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Grundsicherung, Nichtanerkennung der Schuldzinsen

Sabine 65 28.08.2008, 11:40#1
Hallo,

ich habe mich in den letzten Jahren immer mal bei INTAKT umgesehen aber bis jetzt alle größeren und kleineren Probleme mit Ämtern und Behörden selber ganz gut lösen können. Unsere Tochter wurde jetzt volljährig und nun brauche ich doch mal eure Hilfe!
Es geht um die Grundsicherung. Wir haben ein eigenes Haus mit einem behindertengerechten Anbau. Bei der Grundsicherung wurden jedoch nur die Heizkosten und Betriebskosten angerechnet, die Schuldzinsen wurden nicht berücksichtigt. Wer kann uns sagen, wie sich die "angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" berechnen lassen, die ja übernommen werden müssen. Unsere Tochter ist Pflegebedürftig (Stufe III) und auf den Rollstuhl angewiesen. Was ist in diesem Fall "angemessen"?. Ich werde auf jeden Fall gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Ich weiss nur noch nicht ob ich gleich einen Rechtsanwalt einschalten oder mit "guten Argumenten" erst einmal mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufnehmen soll. Meiner Meinung nach müßten die Kosten pro Kopf berechnet werden. Gibt es evtl. eine Anlaufstelle die bei der Berechnung helfen kann?
Vielen Dank
Sabine 65
Yvonne 28.08.2008, 21:07#2
AW: Grundsicherung, Nichtanerkennung der Schuldzin

Hallo Sabine,

leider kann ich dir da nicht weiter helfen.
Schaue doch mal auf der Seite von http://www.tacheles-sozialhilfe.de/default.aspx
Dort gibt es ein Forum und vielleicht bekommst du da Antworten auf deine Frage oder aber sie können dir sagen ob es bei euch einen Verein gibt der euch helfen kann. Wir hier in Bremen haben z.B. die solidarische Hilfe und man ist dort bestens aufgehoben gerade wenn es um Sozialrecht geht.

Liebe Grüße

Yvonne
Max_Michel 29.08.2008, 16:59#3
AW: Grundsicherung, Nichtanerkennung der Schuldzin

Ich kann nur vermuten, aber deine Tochter ist nicht die Eigentümerin des Hauses. Von daher kannst du bestimmt auch nicht die Zinsen für euer Haus anrechnen lassen. Ist aber nur ne Vermutung. Hilfe kann dir hier evtl auch ein Steuerberater oder wie gesagt das Sozialamt geben.
Sabine 65 29.08.2008, 18:20#4
AW: Grundsicherung, Nichtanerkennung der Schuldzin

Erst einmal vielen Dank für die Beiträge!
Ich habe heute nochmal mit dem Sachbearbeiter vom Sozialamt telefoniert.
Es ist so, dass wenn wir Miete von unserer Tochter verlangen würden (was natürlich Eltern in der Regel nicht machen) diese von der Grundsicherung übernommen werden würde. Er ließ sich schriftlich von uns bestätigen, dass wir keine Miete einfordern, was im nachhinein ein Fehler war. Da wir als Eltern die gesetzlichen Betreuer aller Angelegenheiten unserer Tochter sind wäre das ein sogenanntes "Insichgeschäft". Wir müßten einen zusätzlichen dritten Betreuer bestellen, der die Mietangelegenheiten unserer Tochter regelt. Das ist natürlich wieder mit viel Aufwand und auch Kosten verbunden. Das Schuldzinsen anteilig übernommen werden müssen ist aber richtig, dazu muß nicht das Kind Eigentümer des Hauses sein. Es ist aber scheinbar Auslegungssache und auch vom Sachbearbeiter abhängig. Als Tip für andere Eltern, beim Antrag auf Grundsicherung nicht unterschreiben, dass keine Miete verlangt wird! Ich lege auf jeden Fall Widerspruch ein, eine gute Argumentationshilfe gibt es unter www.bvkm.de
Sabine 65
Max_Michel 01.09.2008, 11:18#5
AW: Grundsicherung, Nichtanerkennung der Schuldzin

Naja, einen Betreuer würde ich mir auch nicht stellen lassen... Wobei es natürlich nen finanziellen Vorteil bringen würde, aber das lohnt sich nicht, denn dann muss man für jeden Quatsch zum Betreuer/Amtsgericht rennen, das ist Käse.

Ist eure Tochter entmündigt? Setzt doch einfach mal nen Mietvertrag auf, der sich im normalen Rahmen bewegt, da geht sicherlich was...
Andreas 01.09.2008, 11:43#6
AW: Grundsicherung, Nichtanerkennung der Schuldzin

Hallo,

ich denke, Sabine geht es nicht generell um die Berufung eines Betreuers. Wie ich das verstehe, sind sie und ihr Mann Betreuer bereits der Tochter. Betreuer kann man für verschiedene Lebensbereiche berufen - z.B. zur Unterstützung in finanziellen und vertraglichen Angelegenheiten. Für den Mietvertrag müsste nun aber ein anderer Betreuer als die Eltern berufen werden, so das Mieter und Vermieter nicht die gleiche Person sind.

Wenn du dich für den Bereich der Betreuung interessierst, stelle ich dir hier mal zwei Links online. Seit 1992 gibt es nämlich das Modell der Entmüdigung und des Vormunds nicht mehr, dieses wurde abgelöst vom Betreuungsmodell. Mehr Infos findest du
Gruß
Andreas