Hallo Kaya und Holger,
das Kanner-Syndrom ist die am schwersten ausgeprägte Form des Autismus, die oft eben auch mit geistigen Defiziten einhergeht.
Hier hat das Versorgungsamt klar die Diagnose nicht mit dem richtigen GdB bewertet, 100 % ist nach den Anhaltspunkten der angemessene GdB.
Zudem müssten alle drei Merkzeichen nämlich das *G*,*B* und *H* zuerkannt werden!
Holger hat ja schon einiges aus den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit zitiert.
Hier noch drei Punkte:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/22.htm#a
"Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdB/MdE-Grad unter 100 - und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z.B. durch Nachweis eines schweren Hirnschadens."
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/30.htm
"(1) Nach § 146 Abs.1 SGB IX und § 9 EStG (siehe Nummer 27) ist zu beurteilen, ob der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Hilflose und Gehörlose haben unabhängig davon stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Gehörlos im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
nach oben
(2) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Für die Beurteilung der behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind bei alten Menschen physiologische Einschränkungen, die nach Nummer 18 Absatz 2 - im Gegensatz zu Behinderungen im Alter - nicht als Behinderung anzusehen sind, nicht mit heranzuziehen. Entsprechendes gilt für Kinder.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen."
"
(2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
(3)
Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten,
geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist."
Ihr solltet also dringend Widerspruch einlegen und ruhig auf die zitierten Anhaltspunkte der ärztlichen Gutachtertätigkeit verweisen.
Wichtig dazu dies hier noch:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/aufsatz/andere/anhaltspunkte.htm
"[...]Somit kommt den AHP keine Rechtsnormqualität zu. Sie sind aber auch nicht nur als unverbindliche Richtlinien für medizinische Sachverständige zur Bewertung von Sachverhalten aufzufassen. Vielmehr handelt es sich bei den AHP nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, d.h. der sogenannten Schulmedizin, wiedergibt. Als einleuchtendes, abgewogenes und in sich geschlossenes Beurteilungsgefüge ermöglichen die AHP der Versorgungsverwaltung und den Gerichten unter Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes den zutreffenden MdE/GdB-Grad für eine Schädigungsfolge oder Behinderung zu bestimmen. Im Interesse der nach Art. 3 Grundgesetz (GG) gebotenen gleichmäßigen Behandlung der Betroffenen, d.h. einer einheitlichen und gleichmäßigen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertengesetz, wie z.B. GdB und MdE, entfalten die AHP wegen des fehlenden Normgefüges in der Verwaltungspraxis normähnliche Wirkung und sind von den Gerichten wie untergesetzliche Normen anzuwenden. Die Gesetze enthalten keine Kriterien dafür, wie eine Schädigungsfolge oder Behinderung im konkreten Einzelfall zu bewerten ist. Ein sich aus der Natur ergebender, für die richterliche Kontrolle zugrunde zu legender Maßstab für die Bewertung von Gesundheitsstörungen und ihrer funktionellen Auswirkungen im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht, insbesondere von Gesundheitsstörungen ohne messbare Funktionsbeeinträchtigungen (z.B. Verlust einer Niere) oder bei Ungewissheit, ob eine Heilung einer Krankheit eingetreten ist (z.B. Heilungsbewährung bei Krebserkrankungen) existiert nicht. Somit bewerten die AHP nach der Rechtsprechung des BSG nicht nur Gesundheitsstörungen, Krankheitszustände, Behinderungen im Sinne eines Sachverständigengutachtens, sondern sie legen normativ fest, was gelten soll (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1993, 9/9a RVs 1/91; Urteil vom 11.10.1994, 9 RVs 1/93; Urteil vom 11.10.1994, 9 RVs 2/93; Urteil vom 18.12.1996, 9 RV 17/95; Urteil vom 01.09.1999, B 9 V 25/98 R; Beschluss vom 28.05.1997, 9 BVs 69/96; BVerfG, Beschluss vom 06.03.1995, 1 BvR 60/95)."
Ich denke, das dies genügen sollte im Widerspruch eure rechtmässigen Ansprüche auch durchsetzen zu können, wenn nicht dann scheut euch nicht vor dem Sozialgericht Klage einzureichen.
Es ist auch oft hilfreich sich schon für den Widerspruch Beistand zu holen zum Beispiel beim VDK oder dem SoVD, die gewähren gegen einen relativ geringen Mitgliedsbeitrag Rechtsschutz, oder aber ihr habt eine Rechtsschutzversicherung und sucht euch einen im Sozialrecht versierten Anwalt.
Ihr solltet auch unbedingt die rückwirkende Feststellung ab Geburt beantragen, mit dem Bescheid vom Versorgungsamt könnt ihr dann rückwirkend auch alte Steuerbescheide ändern lassen!
Viel Erfolg und berichtet doch bitte, wie es weitergeht.
LG, amai