Hallo Nikos mama und Holger,
hier dazu eine sehr gute Seite, die auf dieses Problem speziell beim Down-Syndrom eingeht.
Ich würde auf jeden Fall Klage einreichen , wenn der Widerspruch abgelehnt wurde!
Leider sind die Versorgungsämter sehr unterschiedlich in ihren Beurteilungen, auch bei ein und demselben Krankheitsbild.
Den wichtigsten Teil zitiere ich mal (es gibt auch ein Musterschreiben für den Widerspruch auf der Seite):
http://www.down-syndrom.org/ausw.shtml
Nach einem Tagungsprotokoll des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aus dem Monat November 1993, sei es "bei fast allen Kindern mit Trisomie 21" nicht mehr gerechtfertigt, "einen GdB von 100 anzunehmen. Im Säuglingsalter sei eine differenzierte Begutachtung allerdings noch nicht möglich. Hier könne nur allgemein angenommen werden, dass eine Schwerbehinderung - und damit ein GdB von 50 - vorliege. Eine differenzierte Beurteilung gelinge erst dann, wenn das Ausmaß der Entwicklungsrückstandes erkennbar sei.
Zur Frage des Vorliegens von Hilflosigkeit ("H") sei im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen der wegen der Behinderung durchgeführten Frühförderung Hilfen in einem Ausmaß notwendig seien, die den Umfang der Hilfsbedürftigkeit bei gesunden gleichaltrigen Kindern überschritten,"
Dies bedeutet konkret, dass bei neugeborenen Kindern mit Down-Syndrom, die keine weiteren gravierenden organischen Beeinträchtigungen haben, in der Regel ein GdB von 80 festgestellt werden wird und das Merkzeichen "H" dann vergeben wird, wenn aus dem ärztlichen Befundberichten zweifelsfrei ersichtlich ist, dass ein besonderer Aufwand für Frühförderung und der erforderlichen Therapien notwendig ist. Gegebenenfalls müssen die Eltern dies selbst vortragen.
Hierzu ist zu bemerken, dass im Hinblick auf die steuerlichen Erleichterungen wesentlich allein das Merkzeichen "H" ist. Die Höhe des GdB ist bei Vorliegen des Merkzeichens "H" irrelevant. Daher sollte auf jeden Fall Widerspruch und ggf. Klage gegen solche Bescheide erhoben werden, die das Merkzeichen "H" versagen.
Wenn die Merkzeichen "G" und "B" versagt werden sollten die Eltern ebenfalls Widerspruch einlegen und ggf. Klage erheben. Hierzu sagt das o.a. Protokoll des Sachverständigenbeirats eindeutig, " im Säuglings- und Kleinkindalter ist der GdB nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit der gleichen Gesundheitsstörung ergibt. ... Entsprechendes gilt - mit Ausnahme von Hilflosigkeit (Merkzeichen "H") - auch für alle übrigen Nachteilsausgleiche. Bei diesen ist nicht zu prüfen, ob bei Säuglingen oder Kleinkindern tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen."
Daraus folgt u.E., dass weiterhin wegen der bei Menschen mit Down-Syndrom nach wie vor vorhandenen Orientierungsschwäche bzw. -losigkeit und der besonderen Gefahren im Straßenverkehr (Weglaufen, Nicht-Beherrschen der Verkehrsregeln) die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" auch im Kleinkindalter gerechtfertigt ist.
Nach unserem derzeitigen Informationsstand werden - jedenfalls in Nordrhein-Westfalen - weiterhin die Merkzeichen "G" und "B" ab Geburt festgestellt.
Viel Erfolg bei der Durchsetzung der Ansprüche für Ihr Kind!
Gerade vom Hamburger Versorgungsamt habe ich schon öfter gehört, das es nicht nachvollziehbar beurteilt.
Viel Erfolg und liebe Grüße,
amai