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Schwerbehindertenausweiß mit Zusatz B

Gast 07.03.2007, 16:51#1
Hallo zusammen,
der Sohn meines Lebensgefährten ist jetzt 14 Jahre alt und lebt in einer Wohngruppe für geistig Behinderte Jugendliche.

Er leidet unter dem Kanner Syndrom, einer geminderten Intelligenz von 65 und an ADHS.

Heute kam der Bescheid des Amts für Jugend und Soziales.
Sein GdB bleibt weiter bei 60, ein Zusatz von B wird nicht gewährt.
Warum?

Er kann sich nicht richtig ausdrücken, redet wirres Zeug. Ihn ohne Begleitung losfahren zu lassen wäre fatal.
Orientieren kann er sich ebenfalls nicht.
Er kann nichtmal zuordnen in welche Richtung er fahren sollte (mit der Bahn z.B. ) um nach Hause zu kommen.

Nun meine Frage:
lohnt es sich Widerspruch einzulegen?

Was mich stutzig macht:
Der Zusatz B bedeutet, dass eine Begleitperson dabei sein muss, dies trifft laut Erklärung bei gesitiger Behinderung zu.
Weiter heißt es in der Rechtsbelehrung, dass man sich auf folgende Erkrankungen des Kindes bezogen hat: geistige Behinderung, Kanner Syndrom.

Für mich ist das ein Widerspruch.

Lg
Kaya
Holger 08.03.2007, 10:38#2
Hallo Kaya!

Widerspruch sollte dein Lebensgefährte auf jeden Fall einlegen!

Du hast natürlich Recht: Das ist ein Widerspruch in sich, weil ja gerade in den verbindlichen Anhaltspunkten für die Merkzeichen explizit geschrieben ist, dass B bei geistiger Behinderung erforderlich ist.

Weiterhin solltet ihr auch ein 'H' beantragen. Dazu ist in Nr. 22 der o.g. "Anhaltspunkte" explizit festgelegt:
Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langdauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr - in manchen Fällen auch darüber hinaus - anzunehmen.

Auch für den GdB würde ich noch mal nachhaken. Euer Kind hat Kanner-Autismus. In den Anhaltspunkten steht unter Nummer 26.3 (etwas runterscrollen)
Autistische Syndrome
leichte Formen (z.B. Typ Asperger): 50 - 80
sonst: 100
Ich weiß jetzt nicht, inwieweit Kanner-Syndrom generell als "nicht leichte" Form angesehen wird, würde ich aber mal vermuten. Demzufolge müsstet ihr 100 kriegen!

Also lasst euch bitte nicht ins Bockshorn jagen. Legt Widerspruch ein, verweist dabei jeweils auf den entsprechenden Abschnitt der Anhaltspunkte (Könnt ihr euch unter diesem Link auch als komplettes PDF runterladen).

Viel Erfolg!!
LG
Holger
amai 08.03.2007, 15:10#3
Hallo Kaya und Holger,
das Kanner-Syndrom ist die am schwersten ausgeprägte Form des Autismus, die oft eben auch mit geistigen Defiziten einhergeht.

Hier hat das Versorgungsamt klar die Diagnose nicht mit dem richtigen GdB bewertet, 100 % ist nach den Anhaltspunkten der angemessene GdB.

Zudem müssten alle drei Merkzeichen nämlich das *G*,*B* und *H* zuerkannt werden!
Holger hat ja schon einiges aus den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit zitiert.

Hier noch drei Punkte:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/22.htm#a
"Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdB/MdE-Grad unter 100 - und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z.B. durch Nachweis eines schweren Hirnschadens."

http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/30.htm
"(1) Nach § 146 Abs.1 SGB IX und § 9 EStG (siehe Nummer 27) ist zu beurteilen, ob der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Hilflose und Gehörlose haben unabhängig davon stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Gehörlos im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
nach oben
(2) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Für die Beurteilung der behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind bei alten Menschen physiologische Einschränkungen, die nach Nummer 18 Absatz 2 - im Gegensatz zu Behinderungen im Alter - nicht als Behinderung anzusehen sind, nicht mit heranzuziehen. Entsprechendes gilt für Kinder.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen."
"
(2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
(3) Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist."

Ihr solltet also dringend Widerspruch einlegen und ruhig auf die zitierten Anhaltspunkte der ärztlichen Gutachtertätigkeit verweisen.
Wichtig dazu dies hier noch:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/aufsatz/andere/anhaltspunkte.htm

"[...]Somit kommt den AHP keine Rechtsnormqualität zu. Sie sind aber auch nicht nur als unverbindliche Richtlinien für medizinische Sachverständige zur Bewertung von Sachverhalten aufzufassen. Vielmehr handelt es sich bei den AHP nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, d.h. der sogenannten Schulmedizin, wiedergibt. Als einleuchtendes, abgewogenes und in sich geschlossenes Beurteilungsgefüge ermöglichen die AHP der Versorgungsverwaltung und den Gerichten unter Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes den zutreffenden MdE/GdB-Grad für eine Schädigungsfolge oder Behinderung zu bestimmen. Im Interesse der nach Art. 3 Grundgesetz (GG) gebotenen gleichmäßigen Behandlung der Betroffenen, d.h. einer einheitlichen und gleichmäßigen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertengesetz, wie z.B. GdB und MdE, entfalten die AHP wegen des fehlenden Normgefüges in der Verwaltungspraxis normähnliche Wirkung und sind von den Gerichten wie untergesetzliche Normen anzuwenden. Die Gesetze enthalten keine Kriterien dafür, wie eine Schädigungsfolge oder Behinderung im konkreten Einzelfall zu bewerten ist. Ein sich aus der Natur ergebender, für die richterliche Kontrolle zugrunde zu legender Maßstab für die Bewertung von Gesundheitsstörungen und ihrer funktionellen Auswirkungen im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht, insbesondere von Gesundheitsstörungen ohne messbare Funktionsbeeinträchtigungen (z.B. Verlust einer Niere) oder bei Ungewissheit, ob eine Heilung einer Krankheit eingetreten ist (z.B. Heilungsbewährung bei Krebserkrankungen) existiert nicht. Somit bewerten die AHP nach der Rechtsprechung des BSG nicht nur Gesundheitsstörungen, Krankheitszustände, Behinderungen im Sinne eines Sachverständigengutachtens, sondern sie legen normativ fest, was gelten soll (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1993, 9/9a RVs 1/91; Urteil vom 11.10.1994, 9 RVs 1/93; Urteil vom 11.10.1994, 9 RVs 2/93; Urteil vom 18.12.1996, 9 RV 17/95; Urteil vom 01.09.1999, B 9 V 25/98 R; Beschluss vom 28.05.1997, 9 BVs 69/96; BVerfG, Beschluss vom 06.03.1995, 1 BvR 60/95)."

Ich denke, das dies genügen sollte im Widerspruch eure rechtmässigen Ansprüche auch durchsetzen zu können, wenn nicht dann scheut euch nicht vor dem Sozialgericht Klage einzureichen.

Es ist auch oft hilfreich sich schon für den Widerspruch Beistand zu holen zum Beispiel beim VDK oder dem SoVD, die gewähren gegen einen relativ geringen Mitgliedsbeitrag Rechtsschutz, oder aber ihr habt eine Rechtsschutzversicherung und sucht euch einen im Sozialrecht versierten Anwalt.

Ihr solltet auch unbedingt die rückwirkende Feststellung ab Geburt beantragen, mit dem Bescheid vom Versorgungsamt könnt ihr dann rückwirkend auch alte Steuerbescheide ändern lassen!

Viel Erfolg und berichtet doch bitte, wie es weitergeht.

LG, amai
Blautopas 09.03.2007, 09:53#4
Hallo Kaya!
Er leidet unter dem Kanner Syndrom, einer geminderten Intelligenz von 65 und an ADHS.

Sch... Versorgungsämter null Ahnung von Autismus!

Alleine für Kanner-Autismus gibt es schon GdB 100, weil er die schwerste Form ist und auch die weiteren Beeinträchtigungen müssen anteilig berücksichtigt werden, was in dem Fall aber unsinnig wäre, weil 100 ja der höchste GdB ist. Schon alleine deshalb ist die Entscheidung des Versorgungsamtes falsch und Ihr MÜSST Widerspruch einlegen!!!!

Tue das erstmal pauschal, um die Frist zu wahren, die Begründung kanst Du nachreichen und dann in Ruhe formulieren.

Der übliche Briefkopf

Sehr geehrte....,

gegen ihren Bescheid vom ..... lege ich Widerspruch ein. die Begründung reiche ich so schnell wie möglich nach.

Mit freundlichen.....


Schicke mir bitte Deine Mailadresse, an
ich habe einen sehr umfangreichen Musterwiderspruch mit Begründungen und noch ein paar andere Infos, womit schon viele einen angemessenen Ausweis rückwirkend ab Geburt bekommen haben. Der Widerspruch bezieht sich zwar auf Asperger, aber vieles davon ist bei Kanner ähnlich bzw. noch viel krasser.

In http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/ steht auch: http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/22.htm

Besonderheiten der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen (das Wesentliche schreibe ich mal fett)

(4) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

1. Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdB/MdE-Grad unter 100 - und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z.B. durch Nachweis eines schweren Hirnschadens.


2. Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langdauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr - in manchen Fällen auch darüber hinaus - anzunehmen.


Der Ausweis meines Sohnes (14 und Asperger-Autismus) gilt mit GdB 80, H, B und G, bis er 19 ist, dann wird wieder überprüft.

Hier http://www.intakt.info/cgi-bin/forum/ikonboard.cgi?act=ST;f=2;t=1890 habe ich das Wichtigste zusammengefasst und hier http://www.rehakids.de/phpBB2/forum21.html
http://www.rehakids.de/phpBB2/forum48.html habe ich auch ganz viel zumThema gepostet (Nutzername Annette Schmidt, meine Beiträge findest Du über die Suchfunktion).

Bekommt der Junge Pflegegeld? Wenn nicht UMGEHEND beantragen!!!!!
http://www.rehakids.de/phpBB2....#217786
http://www.rehakids.de/phpBB2....#218148

Auch wenn er in einer Einrichtung lebt, den Eltern steht anteilig für jeden Tag, den sie das Kind mindestens 6 Stunden betreuen und pflegen (Besuche zu Hause) 1/30 des monatlichen Pflegegeldes zu. Das sind bei uns pro Besuchswochenende immer knapp 41 Euro. Wir beantragen es immer rückwirkend für das vergangene halbe Jahr. Alle Kanner-Autisten, die ich aus unserem Verein kenne, haben PS 2 oder 3. Meiner hat mit Asperger PS 2.

Weitere Infos dazu auch später!

Liebe Grüße

Annette