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Schwerbehindertenausweiss

Gast 26.11.2006, 20:29#1
hallo
Hoffe es kann mir hier einer den schwerbehindertenausweiss erklären.habe eine pflegetochter bei der ein iq von 63 festgestellt wurde und fas,daraufhin haben wir einen ausweiss beantragt.wir haben einen mit 70% bekommen aber ohne merkzeichen ist das so richtig?dann war ich beim finanzamt ,dort hat man uns ab sep die steuervergünstigung eingetragen ,obwohl er auf den 6.6. schon ausgestellt ist.hat das alles so seine richtigkeit,hoffe mir kann einer meine fragen beantworten.
lieben dank im voraus conni
Yvonne 26.11.2006, 20:40#2
Hallo Conni,

wie ist deine Tochter denn so entwickelt? Was kann sie und was kann sie nicht? Wie alt ist sie?
Also normalerweise müsstet ihr ab Juni Steuervergünstigung bekommen, aber vielleicht war es so auf der Steuerkarte nicht machbar und müsst es noch in einer Steuererklärung geltend machen.

Liebe Grüße

Yvonne
nihayet 19.12.2006, 01:13#3
hallo,

ich hatte auch eine frage über den behindertenausweiss,und zwarmöchte ich gerne wissen,was die merkmale bedeuten??auf dem ausweis meiner tochter sind diese zeichen drauf G aG H RF

das RF rundfunkgebühren bedeutet,(das wir dafür keine gebühren zahlen müssen)habe ich neu erfahren..wo muss ich bescheid geben,bzw.anrufen anrtag stellen usw,halt wie es so ist? und!!!den ausweis hat meine tochter seit zehn jahren(sie ist 10 jahre alt),was wird mit den gebühren,die wir ahnungslos bisher gezahlt haben?kann man das geld zurückbeantragen??

vielen dank und liebe grüsse
nihayet
Yvonne 19.12.2006, 09:31#4
Hallo Nihayet,

das aG bedeutet außergewöhnlich Gehbehindert. Du kannst dir z.B. einen parkausweis beantragen und darfst so auf Behindertenparkülätzen parken. Das H bedeutet Hilflos und ich denke mal, dass auf dem Schwerbehindertenausweis vorne unten rechts ein B zu sehen ist. Das bedeutet dass dein Kind ständige Begleitung benötigt und du somit sofern du eine Wertmarke beantragst sie im Bus und Bahn umsonst begleitest. Des weiteren kann dein Kind mit der Wertmarke 50 Kilometer im Umkreis wo ihr wohntumsonst mit der Bahn fahren.
des weiteren könntet ihr sofern ihr ein Auto besitzt es auf euer Kind zulassen und so die Steuren sparen, sofern ihr das fahrzeug nur für euer Kind benutzt.
Dann hat man noch einen Steuerfreibetrag im Lohnsteuerjahresausgleich den man geltend machen kann. Wenn das bei euch derfall ist, dann wende dich ans Finanzamt, denn da kann man auch Rückwirkend Steuern zurück bekommen. Für wieviel jahre kann ich dir leider nicht sagen. Wenn man Wohngeld bezieht, dann steht einem durch den Ausweis auch ein höherer betrag zu.
Am besten lese doch mal auf folgenden Seiten:
Schwerbehindertenausweis

und

Schwerbehindertenausweis

Dort kannst du nochmal alles nachlesen welche Vorteile die Buchstaben haben.
Eigentlich musst du damals auch ein merkblatt zum Ausweis bekommen haben wo alles drauf stand.

Liebe Grüße

Yvonne
Pauline 19.12.2006, 17:55#5
Hallo Conni,
Steuervergünstigung mindesten ab Antragsdatum. Falls Ihr nachweisen könnt, daß es sich um einen angeborene Behinderung handelt, evtl. auch rückwirkend ab Geburt. Allerdings gibt es da ein "Verfallsdatum", ich glaube 5 Jahre (Vielleicht kann ja da jemand was Genaueres sagen.)
Wir haben Steuerrückzahlungen für 3 Jahre erhalten.
lg Pauline
Gast 31.12.2006, 21:07#6
Hallo Conni!

Bitte mal hier gucken: http://www.intakt.info/cgi-bin/forum/ikonboard.cgi?act=ST;f=2;t=1890

Bei geistiger Behinderung müsste Deiner Pflegetochter auch das H und somit auch das B zustehen.

Zitat aus den Anhaltspunkten:

Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen

(4) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

1. Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdB/MdE-Grad unter 100 - und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z.B. durch Nachweis eines schweren Hirnschadens.

Zum B: Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Notwendigkeit ständiger Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

(2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

(3) Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei

* Querschnittsgelähmten,
* Ohnhändern,
* Blinden und den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.


Ich würde einen Höherstufungsantrag stellen, da Ihr den Ausweis vermutlich schon länger habt (die Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen + 3 Tage ab Datum des Poststempels auf dem Bescheid, Umschläge antlicher Schreiben deshalbimmer gut aufheben! Die Höherstufung mit den in den Anhaltspunkten enthaltenen Regelungen begründen. Falls der Ausweis erst ab Antragsstellung gilt, auch da rückwirkende Anerkennung verlangen, da die Behinderung ja nicht erst am Tag der Antragsstellung aufgetreten ist.

Liebe Grüße

Annette