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Steuer 2005

marki 26.07.2006, 16:27#1
Hallo,ab wann kann man die tatsächlichen Fahrzeugkosten absetzen???

Habe mit WISO Steuer meine Erklärung für dieses Jahr gemacht und das Programm sagte mir das wenn ich ein "G"
auf meinen Behindertenausweis habe, und mindestens 50 bzw. 70 Prozent schwerbehindert bin, (ich bin 60%) kann
ich die tatsächlichen Kosten für mein Fahrzeug absetzen wie z.B. Werkstattkosten,Dahrlehen usw.
Dieses habe ich getan.
Dann kam der Steuerbescheid in dem Stand unter Erläuterungen:"für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten nicht die tatsächlichen Kosten der Hin und Rückfahrt angesetzt werden, weil Ihr Grad der Behinderung nicht mindestens 70 bzw. mindestens 50 und eine erhebliche Gehbehinderung betragen hat."

Vielen Dank
Holger 27.07.2006, 14:00#2
Hallo Marki,

da hat dein Finanzamt schon recht, nur sich leider nicht klar ausgedrückt: Du kannst die tatsächlichen Fahrzeugkosten absetzen, wenn du mind. einen GdB von 70 hast (in jedem Fall) oder wenn du einen GdB von mind. 50 hast und zusätzlich das Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis.

Zur Erläuterung zitiere ich mal noch aus dem Steuermerkblatt des Bundesverbands für Körper- und Mehrfachbehinderte:
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Gewöhnlich werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraft-fahrzeug in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale anerkannt. Die-se beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer.
Abweichend davon können behinderte Menschen, soweit bei Ihnen ein GdB von mindestens 70 oder ein GdB von mindestens 50 und eine erhebliche Gehbehinderung („G”) vorliegt, die Aufwendungen, die Ihnen tatsächlich pro Kilometer für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind, geltend machen. Wird der behinderte Arbeit-nehmer von einer anderen Person zu seiner Arbeitsstätte gefahren, weil er das Kfz nicht selbst führen kann, und fährt diese Person zwischendurch zum Wohnort zurück, so können außerdem die Aufwendungen für diese Leer-fahrten geltend gemacht werden (in diesem Fall also insgesamt viermal die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, R 42 Absatz 7 LStR 2005).
Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zählen z.B. die Kosten für Benzin, für die Haftpflicht-versicherung, Inspektions- Reparatur-, Garagenkosten etc. Außerdem können die Anschaffungskosten des Pkws in Höhe der Abschreibungskosten in Ansatz gebracht werden. Die Kosten sind dem Finanzamt im einzelnen nachzuweisen. Wenn Ihnen dieser Einzelnachweis zu aufwändig ist, können Sie stattdessen für die Kosten der Hin- und Rückfahrt sowie ggf. der Leerfahrten pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro ansetzen.

Viele Grüße,
Holger