AW: kindergeld für erwachsenen Behindert
Hallo Katharina,
ich finde deine Fragen werden dort doch beantwortet ich zitiere:
"
Kindergeldanspruch für volljährige Kindern besteht über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.
Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Ursächlichkeit).
Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes eingetreten.
Neben der Eltern können auch Pflegeeltern sowie Geschwisterkinder, die nach dem Tod beider Elternteile das behinderte Geschwisterkind betreuen, Kindergeld beziehen.
Als Pflegeeltern werden nach dem Steuerrecht Personen angesehen, die mit dem Kinder durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind und die es in ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist, dass zu den leiblichen Eltern kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr besteht und die Pflegeeltern das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhhalten.
Die Ansprüche für Eltern gelten auch dann, wenn das Kind bzw. der Erwachsene auf Kosten von Sozialleistungsträgern im Heim vollstationär untergebracht ist und sie regelmäßigen Kontakt zu ihrem Kind halten, also es besuchen und auch vorübergehend (an Wochenenden oder in Ferien) zu Hause aufnehmen (Genaueres sh. unten). Anders ist es nur dann, wenn das Kind mit seinen eigenen Mitteln den gesamten Lebensbedarf decken kann.
Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, wenn die Einkünfte des Kindes seinen notwendigen Lebensbedarf überschreiten."
Wie alt ist der Bruder denn?
Den Antrag für Vollwaisen findet man hier:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kg1a-Antrag-Vollwaisen.pdf
Im Bundeskindergeldgesetz scheint sich etwas geändert zu haben, dort steht nun erwachsene Vollwaisen beziehen dann selber das Kindergeld, wenn sie alleine wohnen. Wenn der Bruder allerdings in eurem Haushalt lebt wärt ihr wiederum Pflegeeltern und anspruchsberechtigt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__2.html
Auf jeden Fall schriftlich beantragen so schnell wie möglich und nicht ins Bockshorn jagen lassen. Auf telefonisch erteilte Auskünfte sollte man sich nie verlassen, nur ein schriftlich erteilter Bescheid kann angefochten werden mit Widerspruch und ggf. Klage.
LG, amai