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ÖPNV-Begleitung ja oder nein? (Schwerbehind.ausw.)

Coreolis 14.08.2007, 01:00#1
Hallo Ihr alle,

ich habe eine kleine Frage, die ich bislang geklärt glaubte, aber nun nicht mehr sicher bin...
Folgendes: Sohn hat Schwerbehindertenausweis 80%, Buchstaben G und H.
Jetzt wollte ich letztens Vergünstigungen (für mich als Begleitperson) in Anspruch nehmen, da hieß es, das ginge nur mit dem Buchstaben B.
Mein Sohn hat auch die Zusatzpapiere für Freifahrten der öffentlichen Verkehrsmittel in unserem Gebiet bekommen.
Jetzt frage ich mich, ob ich überhaupt kostenlos mitfahren darf? Ich habe ein wenig gegoogelt, aber auch nur das gefunden, was die Schalterdame sagte: das B fehlt.
Aber dann sind die "Vergünstigungen" ja absolut witzlos, da ich einen 2-jährigen wohl kaum alleine in den Zoo oder in die Straßenbahn schicken kann.
Kann man ein B noch nachträglich beantragen? Oder ist bei einem bestimmten Alter die Begleitperson automatisch mit drin (wovon ich ausgegangen bin)?

Sohnemann zahlt ja eh noch keinen Eintritt in Zoos oder im ÖPNV.

http://www.intakt.info/89-0-Artikel.html
Hier steht, H reicht aus. Bei dem verlinkten Bahn-Artikel steht folgendes:

"# Unentgeltliche Mitfahrt einer notwendigen Begleitperson: Das ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis ein "B" eingetragen und der Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" nicht gelöscht ist (diese Regelung gilt auch, wenn der Schwerbehinderte keine Wertmarke besitzt). Anstelle einer Begleitperson kann auch ein Hund mitgenommen werden.

# Begleiter reisen mit:
in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs, auch in einem DB AutoZug (außer Sonderzügen und -wagen) in der Klasse, für die der Ausweisinhaber eine Fahrkarte besitzt; zahlt die Begleitperson nicht, auf Buslinien im Nah- und Fernverkehr, auf Strecken der NE-Bahnen, auf dem Bodensee, Bereich Überlinger See,in Sitzwagen von Nachtzügen."

Brauch ich da also ein B oder nicht? Ich bin zugegebenermaßen echt verwirrt. Habe nur keine Lust, keine Fahrkarte zu lösen und dann Strafgeld zahlen zu müssen.

Wie sieht das jetzt eigentlich genau mit dem 50km Umkreis aus? Wissen die Kontrolleure sowas eigentlich überhaupt, wenn es für einen schon selbst ziemlich schwer ist herauszubekommen, wohin man darf und wo nicht?


Kann mir da jemand genaueres zu sagen?
Wäre supernett!

Viele Grüße

Coreolis
Yvonne 14.08.2007, 11:15#2
AW: ÖPNV-Begleitung ja oder nein? (Schwerbehind.au

Hallo Coreolis,

ja du hast es richtig durchforstest. Um für dich die Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, sprich z.B. umsonst Bus oder Bahn fahren benötigst du das B im Ausweis deines Sohnes.
Da er noch so jung ist und überall z.Z. noch freien Eintritt hat bringt ihm der Ausweis für sich selber noch nichts, sondern erst in den Jahren.
Vielleicht hat das versorgungsamt dir das B nicht gegeben, weil sie der Ansicht sind, dass ein Kind in dem Alter, wenn es gesund wäre auch immer eine Begleitung benötigt.

Die 50km Umkreis ist für deinen Sohn gedacht und heisst wenn er irgendwann zahlen müsste darf er im Umkreis von 50 Kilometer umsonst fahren.
Hast du das B im Ausweis darfst du immer als Begleitung umsonst fahren auch über die 50 Kilometer hinaus, nur dein Kind müsste dann zahlen was über diese 50 Kilometer hinaus geht.

Versuche doch das B nachträglich zu beantragen. Zu verlieren hast du ja nichts nur zu gewinnen.

Liebe Grüße

Yvonne
silkemitfamilie 14.08.2007, 12:59#3
AW: ÖPNV-Begleitung ja oder nein? (Schwerbehind.au

hallo

mein sohn noah hat sofort die merkzeichen G,H und B erhalten . mit zwei jahren.
ich würde es noch beantragen , zu verlieren hast du nichts.
und ich denke wenn man H hat , sprich hilflos sollte man des B auch bekommen , denn wer hilflos ist braucht nun mal begleitung.

gruß silke
amai 16.08.2007, 01:21#4
AW: ÖPNV-Begleitung ja oder nein? (Schwerbehind.au

Hallo Coerolis, kannst du noch mal kurz sagen, was deinSohn für eine Behinderung hatte? Zum fahren als Begleiter brauchst du ganz klar das *B*. Wann und vom welchen Versorgungsamt wurde der Ausweis ausgestellt? Je nachdem ob die Widerspruchsfrist schon vorbei ist oder nicht, müsstest du das *B* dann noch mal beantragen. Die *Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit*, die ja die Arbeitsgrundlage der Versorgungsämter darstellt (sind kein Gesetz, werden aber von den Sozialgerichten immer wieder als unterrechtliche Normen herangezogen) sind da eigentlich sehr eindeutig (leider passiert es je nach Bundesland oder Versorgungsamt immer wieder , dass das gerne übersehen oder garnicht geprüft wird): http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/ http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/32.htm: "32 Notwendigkeit ständiger Begleitung (1) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson nach § 145 Abs. 2 Nummer 1 SGB IX ist in Verbindung mit § 146 Abs. 2 SGB IX die Notwendigkeit ständiger Begleitung (siehe Nummer 27) zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Notwendigkeit ständiger Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. (2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. (3) Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist." Ich hoffe, das hilft dir weiter, viel Erfolg ! LG, amai