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Grundlegendes zum Schwerbehindertenausweis

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    Grundlegendes zum Schwerbehindertenausweis

    Hallo!

    Ich bin sonst in anderen Foren unterwegs, die gleiche Inhalte haben wie dieses, bin jetzt via Google hierher gelangt und stelle fest, dass hier viele das gleiche Problem haben wie anderswo, was den Schwerbehindertenausweis betrifft.

    Es gibt Richtlinien, nach denen die Versorgungsämter beurteilen, welcher GDB und welche Merkzeichen einem Antragssteller zustehen.
    Diese sind zwar kein Gesetz, aber wie untergesetzliche Normen anzuwenden, um eine gerechte Beurteilung zu ermöglichen. Leider scheinen sie die wenigsten Mitarbeiter der Versorgungsämter zu kennen, obwohl es ihre wichtigste Arbeitsgrundlage ist, weil immer wieder in krassem Gegensatz dazu entschieden wird, der GdB viel zu niedrig angesetzt wird, nicht alle Beeinträchtigungen berücksichtigt werden und Merkzeichen mit Begründungen verweigert werden, die nicht stimmen (z.B. das das B einem Kind erst ab einem bestimmten Alter zustehen würde, weil gleichaltrige gesunde Kinder auch noch ein Begleitung brauchen, was zwar Tatsache, aber für die Gewährung nicht relevant ist).

    Genau ist es Unsinn, eine Behinderung erst am Tag der Antragsstellung anzuerkennen. Viele Behinderungen sind angeboren und bei diesen und auch bei erworbenen geht der Antragsstellung oft eine jahrelange Diagnosesuche voraus (ich lese es z.B. beinahe jeden Tag Autismus betreffend). Es kann ja nicht sein, dass Eltern dadurch weitere Nachteile haben als ohnehin schon, weil Ärzte nicht in der Lage sind, Behinderungen zu erkennen. Selbst wenn eine Behinderung durch einen Unfall plötzlich entsteht, wird wohl niemand am selben Tag einen Ausweis beantragen. Aber die meisten Eltern wissen nicht, das sie auch die rückwirkende Anerkennung beantragen können, oder tun es nicht, weil sie befürchten, dass ihnen Geldgier nachgesagt wird. Aber die Behinderung verursacht viele zusätzliche Kosten, auch schon vor dem Antrag und die Nachteilsausgleiche sind ja genau dafür vorgesehen, diese Kosten wenigstens zum Teil abzufedern.

    So, lange Vorrede, jetzt die relevanten Links, bitte die jeweilige Zeile anklicken.

    http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/
    Man kann sie auch als PDF-Datei beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales herunterladen, das hat den Vorteil, dass man gezielt nach bestimmten Sachen suchen kann. Dazu den Button „Suchen“ in der Kopfzeile anklicken und dann im rechts erscheinenden Suchfenster den entsprechenden Begriff eingeben.
    /Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

    Rechtsnatur der Anhaltspunkte
    Gesamt-GDB
    Hilflosigkeit
    Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen
    GDB-Tabelle (bei den letzten beiden jeweils anklicken, was Euer Kind hat)
    Merkzeichen G
    Merkzeichen aG
    Merkzeichen B
    Merkzeichen RF

    Nachteilsausgleiche

    Die diversen Broschüren sind zwar von einzelenen Bundesländern herausgegeben, aber das Schwerbehindertenrecht ist ein Bundesrecht und damit überall gültig.

    Vielleicht kann ein Moderator das auf der Intakt-Info-Seite irgendwo für alle hinterlegen, damit es nicht in den vielen Beiträgen verschwindet, da ja immer wieder die gleichen Fragen dazu aufkommen. Nur wenn man die Richtlinien kennt, kann man beurteilen, ob das Versorgungsamt richtig entschieden hat, oder ob man Widerspruch einlegen muss.

    Bei rückwirkender Anerkennung kann man auch die Freibeträge rückwirkend geltend machen, es sind immer Jahresbeträge, auch wenn die Voraussetzungen nur eine Teil des Jahres vorgelegen haben. Höhe des Steuerfreibetrags je nach GdB, bei H der erhöhte von 3700 Euro, zusätzlich der Pflegepauschbetrag von 924 Euro und eine Fahrtkostenpauschale für sämtliche Fahrten mit oder wegen des Kindes (auch Privatfahrten wie Urlaub etc.) von 900 Euro bzw. bis zu 4500 Euro mit Nachweis. Letzteres zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen, bei denen eine gewisser Betrag zumutbar ist (je nach Einkommen und Zahl der Familienmitglieder). Nur das was darüber liegt, kann abgesetzt werden (dazu zählen sämtliche Krankheitskosten, Zuzahlungen zu Medikamenten, Praxisgebühr usw.....)
    Beim H gibt es außerdem Freibeträge für die Berechnung von Wohngeld und Erziehungsgeld (wenn man letzteres nicht voll bekommen hat), bei rückwirkender Anerkennung würde ich auch da eine Neuberechnung beantragen.

    Wenn Finanzämter sagen, eine rückwirkende Änderung der Steuerbescheide sei nicht möglich, nicht glauben, das ist definitiv falsch!

    Wie kann ein Steuerbescheid geändert werden?

    *Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die nachträglich bekannt werden
    *Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die nachträglich bekannt werden, wenn den Steuerpflichtigen hieran kein grobes Verschulden trifft; das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem (un)mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stehen.


    Und die neue Tatsache ist die rückwirkende Feststellung der Behinderung.
    Die meisten Finanzämter erkennen 5 Jahre ohne Probleme an, ich weiß aber auch von Leuten, bei denen es deutlich mehr war.

    Liebe Grüße

    Annette

    #2
    Hallo Annette,

    jetzt wäre mir nach dem Urlaub dein äußerst hilfreicher Beitrag fast entgangen...

    Dafür mal stellvertretend für alle: HERZLICHEN DANK!!

    Ich werde das demnächst tatsächlich auf unserer Seite zum Schwerbehindertenausweis ergänzen, da es wirklich sehr wichtige Ergänzungen sind, die jeder lesen können sollte!

    Finde ich super, dass du uns das hier postest, obwohl du sonst eher in anderen Foren unterwegs bist!

    Also noch mal VIELEN DANK!

    Liebe Grüße,

    Holger
    Früher www.intakt.info

    jetzt Lehrer an einem Förderzentrum

    Kommentar


      #3
      Hallo Holger!

      Finde ich super, dass du uns das hier postest, obwohl du sonst eher in anderen Foren unterwegs bist!

      Ich kenne mich mit den rechtlichen Dingen inzwischen ganz gut aus und könnte mich hier sicher gut einbringen, aber mir fehlt einfach die Zeit, ich komme in dem Forum und in der Mailingliste, wo ich sonst schreibe, kaum hinterher, die Anfragen zu beantworten und mache selbiges auch vor Ort in einer Selbsthilfegruppe. Deswegen habe ich mich auch darauf beschränkt, eben das allgemein zu posten, was wichtig ist und den Vorschlag gemacht, es irgendwo gut für alle auffindbar zu hinterlegen und das willst Du ja machen.

      Vielleicht noch eine Ergänzung. Man sollt unbedingt die Briefumschläge von Bescheiden des Versorgungsamtes, der Krankenkasse etc. aufheben, weil das Datum des Poststempels auf dem Umschlag relevant für die Widerspruchsfrist ist, NICHT das Datum des Bescheides. Die Frist beträgt 4 Wochen + 3 Tage ab Datum des Poststempels.

      Ich ärgere mich schon lange über die Entscheidungen von Versorgungsämtern, die oft in krassem Widerspruch zu den "Anhaltspunkten" stehen und frage mich, warum es die überhaupt gibt, wenn sich eh kaum einer daran hält. Das ist leider eher die Regel als die Ausnahme.

      Ich erlebe es mit dem Versorgungsamt Hannover, gerade wieder ganz aktuell.
      Drei Fälle aus unserer Aspergereltern-Selbsthilfegruppe:

      Fall 1: Kind 3 Jahre Aspergersyndrom, GdB 80, H, B und G, rückwirkend ab Geburt, das ist ok (die Eltern haben das mit dem Musterbrief und Material beantragt , das sie von mir haben)

      Fall 2: Kind 8 Jahre, Asperger-Syndrom, GdB 80, Merkzeichen H. Merkzeichen B und G wurden mit der Begründung verweigert, auch ein gleichaltriges gesundes Kind benötige noch eine Begleitung. Mal abgesehen, dass das den Richtlinien in den "Anhaltspunkten" widerspricht, welches 8jährige Kind wird noch von Mami in die Schule begleitet? (die Eltern haben das von mir empfohlene Infomaterial nicht beigefügt, warum auch immer), Widerspruch geht Montag raus.

      Fall 3: Kind 7 Jahre, Asperger-Syndrom, die Eltern haben im Dezember 06 Ausweis und Pflegegeld beantragt (mit Infomaterial und Verweis auf die Anhaltspunkte) . Argument des Versorgungsamtes: sie müssten erst das Pflegegutachten des MDK haben, ehe sie eine Entscheidung treffen könnten. Das hat rechtlich überhaupt nichts miteinander zu tun, eine Pflegestufe ist nicht Voraussetzung, um einen
      Schwerbehindertenausweis zu bekommen. Da es bei uns außerdem in der Regel ein halbes Jahr dauert, bis der MDK kommt und dann noch mal 4-6 Wochen, bis das Gutachten fertig ist, würde das für die Familie bedeuten, dass sie bis dahin nicht die Nachteilsausgleiche des ihrem Kind zustehenden Merkzeichens B nutzen können und dadurch unverschuldet Nachteile haben, man kann ja schlecht Fahr- und Eintrittspreise für die Begleitperson nachträglich zurückfordern.

      Unser eigener Fall 2001/2002, gleiche Diagnose, gleiches Versorgungsamt: Bearbeitungsdauer 10 Monate, zwischendurch nachgefragt, Zitat Versorgungsamt "Autismus ist ja nicht so eine schlimme Behinderung und berechtigt höchstens zu einem GdB von 50 ohne Merkzeichen". In den Anhaltspunkten steht etwas ganz anderes. Nachfragen und noch mal und noch mal und zwar schriftlich. Es passierte nichts. Argument war, sie hätten noch nicht alle Berichte bekommen (das war nach über 8 Monaten und ich erfuhr durch Nachfrage bei den Ärztinnen, dass dort nie etwas angefordert worden war). Noch mal nachgefragt, Schreiben bekommen, ich könnte in etwa 3-4 Wochen mit einer Bescheiderteilung rechnen. Nachdem 6 Wochen später immer noch nichts passierte, habe ich einen Brief über den Ablauf des Geschehens geschrieben und diesen direkt an den Amtsleiter adressiert und als Dienstaufsichtsbeschwerde deklariert. Am nächsten Vormittag rief der Vorgesetzte unseres Sachbearbeiters an und sagte, sie würden meinem Sohn GdB 80, B und G geben. H würde ihm nicht zustehen, weil er nicht bettlägerig sei und zur Schule gehen könne. Das widerspricht ebenso den "Anhaltspunkten", da steht da nirgendwo drin, dass man das H nur dann bekommt. Ich habe den Herrn gesagt, dass ich auf das H bestehe und wenn mein Sohn es nicht bekommt, würde ich Widerspruch einlegen und notfalls auch klagen. Er sagte dann, er müsse noch mal Rücksprache halten. Am Nachmittag rief er wieder an und wir hatten unser H. Anerkannt wurde rückwirkend ab 1997.
      Ich hatte nicht mehr die Kraft, dagegen anzugehen, obwohl Autismus angeboren ist, erste Auffälligkeiten schon mit 1 1/2 auftraten und habe es so akzeptiert.

      Im Nachhinein ärgere ich mich schon etwas darüber, weil mir nämlich vor Kurzem aufgefallen ist, dass im Bescheid für meinen Sohn nirgendwo das Wort Autismus steht und als zugrundegelegte Berichte weder das amtsärztliche Diagnosegutachten, noch ein Bericht der Kinderpsychiaterin aufgeführt waren, die beiden wichtigsten Berichte, denn laut SPZ war unser Kind nur entwicklungsverzögert. D.h. dass die beiden wichtigsten Berichte auch nach meiner nochmaligen Aufforderung trotzdem nicht angefordert wurden.

      Mein Sohn lebt seit fast 2 Jahren in einer Spezial-Wohngruppe für Asperger-Autisten und ist jetzt beim Versorgungsamt Braunschweig, das den Ausweis im April 2006 ohne Überprüfung und Berichte bis 11/2011 verlängert hat (da wird mein Sohn 19). Was will ich mehr?!

      Da die beschriebenen Fälle keine Einzelfälle sind, beabsichtige ich, von meinem jedem laut Grundgesetz Artikel 17 Artikel zustehenden Petitionsrecht Gebrauch zu machen und an höchster Stelle auf die Missstände bei der Umsetzung des Schwerbehindertenrechts an der Basis aufmerksam zu machen und habe schon eine Menge Fälle gesammelt, die das bestätigen. Ich werde mich bei den Fällen zwar auf autistische Kinder beschränken (sonst werde ich nie fertig), aber darauf hinweisen, dass bei vielen anderen Behinderungen das gleiche Problem auftritt. Vielleicht erreiche ich ja etwas.
      Die seit dem 1.0.2006 geltenden neuen Richtlinien zur Begutachtung der Pflegeversicherung, die Kinder deutlich beser als bisher stellen, sind auch auch eine Petition von Eltern an die Bundesregierung zurückzuführen.

      VIELEN DANK!

      Bitteschön!

      Liebe Grüße

      Annette


      PS: Hast Du die neuen Richtlinein für Pflegeld schon eingearbeitet? http://www.mds-ev.org/download/Begut...ien_screen.pdf

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        #4
        DANKE DANKE DANKE!!

        Diese Informationen sind von enormer Wichtigkeit und daher auch mein 3-faches Danke an die Verfasserin!

        Gruß
        Harald

        Kommentar


          #5
          Hallo!

          DANKE DANKE DANKE!!
          Diese Informationen sind von enormer Wichtigkeit und daher auch mein 3-faches Danke an die Verfasserin!


          Wenn einen Ärzte und Behörden schon im Regen stehen lassen (das ist eher die Regel als die Ausnahme), obwohl sie laut SGB I zur Beratung, Information und Auskunft verpflichtet sind, dann müssen sich Eltern halt gegenseitig helfen und dafür gibt es zum Glück Foren wie dieses.

          http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/index.html

          § 13 Aufklärung

          Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

          § 14 Beratung

          Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

          § 15 Auskunft

          (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

          (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

          (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

          (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.


          Theoretisch könnte man bei Nicht- oder falscher Beratung die Kostenträger auf Schadenersatz verklagen, wenn man dadurch Nachteile hat (entgangene Nachteilsausgleiche, z.B. Steuerfreibeträge, Kosten für die Begleitperson, die nicht entstanden wären, wenn die Versorgungsämter ihre Arbeitsgrundlage besser kennen würden und das B nicht verweigert hätten....). Vielleicht sollten das mehr Eltern tun, damit die Politiker endlich mal aufwachen und sich nicht nur Gesetze ausdenken, sondern sich auch um deren Umsetzung an der Basis kümmern.

          Man muss seine Rechte kennen, um sie durchsetzen zu können. Wir haben letztes Jahr von Krankenkasse und Jugendamt fast 2000 Euro nachgezahlt bekommen, unsere Frage danach hat die KK falsch beantwortet (es ging um Pflegegeld bei vollstationärer Betreuung für Besuchswochenenden unseres Sohnes zu Hause) bzw. ganz verschwiegen (Fahrtkostenzuschuss).

          Das Jugendamt hat 8 1/2 Monate gebraucht, um unseren Antrag zu bearbeiten, angeblich hatten sie den Fall noch nie. Erst ging das mehrmals zwischen zwei Stellen hin und her, weil sich keiner zuständig fühlte und mir kann auch keiner erzählen, dass mein Sohn das einzige Kind in der Landeshauptstad Hannover ist, dass in einer Jugendhilfeeienrichtung betreut wird..... Mal abgesehen davon habe ich vom Anspruch darauf von einer Mutter erfahren, für die die gleiche Stelle zuständig ist und die das schon sei einem Jahr bekam, als sie mir davon erzählte.

          Ich bin mir nicht sicher, ob die Behörden über derlei Dinge nicht informieren, weil sie es wirklich nicht wissen, oder ob es bewusst geschieht, um Kosten zu sparen......

          Mit ihrer Nicht- und Falschinformationen verstoßen die Kostenträger nicht nur gegen die zitierten Paragraphen des SGB I, sondern wenn man es genau nimmt, damit auch gegen Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes, welcher lautet:

          " Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

          Liebe Grüße

          Annette

          Kommentar


            #6
            Hammerhart was unsereins alles durchmachen muss,nur um zu seinem recht zu kommen. wenns darum geht steuern zu zahlen verknacken sie sofort aber wehe wir ( mein sohn ist entwicklungsverzögert,wird im april 4 und hat den schwerbehindertenausweis mit 100 %)brauchen hilfe......

            Nordfriesin

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              #7
              Ist ja sehr interessant. Auch unserem Sohn bei dem das Asperger Syndrom incl. ADS diagnostiziert wurde, bekam lediglich 50% GdB ohne Merkmale zugesprochen. Auch bei uns wurde weder Autismus, noch sonst irgendwas im Schreiben erwähnt und Zitat: "ist eine Heilungsbewährung abzuwarten...." Des weiteren wurde sich gewaltig in der Begründung widersprochen!

              Da war selbst das Jugendamt schneller und informierter, denn uns wurde nach nur 1 Monat nach Diagnosestellung ein Integrationshelfer zu Verfügung gestellt....

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                #8
                Hallo Heike!

                Auch unserem Sohn bei dem das Asperger Syndrom
                Ein Tipp für Dich: http://de.groups.yahoo.com/group/asperger-eltern/
                Diese Mailingliste kann ich sehr empfehlen, wir sind zur Zeit 234 Familien und ein entsprechender Erfahrungsschatz ist vorhanden.

                incl. ADS
                Es ist nicht selten, dass Asperger in Kombination mit ADS bzw ADHS vorkommt.

                bekam lediglich 50% GdB ohne Merkmale zugesprochen.
                Ich hoffe, ihr habt Widerspruch eingelegt! Wenn nicht, Höherstufung beantragen! Und unbedingt rückwirkend ab Geburt, Autismus ist angeboren!

                Auch bei uns wurde weder Autismus, noch sonst irgendwas im Schreiben erwähnt
                Schon deshalb hätte ich Widerspruch eingelegt!

                "ist eine Heilungsbewährung abzuwarten...."
                Erstens kommt es auf den Jetzt-Zustand an und nicht, was irgendwann mal sein wird und zweitens ist Autismus nicht heilbar! Man kann allenfalls durch intensive Therapie die Symptome mildern

                des weiteren wurde sich gewaltig in der Begründung widersprochen!
                Noch ein Grund mehr für einen Widerspruch....

                Schicke mir doch bitte mal eine Mail (meine Adresse abs67@web.de ) mit mehr Infos zum Bescheid (Begründungen etc., ich habe einiges für Dich sicher nützliches Material, mit dem schon viele Familien einen angemessenen und rückwirkend gültigen Ausweis bekommen haben.
                Übrigens bekommen die meisten Aspergerautisten, die ich kenne, Pflegestufe 1, einige sogar die 2. Näheres zu beidem per Mail oder vorab schon mal hier lesen:
                http://www.autismus-nordbaden-pfalz.de/ausweis.htm
                http://www.rehakids.de/phpBB2....#217786

                Liebe Grüße

                Annette

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                  #9
                  Ich hab den Thread mal etwas verlinkt:
                  http://www.aspies.de/component/optio...9/topic,811.0/
                  http://autismus.ra.unen.de/topic.php?id=918

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                    #10
                    Ich habe schon ein Schreiben vorgefertigt und werde es die nächsten Tage an das Versorgungsamt schicken. Und alle Tipps und Links hier waren sehr hilfreich. Ohne das alles, hätte ich sehr warscheinlich kapituliert.

                    Da ich selber Aspie bin, bin ich froh, dass ich nie einen Behindertenausweis für mich selber beantragt habe. Es ist sehr viel komplizierter als ich dachte

                    Ich schicke Dir aber sehr gerne eine E-Mail mit weiteren Infos und danke vorab schon einmal für die Hilfe!!

                    Kommentar


                      #11
                      Hallo Annette !

                      Kann man irgendwo nachlesen, um was es sich bei dem von Dir empfohlenen Infomaterial handelt ?

                      Für mich steht nämlich Ende diesen Jahres ein Überprüfung des Antrages an und dafür möchte ich gut vorbereitet sein.

                      Viele Grüße Wolf

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Grundlegendes zum Schwerbehindertenausweis

                        Dieser Beitrag ist ja schon etwas älter, ich habe ihn mit Spannung gelesen und habe eine kurze Frage dazu, vielleicht kann sie hier jemand beantworten:

                        Bei unserem Sohn (geb. 1993) wurde Autismus diagnostiziert, die erst Diagnose war im Jahr 1998, damals Asperger-Syndrom, 2008 dann frühkindlicher Autismus.

                        2007 haben wir den Schwerbehindertenausweis beantragt und auch erhalten (70 %, Merkzeichen G & B), allerdings gültig erst ab 01.01.2007. Widerspruch können wir natürlich nicht mehr einlegen, aber gibt es nachträglich eine Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis ab Geburt bzw. zumindest ab 1. Diagnose "Autismus" ausstellen zu lassen?

                        Vielen Dank.

                        Kommentar


                          #13
                          AW: Grundlegendes zum Schwerbehindertenausweis

                          Stell einen neuen Antrag darauf.

                          Kommentar


                            #14
                            Guten Tag,
                            ich habe die Diagnose hochfunktionaler Autismus & ADS,
                            in wie weit ist es möglich einen Behinderten-, Schwerbehindertenausweis zu bekommen und vlt sogar das Zeichen aG,G, B,H.
                            In alltäglichen Situationen finde ich mich nur schwer zurecht (zB:Straßenverkehr/ Mimiken- Gesten anderer Straßenverkehrsteilnehmer) und nicht selten kommt es gerade wenn ich zu Fuß unterwegs bin zu Gefährlichen Situationen aufgrund der Reizüberflutung, das mich so manches Mal mein Partner vor dem heranfahrenden Auto bewahrt hat.
                            Gerade das Parken in größerer Umgebung stellt für mich eine so große Belastung da, dass Körperliche reaktionen deutlich spürbar sind.
                            Weitest gehend Plane ich mein Soziales- Leben danach um möglicht dann unterwegs zu sein wenn alle anderen Schlafen.
                            Jedoch ist dies für die Ausübung meines Berufes sehr hinderlich (drohende Arbeitslosigkeit)

                            Kommentar


                              #15
                              Hallo,
                              lt. deiner Diagnose ist dei Wahrscheinlichkeit groß, das du die Merkzeichen B u. H, bekommen kannst.Hierfür hättest du die Voraussetzungen.
                              Die Merkzeichen aG u. G beziehen sich auf eine Gehbehinderung, ob eine solche bei dir vorliegt, wies ich natürlich nicht, weil du dazu nichts geschrieben hast.
                              Den Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis kannst du beim zuständigen Versorgungsamt stellen.

                              lg patiko

                              Kommentar


                                #16
                                Habe einen Schwerbehindertenausweis 90%mit MerkzeichenG und zusetzlich noch die Pflegestufe1. Und jetzt habe ich dasB beim Versorgungsamt beantragt.Hab ich eine Chance das B zuerhalten

                                Kommentar


                                  #17
                                  Hallo!
                                  Zitat von Gast Beitrag anzeigen
                                  Habe einen Schwerbehindertenausweis 90%mit MerkzeichenG und zusetzlich noch die Pflegestufe1. Und jetzt habe ich dasB beim Versorgungsamt beantragt.Hab ich eine Chance das B zuerhalten
                                  der Grad der Behinderung (90%) und die Pflegestufe haben nichts mit den verschiedenen Merkzeichen zu tun.
                                  Informationen zu den einzelnen Merkzeichen kannst du im Infobereich Ausweis und Beantragung nachlesen. Die Voraussetzungen zum Merkzeichen B gibt es auf der Seite der Versorgungsämter.

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