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Erziehungsgeld Neuberechnung

slt.mama 24.04.2007, 16:30#1
Hallo !

Ich habe eine Frage an die Rechtsexperten hier im Forum:

Ich habe drei Kinder. Die älteste ist schwerst herzkrank. Ich habe Ende 2006 einen Schwerbehindertenausweis beantragt. Sie hat 100% erhalten, sowie die Merkmale G, aG, B, RF und H.
Rüchwirkend ab Geburt !

Nach Erhalt des Feststellungsbescheides habe ich diesen an das Finanzamt gesendet.
Alle Steuerbescheide von 2000 bis 2005 wurden geändert.
Das war erst jetzt im April.

Die geänderten Steuerbescheide sowie den Feststellungsbescheid habe ich an den Landkreis gesendet.
Das Erziehungsgeld für meinen Jüngsten wurde daraufhin geändert.
Der Antrag auf Neuberechnung für die Älteste und den Mittleren wurde abgelehnt. (Die 6-Monats-Frist wäre verstrichen.)

Ich wüßte jetzt Klage beim Sozialgericht einreichen.

Ich gehe davon aus, daß es sich bei einem Feststellungsbescheid um einen Grundlagenbescheid handelt. Folglich müßten auch Bescheide geändert werden, die bereits rechtskräftig sind.
Das Finanzamt hat das akzeptiert. Müßte der Landkreis dann nicht das selbe tun ? Grundlage für die Berechnung sind doch die Steuerbescheide ?

Oder ist der Landkreis im Recht ?

Welche Aussichten habe ich bei einer Klage ?

Hat sowas schon mal jemand gemacht ?

Bin für jede Hilfe dankbar !
Viele Grüße !
Blautopas 26.04.2007, 14:41#2
Hallo!
Ich gehe davon aus, daß es sich bei einem Feststellungsbescheid um einen Grundlagenbescheid handelt. Folglich müßten auch Bescheide geändert werden, die bereits rechtskräftig sind.

Der Feststellungsbescheid bezüglich der Behinderung ist ein Grundlagenbescheid! Demzufolge müsste man Folgebescheide ändern können, was ja der Bescheid über die Zahlung des Erziehungsgeldes ist.

Die Tatsache des Anspruchs auf den Freibetrag ist Euch ja erst durch die Gewährung des Ausweises bekannt geworden. Es ist auch nicht Euer Verschulden, dass ihr den Ausweis nicht schon damals bekommen habt. Wenn man es genau nimmt, hattet Ihr dadurch unverschuldet Nachteile, die es aber laut Artikel 3 des Grundgesetzes nicht geben darf.
Das Finanzamt hat das akzeptiert.

Das Finanzamt musste die Steuerbescheide ändern, dafür gibt es rechtliche Vorschriften. http://www.rehakids.de/phpBB2....#260162
Grundlage für die Berechnung sind doch die Steuerbescheide ?

Nicht die Steuerbescheide als solche, sondern das Einkommen im Jahr vor der Geburt, welches um bestimmte Beträge bereinigt wird.
Gucke mal im Bundeserziehungsgeldgesetz nach:
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj....tm#%A75
Hier als PDF-Dokument, da kann man gezielt suchen (oben den Button "Suchen" anklicken, dann erscheint rechts ein Suchfenster).

Für die Berechnung des Erziehungsgeldes gibt es einen Pauschbetrag, der vom zur Berechnung des Erziehungsgeldes herangezogenen Einkommens abgezogen wird. Er entspricht den Steuerfreiberägen nach § 33 b des Einkommenssteuergesetzes. Also in Eurem Fall wegen des H 3700 Euro. http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p33b.html

Das wäre für mich die Querverbindung, mit der man argumentieren könnte. Ich würde mich auf den § 173 der Abgabenordnung (siehe verlinktes Reha-Kids-Thema)und eben
§ 33 b des Einkommenssteuergesetzes berufen. Ums Einkommen zur Berechnung des Erziehungsgeldes geht es in § 6 des Bundeserziehungsgeldgesetzes. http://www.bmfsfj.de/bmfsfj....m#%A76, wo ganz eindeutig auf das Einkommenssteurgesetz verwiesen wird.
Oder ist der Landkreis im Recht ?

Meiner Ansicht noch hat er unrecht. Die können sich auch nicht auf § 5 Absatz 1 beziehen, das ist ein völlig anderer Tatbestand.

Ich würde denen das mit dne § erklären und ein dezenter Hinweis, sich an höhere Stelle zu wnedien, hat schon so manches Wunder bewirkt. Ich selber würde mich auch nicht scheuen, direkt an das zuständigen Bunhdesministerium zu schreiben und den Fall zu schildern.

Liebe Grüße

Annette
slt.mama 26.04.2007, 15:19#3
Hallo !

Danke Dir !

Das ist genau meine Argumentationsschiene.
Gerade heute ist noch ein Brief an den Landkreis rausgegangen - mir läuft nämlich die Zeit weg, weil mir für eine Klage vor dem Sozialgericht nur noch wenig Zeit bleibt.

D. h. jetzt gleich noch mal nachlegen oder sofort zum Anwalt


Übergeordnete Stelle wäre dann der Landrat oder das Familienministerium, richtig ?

Andererseits sollte man dem Herrn auf dem Amt auch etwas Zeit zum Reagieren lassen - ist schließlich auch nur ein Mensch.

Seltsam ist nur, warum man im Netz nichts darüber findet; weder positiv noch negativ. Es muß doch Leute geben, die das schon vor mir versucht haben !


Vielen Dank noch mal für's Mitdenken,
und viele Grüße !
Blautopas 26.04.2007, 15:48#4
Hallo!
mir läuft nämlich die Zeit weg, weil mir für eine Klage vor dem Sozialgericht nur noch wenig Zeit bleibt.

Frist ist wie beim Widerspruch 4 Wochen + 3 Tage ab Datum des Poststempels auf dem Bescheid. Aber Du kannst wie beim Widerspruch auch erstmal pauschal klagen und die Begründung nachreichen.

Ü
bergeordnete Stelle wäre dann der Landrat oder das Familienministerium, richtig ?

Ich denke ja. Bei uns gab es damals wegen des Schwerbehindertenausweises ziemlich Zirkus, ich bekam weder den angekündigten Zwischenbescheid für den Fall, dass nach 5 Monaten noch keine Entscheidung getroffen wurde, nach 9 Monaten !!! hieß es, es seine noch nicht alle Berichte eingetroffen. Später stellte sich heraus, dass die beiden wichtigsten Berichte, ein amtsärztliches Diagnosegutachten und der Bericht der kinderpsychiaterin niemals angefordert worden waren.....

Nach 10 Montane hat es mir gereicht, ich habe den Ablauf der Sache beschreiben und den Brief als Dienstaufsichtsbeschwerde deklariert an den Amtsleiter persönlich geschickt. Am nächsten Tag war der Fall erledigt, erst sollten wir das H nicht bekommen, weil das laut Ausage des Sachbearbeiters, der mich anrief, nur gewährt würde, wenn das Kind bettlägerig sei uns nicht zur Schule gehen können, was der absolute Schwachsinn ist. Ich habe ihm dann Widerspruch und ggf. Klage angekündigt, wenn wir das h nicht bekommen und am Nachmittag hatten wir das H. Damals 2001 kannte ich http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/ noch nicht, wo zum H bei Autismus ganz eindeutige Regelungen drinstehen.
Seltsam ist nur, warum man im Netz nichts darüber findet; weder positiv noch negativ. Es muß doch Leute geben, die das schon vor mir versucht haben !

Das findet man mit Sicherheit, das war auch bei Reha-Kids schon Thema. Ich würde wahrscheinlich noch mehr zum Thema finden, wenn ich genügend Zeit zum Googeln habe, aber die habe ich momentan nicht.

Ich wünsche Dir viel Erfolg!

Liebe Grüße

Annette
MichaelK 06.05.2007, 23:11#5
Hallo ,

auch wenn Anette hier schon ne Menge sehr gute Infos gegeben hat, möchte ich dazu noch was sagen. Ich hab zwar keine Ahnung von den Voraussetzungen für das Eziehungsgeld, aber wenn sich durch den nachträglichen SBA die Berechnung des Einkommens ändert, muß die Behörde das selbstverständlich neu berechnen, auch wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.

Grundlage dafür ist der § 44 SGB 10, längstens geht das für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren: http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html

LG Michael