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Unterhalt kürzen wegen Internat?

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    Unterhalt kürzen wegen Internat?

    Hallo,
    hoffentlich kann mir hier jemand einen Rat geben, im Internet ist nichts zu dem Thema zu finden.
    Meine Tochter hat TRisomie 21 und ist hörbehindert.
    Mein Exmann will mir den Tabellenunterhalt um die Hälfte kürzen, da unsere Tochter in ein 5-Tagesinternat für hörbehinderte bzw mehrfachbehinderte Kinder geht. Dadurch wäre sie ja fremdbetreut. Ich bin sprachlos, denn überall ist zu finden, dass er zusätzlich zum Regelunterhalt evtl anfallende MEhrkosten fürs Internat zahlen muss. Niemand hat scheinbar zuvor ähnliches versucht, denn ich finde nichts dazu!
    Wer weiß, wo ich Informationen oder BGh urteile dazu finde??
    Auf Schweizer und Österreicherseiten habe ich was gefunden, dort ist eindeutig gesagt, dass der Kindsvater weiter den vollen TAbellenunterhalt zu zahlen hat, da das Kind ja definitiv bei der Mutter im Haushalt lebt und Miete, Kleidung etc weiter gezahlt werden. Nur das Essensgeld muss die Mutter ggfls an das Internat zahlen, das wirkt sich aber nicht Unterhaltsmindernd aus.

    Weiterhin habe ich keinerlei Mehrbedarf geltend gemacht, der Kindsvater macht den Steuerfreibetrag wegen der Behinderung geltend, ebenso einen Freibetrag wegen höherem Fahrauswand zu Ärzten und Therapien.
    Ich bezahle das Auto und alle Fahrten aber allein und habe vom Freibetrag nichts . Ich weiß nicht, wie das zu regeln ist.

    Weiß jemand RAt?
    Vielen Dank,
    andyxx

    #2
    AW: Unterhalt kürzen wegen Internat?

    Hallo Andy,

    ich habe auch gerade mal im Internet gesucht zum Unterhaltsthema und mein Ergbnis ist das gleiche wie deines: Der Internatsaufenthalt erhöht eher den Unterhaltsanspruch, wenn dadurch zusätzlich z.B. Internatsgebühren anfallen. Aber an keiner Stelle habe ich irgendetwas gelesen, dass sich dadurch der Anspruch mindern würde.

    Leider kann ich dir jetzt keine Rechtsvorschrift liefern, mit der du argumentieren könntest, aber es deutet schon einiges darauf hin, dass du weiterhin den vollen Anspruch hast.

    Hat schon jemand anders eine ähnliche Erfahrung gemacht?

    Gruß
    Andreas
    www.intakt.info

    Freude ist ein tolles Motiv, um Menschen zu helfen. Mitleid nicht.

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      #3
      AW: Unterhalt kürzen wegen Internat?

      hallo

      ist deine tochter auf dem internat in der schule ?

      wenn ja ist der vater weiterhin verpflichtet unterhalt zu bezahlen.
      ist bei jedem kind nämlich so. solange die kinder in die schule gehen oder eine ausbildung machen und in der ausbildung nicht einen bestimmten betrag beim verdienst überschreiten muß unterhat gezahlt werden.

      was für nicht behinderte kinder gilt, gilt sicher auch für besondere kinder.

      gruß silke

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        #4
        AW: Unterhalt kürzen wegen Internat?

        ich habe bei googel unterhalt, bekinderte kinder eingegeben und das gefunden :
        Volljährige Kinder:

        Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen bestreiten können.

        Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Nur wenn ein Kind nach mehrmaligem Sitzenbleiben eindeutig in der Schule überfordert ist, kann der Abbruch der Schule und Aufnahme einer Ausbildung verlangt werden.


        Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der Berufsausbildung. Auch der Auszubildende hat eine Anspruch auf Unterhalt. Er muss sich sein Einkommen aber wie oben geschildert anrechnen lassen.

        Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.


        Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen:
        So wenn das Kind die erste Ausbildung abbricht, weil sie nicht seinen Fähigkeiten entspricht.

        Nach der Lehre kann das Kind eine weitere Ausbildung aufnehmen (Studium), wenn diese ist einem zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Dabei nehmen die Gericht an, dass in den Fällen Schule - Ausbildung - Fachabitur - Studium die Ausbildung mit der Lehre abgeschlossen ist und keine Fortführung der Ausbildung vorliegt.

        Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt verlangen. In dem ersten 2-3 Semestern können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des Studiums - egal aus welchen Gründen - müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

        Während des Wehrdienstes des Kindes, wird meist nur bei Wohlhabenden Eltern ein verminderter Unterhalt geschuldet.



        Höhe des Unterhalts:

        Ist das Kind unverheiratet und maximal 21 Jahre alt und geht es noch zur Schule und lebt es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle., Altersklasse "ab 18". Die Höhe des Unterhalts vom Einkommen der Eltern ab.

        Während des Studiums sind Studenten grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs bleiben daher unberücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.

        In allen anderen Fällen beträgt der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, 600,- Euro..

        Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist zuerst der Ehegatte verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Ist dieser arbeitslos oder noch in der Ausbildung, so muss das Kind sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.

        in allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls eine unterhalb ihres Ausbildungsgrades.

        Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren, bestimmen, in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll. Demnach kommt insbesondere auch statt des Barunterhalts ein Naturalunterhalt in Betracht. Ist z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch.

        Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.

        Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unter dargestellten Berechnungsmethode 200,- Euro zahlen, haben die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits einen Gegenwert von 175,- Euro, so schuldet die Mutter nur noch 25,- Euro Barunterhalt.

        Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts, der gegenüber volljährigen Kindern bei 1.000 Euro liegt.

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          #5
          AW: Unterhalt kürzen wegen Internat?

          ich habe bei google unterhalt, behinderte kinder eingegeben und das gefunden :
          Volljährige Kinder:

          Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen bestreiten können.

          Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Nur wenn ein Kind nach mehrmaligem Sitzenbleiben eindeutig in der Schule überfordert ist, kann der Abbruch der Schule und Aufnahme einer Ausbildung verlangt werden.


          Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der Berufsausbildung. Auch der Auszubildende hat eine Anspruch auf Unterhalt. Er muss sich sein Einkommen aber wie oben geschildert anrechnen lassen.

          Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.


          Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen:
          So wenn das Kind die erste Ausbildung abbricht, weil sie nicht seinen Fähigkeiten entspricht.

          Nach der Lehre kann das Kind eine weitere Ausbildung aufnehmen (Studium), wenn diese ist einem zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Dabei nehmen die Gericht an, dass in den Fällen Schule - Ausbildung - Fachabitur - Studium die Ausbildung mit der Lehre abgeschlossen ist und keine Fortführung der Ausbildung vorliegt.

          Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt verlangen. In dem ersten 2-3 Semestern können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des Studiums - egal aus welchen Gründen - müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

          Während des Wehrdienstes des Kindes, wird meist nur bei Wohlhabenden Eltern ein verminderter Unterhalt geschuldet.



          Höhe des Unterhalts:

          Ist das Kind unverheiratet und maximal 21 Jahre alt und geht es noch zur Schule und lebt es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle., Altersklasse "ab 18". Die Höhe des Unterhalts vom Einkommen der Eltern ab.

          Während des Studiums sind Studenten grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs bleiben daher unberücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.

          In allen anderen Fällen beträgt der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, 600,- Euro..

          Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist zuerst der Ehegatte verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Ist dieser arbeitslos oder noch in der Ausbildung, so muss das Kind sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.

          in allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls eine unterhalb ihres Ausbildungsgrades.

          Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren, bestimmen, in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll. Demnach kommt insbesondere auch statt des Barunterhalts ein Naturalunterhalt in Betracht. Ist z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch.

          Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.

          Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unter dargestellten Berechnungsmethode 200,- Euro zahlen, haben die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits einen Gegenwert von 175,- Euro, so schuldet die Mutter nur noch 25,- Euro Barunterhalt.

          Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts, der gegenüber volljährigen Kindern bei 1.000 Euro liegt.

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            #6
            AW: Unterhalt kürzen wegen Internat?

            Hallo Andy,..

            du kannst dich auf den § 1579 Abs: b - in Verbindung mit dem § 1570 berufen, der aussagt das Du den Unterhalt verlangen kannst. Allerdings weiß ich nicht wie die Rangfolge ( weitere Unterhaltsanspruchberechtigte Personen / zum Ex - Mann ) geregelt ist bei dir.

            Durch die Überarbeitung im Unterhaltsrecht etc. ist dies sehr schwer geworden in der Beantwortung. Von daher solltest du dir eine RA nehmen, denn die neue Regelung ist so verzwickt das selbst Richter und RA sich sehr schwer bei Unterhaltsfragen tun,..

            Andreas wollte zu dem Thema noch eine PdF einfügen für dich, so kannst du es selbst nachlesen,.. Lg sam

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              #7
              AW: Unterhalt kürzen wegen Internat?

              Wie versprochen liefere ich hier den Link auf das Änderungs-Gesetz als PDF nach.

              Unter http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3189.pdf finden sich die Informationen, die Sam wichtig waren.

              Gruß
              Andreas
              www.intakt.info

              Freude ist ein tolles Motiv, um Menschen zu helfen. Mitleid nicht.

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                #8
                AW: Unterhalt kürzen wegen Internat?

                Hallo Andy,.. hier noch etwas für dich zum,..

                Mehrbedarf - was kann neben dem Kindesunterhalt noch verlangt werden?



                Tennis, Ballett, Reiten, Privatschule – das Kind hat in der Ehezeit zahlreiche Privilegien genossen. Die Eltern haben sich getrennt, das Kind wohnt bei der Mutter, möchte aber diese Privilegien auch weiterhin haben. Können Mutter oder Kind diese Kosten vom Vater beanspruchen, weil das Kind nicht darunter leiden soll, dass die Eltern sich getrennt haben? Besteht ein einklagbarer Anspruch auf Mehrbedarf, oder müssen diese Kosten von dem Regelunterhalt bestritten werden?

                In den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ist ein über den Regelbedarf hinausgehender, laufend anfallender Mehrbedarf nicht enthalten. Wenn die kosten verursachende Maßnahme sachlich begründet ist (z.B. der Besuch einer Privatschule wegen zu schlechter Leistungen in der öffentlichen Schule), oder wenn beide Ehegatten mit den Mehrkosten einverstanden sind, können die Kosten bedarfserhöhend wirken.

                Bezüglich des Besuches einer Privatschule gibt es Rechtsprechung:

                Das OLG Koblenz hat im Oktober 2004 entschieden, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit auch die Mehrkosten des Besuchs einer Privatschule jedenfalls dann schuldet, wenn diese Maßnahme auf einem gutachterlichen Rat beruht
                (Urteil : OLG Koblenz in NJW-RR 2005, 88).

                Der Kläger war hier geistig leicht behindert, und aufgrund dieser Behinderung und der damit verbundenen Lernschwierigkeiten war es ihm nur auf einer Privatschule überhaupt möglich, zumindest einen Hauptschulabschluss zu erreichen.

                Ein Mehrbedarf kann zwar auch bei nicht behinderten volljährigen Kindern im Rahmen eines Auslandsstudiums, für den Besuch einer Privatschule oder z.B. Klavierunterricht zur Vorbereitung auf die Aufnahme an einem Konservatorium anfallen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahme (z.B. der Unterricht) sachlich durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist und die Kosten dem Pflichtigen wirtschaftlich zumutbar sind.

                Die engen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten einer Privatschule machen deutlich, dass bei Luxusaufwendungen wie Reiten, Tennis etc. nur dann eine Geltendmachung über die Vorschriften des Mehrbedarfs zu denken ist, wenn das Kind über ein Potenzial für eine große Karriere verfügt, wobei sich dieses Potenzial bereits deutlich abzeichnen muss.

                Der Terminus „sachlich wichtige Gründe“ ist schwammig. Es muss im Einzelfall genau begründet werden, warum die Maßnahme (der Unterricht o.ä.) gewissermaßen unerlässlich sein muss, um eine ansonsten gewisslich eintretende negative Folge auszuschließen.

                Argumentationshilfe;
                Dennoch sollte man – aus der Sicht des Betreuenden – versuchen, zu argumentieren, dass das Kind z.B. die Kurse schon während der Ehezeit besucht hat, und dass es für die Kontinuität der Lebensführung des Kindes förderlich bzw. wichtig ist, dass so viele Eckpunkte und Rituale dem Kind erhalten bleiben, wenn ihm schon der Alltag mit beiden Elternteilen „weggebrochen“ ist.

                Quelle; Von RA Michaela Albrecht, Danke für die Unterstützung

                Lg sam

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                  #9
                  AW: Unterhalt kürzen wegen Internat?

                  Vielen Dank für eure Antworten.
                  Inzwischen war ich beim Anwalt, der ist aus allen Wolken gefallen.
                  Also, es geht nicht um meinen BEtreuungsunterhalt bzw Ehegattenunterhalt, wir sind getrennt lebend und haben die Scheidung beantragt. Diese Frage wird wohl aufgrund der komplizierten Umstände der Richter entscheiden müssen.

                  Aber der Kindesunterhalt muss in voller Höhe weitergezahlt werden, da ja alle laufenden kosten wie Miete, Kleidung etc weiterhin anfallen und sogar ein MEhraufwand entsteht.
                  Für das INternat müssen wir nichts bezahlen, das übernimmt der LAndschaftsverband.
                  Entweder mein Ex ist falsch beraten oder die Anwältin will gut verdienen, daher macht sie alles, was mein Ex ihr sagt - wider besseren Wissens.
                  Ärgerlich ist, dass das GAnze nun uns beide GEld kostet und der Anwalt für unnötige weil rechtswidriges VErhalten arbeiten muss - das schlaucht ganz schön.

                  Wenn ich weiß, wie es weitergeht berichte ich, wenn ich GEsetze zum Thema Minderung des Kindesunterhalts finde poste ich das auch.
                  Vielen Dank für eure HIlfe!
                  LG andyxx

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                    #10
                    AW: Unterhalt kürzen wegen Internat?

                    JA ANDYXX,

                    UND DARÜBER HINAUS WIRST DU NATÜRLICH ALLE ZEITEN SCHRIFTLICH (DURCH EINRICHTUNG) NACHWEISEN UND DEN AN DEN TRÄGER DER SPOZIALHILFE GEZAHLTEN UNTERHALT ANTEILIG FÜR DIE TATSÄCHLICHEN BETREUUNGSZEITEN DEINERSEITS VERLANGEN !!!

                    PER ANTRAG AN DEN KOSTENTRÄGER !

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                      #11
                      AW: Unterhalt kürzen wegen Internat?

                      @ANDYXX:


                      @ ALLE -> MERKE !!!

                      HEIKLE SITUATION !!!

                      DAS LANDESSOZIALAMT HAT MIR GERADE MITGETEILT, dass anteiliger Unterhalt des getrenntlebenden Vaters -der an das Landessozialamt geleistet wird/Titel- nicht in angemessener Höhe ausgezahlt werden kann!

                      HIERZU (infolge Pflege noch HARTZ IV) KOMMT, DASS das Landessozialamt nunmehr verlangt eine ANSPRUCHSÜBERLEITUNG FÜR DAS KINDERGELD geltend zu machen!

                      Ich habe darauf hingewiesen, dass unter ALLEINIGER Versorgung eines mehrfachbehinderten Kindes DURCH 35 EINZELNE STELLEN (inclusive 4 Fachkliniken + Therapeuten + Fachärzte + Hilfsmittelversorger + öffentliche Stellen) die ABZWEIGUNG DES KINDERGELDES EINE UNZUMUTBARE HÄRTE DARSTELLT. SOMIT KANN DIE VERSORGUNG DES KRANKEN KINDES NICHT LÄNGER GESICHERT WERDEN/PRIVATINSOLVENZ.

                      HIERZU HABE ICH EINEN FRAGEBOGEN ERHALTEN, DER BEGRÜNDEND IST DAS KINDERGELD NICHT ABFÜHREN ZU MÜSSEN!


                      "M E H R A U F W A N D W E G E N K R A N K H E I T" EINTRAGEN!

                      BEKANNT AUS DER EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG "AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG" (ALLE Fahrten, Telefonate, Schriftverkehr, PC-Kosten, Nahrungsergänzungsmittel/Vitamine -brauchen alle kranken Kinder-, Kosten für GESUNDE ERNÄHRUNG/FRISCHES, Pflegemittel, Wund- und Heilmittel/Apotheke, Fahrten/Besuche im Internat/Pflegeheim, Anschaffung von Kleidung, Portokosten/Versand von Kleidung + Briefe + Geschenke, Kosten für Geschenke (auch Weihnachten + Geburtstag SOWIE FÖRDER- und HEILPÄDAGOGISCHES SPIELZEUG/MUSIK), Kosten, wenn das Kind zu Hause ist/Strom/Wasser/Nahrung !!!


                      ANSONSTEN VERKLAGT DEN GETRENNTLEBENDEN EHEGATTEN AUF SCHADENSERSATZ UND BETEILIGUNG AN MEHRAUFWAND !!!

                      MIR ENTSTEHEN JAHRESKOSTEN UMGELEGT AUF DEN MONAT IN HÖHE VON 380,-- €/EURO und DA IST noch keine Besuchsfahrt dabei!
                      AUCH GILT DAS KIND NICHT MEHR ALS MITGLIED DER BEDARFSGEMEINSCHAFT !!! -> FOLGESCHWER !!
                      ICH LEBE VON BUTTERBROTEN !!!

                      "P R O Z E S S K O S T E N H I L F E" - nur wer schreibt..BLEIBT!
                      GEBT NICHT AUF!
                      MÖGEN ALLE ENGEL MIT EUCH SEIN !

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