu zahlen.
Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen, die es mit einem einheitlichen Tarif ermöglichen, mit nur einer Fahrkarte Busse und Bahnen im Verbundgebiet zu nutzen.
Besteht zwischen zwei angrenzenden Verkehrsverbünden/Tarifgemeinschaften ein Übergangstarif, können schwerbehinderte Reisende problemlos in den Verbund fahren. Andernfalls ist für die Verbundlücke ein Fahrschein zu lösen."

http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbix/145.html
"Sozialgesetzbuch SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB IX § 145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. "

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php?norm_ID=0914700
"Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)
"§ 147
Nah- und Fernverkehr
(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,
2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometer nicht übersteigt, es sei denn, dass bei den Verkehrsformen nach § 43 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte gemäß § 45 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat,
3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,
5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen,
6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometer nicht überschreiten,
7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr? und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts? und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs? und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinander grenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.
(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,
3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuchs angelaufen werden, soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 Abs. 1 nicht besteht."

Einfach ausdrucken, mitnehmen und demjenigen der sich nicht auskennt und einen mündlichen Hinweis nicht akzeptiert unter die Nase halten, eigentlich sollten die das aber wissen , denn sie werden ja eigentlich geschult.

LG, amai
Föhrkolb 28.09.2008, 18:50#14
AW: für wen ist die wertmarke ?

Hallo Amai! Danke für Deine Mühe. Das nächste mal weiß ich Bescheid. LG Gabi:-D