Hallo,
ich möchte zunächst mal meinen Problembereich vorstellen und hoffe dann auf Hinweise oder Ratschläge, wie ich weiter vorgehen soll.
Es geht letztendlich darum, ob und wie ich für meinen geistig behinderten Bruder Kindergeld bekommen kann.
Mein 40jähriger Bruder ist von Kind an geistig behindert und wohnt seit 10 Jahren vollstationär in einem Wohnheim. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er bei unserern Eltern gelebt. Betreuer für ihn war unser Vater.
Vor etwas mehr als 2 Jahren habe ich dann die Betreuung übernommen, da mein Vater seinerseits die Betreuung für unsere demenzkranke Mutter übernommen hat.
Nachdem unsere Mutter vor ca. 1 1/2 Jahren verstorben ist und auch mein Vater im April dieses Jahres verstarb, hat die Familienkasse die Kindergeldzahlung an die Eltern eingestellt.
Da mein Bruder schon immer ein besonderes Verhältnis zu mir hatte, habe ich jetzt nach dem Tod des Vaters die Aufgabe übernommen, meinem Bruder den sehr wichtigen Familienrückhalt zu geben.
Aus diesem Grund habe ich auch vor, die Zahlung des Kindergeldes als "betreuendes Geschwisterteil, der die Stelle der Eltern einnimmt" zu beantragen. Für mich zuständig ist aber nicht mehr die bisherige Familienkasse, sondern als Landesbeamter des Landes NRW das LBV, so dass ich einen komplett neuen Antrag stellen muss.
In einem telefonischen Gespräch stellte sich dann heraus, dass man wohl ein Pflegekindverhältnis unterstellt und dann das Problem sein wird, dass Kindergeldzahlungen bei vollstationär untergebrachten Kindern nur erfolgen können, wenn zuvor eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat.
Eine Haushaltsgemeinschaft mit meinem Bruder habe ich vor 10 Jahren bei der Eingliederung in die Wohnanlage aber nicht gehabt. Ich war zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem nicht mehr bei unseren Eltern wohnhaft.
Ich bin davon überzeugt, dass diese Sichtweise nicht richtig ist. Nach den Rechtsvorschriften für die Zahlung von Kindergeld an volljährige behinderte Kinder über 27 Jahre wird dieses Geld an Eltern, Pflegeeltern oder Geschwisterkinder, die nach dem Tod beider Elternteile das behinderte Geschwisterkind betreuen, ausgezahlt. Die Voraussetzungen für die Zahlung an Eltern und Pflegeeltern sind dann noch mal extra ausgeführt. Nach meiner Auffassung müssen betreuende Geschwisterkinder "lediglich" in die familiären Fußstapfen der verstorbenen Eltern treten, um den Anspruch auf Kindergeld zu haben.
Dazu gehört dann nicht mehr, dass man beim Übergang von der Haushaltsgemeinschaft in die vollstationäre Unterbringung gemeinsam mit dem Geschwisterkind in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt habe muss, sondern die bestehenden Maßnahmen zur familiären Integration weiterführt. (gegenseitige Besuche, Aufnahme des Kindes an Wochenenden und Urlaubszeiten, Gestaltung von Freizeitaktivitäten, Teilnahme an Familienfeiern ermöglichen u.s.w.)
So, ich glaube das reicht erst mal an Ausführungen zu meinem Problem. Ich möchte gerne wissen, ob schon jemand, wie in meiner Situation, Anträge auf Kindergeldzahlung gestellt hat und unter welchen Voraussetzungen ihm das gewährt oder abgelehnt wurde, insbesonders ob der o. a. Problembereich dabei zum Tragen kam. Vielleicht kennt auch jemand irgendwelche dahingehenden Gerichtsurteile.
Viele Grüße aus Kamp-Lintfort
Rolf
ich möchte zunächst mal meinen Problembereich vorstellen und hoffe dann auf Hinweise oder Ratschläge, wie ich weiter vorgehen soll.
Es geht letztendlich darum, ob und wie ich für meinen geistig behinderten Bruder Kindergeld bekommen kann.
Mein 40jähriger Bruder ist von Kind an geistig behindert und wohnt seit 10 Jahren vollstationär in einem Wohnheim. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er bei unserern Eltern gelebt. Betreuer für ihn war unser Vater.
Vor etwas mehr als 2 Jahren habe ich dann die Betreuung übernommen, da mein Vater seinerseits die Betreuung für unsere demenzkranke Mutter übernommen hat.
Nachdem unsere Mutter vor ca. 1 1/2 Jahren verstorben ist und auch mein Vater im April dieses Jahres verstarb, hat die Familienkasse die Kindergeldzahlung an die Eltern eingestellt.
Da mein Bruder schon immer ein besonderes Verhältnis zu mir hatte, habe ich jetzt nach dem Tod des Vaters die Aufgabe übernommen, meinem Bruder den sehr wichtigen Familienrückhalt zu geben.
Aus diesem Grund habe ich auch vor, die Zahlung des Kindergeldes als "betreuendes Geschwisterteil, der die Stelle der Eltern einnimmt" zu beantragen. Für mich zuständig ist aber nicht mehr die bisherige Familienkasse, sondern als Landesbeamter des Landes NRW das LBV, so dass ich einen komplett neuen Antrag stellen muss.
In einem telefonischen Gespräch stellte sich dann heraus, dass man wohl ein Pflegekindverhältnis unterstellt und dann das Problem sein wird, dass Kindergeldzahlungen bei vollstationär untergebrachten Kindern nur erfolgen können, wenn zuvor eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat.
Eine Haushaltsgemeinschaft mit meinem Bruder habe ich vor 10 Jahren bei der Eingliederung in die Wohnanlage aber nicht gehabt. Ich war zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem nicht mehr bei unseren Eltern wohnhaft.
Ich bin davon überzeugt, dass diese Sichtweise nicht richtig ist. Nach den Rechtsvorschriften für die Zahlung von Kindergeld an volljährige behinderte Kinder über 27 Jahre wird dieses Geld an Eltern, Pflegeeltern oder Geschwisterkinder, die nach dem Tod beider Elternteile das behinderte Geschwisterkind betreuen, ausgezahlt. Die Voraussetzungen für die Zahlung an Eltern und Pflegeeltern sind dann noch mal extra ausgeführt. Nach meiner Auffassung müssen betreuende Geschwisterkinder "lediglich" in die familiären Fußstapfen der verstorbenen Eltern treten, um den Anspruch auf Kindergeld zu haben.
Dazu gehört dann nicht mehr, dass man beim Übergang von der Haushaltsgemeinschaft in die vollstationäre Unterbringung gemeinsam mit dem Geschwisterkind in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt habe muss, sondern die bestehenden Maßnahmen zur familiären Integration weiterführt. (gegenseitige Besuche, Aufnahme des Kindes an Wochenenden und Urlaubszeiten, Gestaltung von Freizeitaktivitäten, Teilnahme an Familienfeiern ermöglichen u.s.w.)
So, ich glaube das reicht erst mal an Ausführungen zu meinem Problem. Ich möchte gerne wissen, ob schon jemand, wie in meiner Situation, Anträge auf Kindergeldzahlung gestellt hat und unter welchen Voraussetzungen ihm das gewährt oder abgelehnt wurde, insbesonders ob der o. a. Problembereich dabei zum Tragen kam. Vielleicht kennt auch jemand irgendwelche dahingehenden Gerichtsurteile.
Viele Grüße aus Kamp-Lintfort
Rolf
