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Behindertenausweis

Nikos Mama 29.06.2005, 11:45#1
Hallo liebe Leser,
wir haben z.Zt. folgendes Problem, meine Bekannte hat für Ihre Tochter ( 2Jahre DS ) im Behindertenausweis nur 50% und H bekommen. Einspruch wurde abgelehnt. Nun sind wir auf der Suche ob es vielleicht ein Urteil gibt auf welches man sich berufen kann. Unser Sohn Niko hat sofort 80% und b,G und H bekommen. Bei der gleichen Behörde in der gleichen Stadt ( Hamburg ).
Würde mich über eine baldige Antwort freuen und sage schon mal danke Sandra
Holger 29.06.2005, 12:21#2
Hallo Sandra!

Erst mal herzlich willkommen hier!

Zu deiner Frage: Ein GdB wird ja immer individuell festgestellt, also gibt es prinzipiell keine allgemeingültigen Gerichtsurteile, die das bestimmen. Was es gibt, sind die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die du unter http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/ findest. Daran kann man sich orientieren und evtl. feststellen, ob vielleicht eine eklatante Fehleinschätzung bezüglich des GdB vorliegt. Rechtsverbindlich sind diese jedoch nicht.

Ich weiß nicht, wie es bei euch anderen aussieht, aber ich würde jetzt mal rein aus dem Bauch heraus sagen: Dass ein zweijähriges Kind ständig begleitet werden muss (MErkzeichen 'b'), in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr eingeschränkt ist (Merkzeichen 'g') und hilflos ist (Merkzeichen 'h') ist sowieso klar. Die Frage ist, wie das bei der Feststellung des GdB ausgelegt wird. Bei der Pflegestufe wäre das ja ein Argument gegen die Einstufung, weil das ja bei allen anderen auch so ist.

Was haben andere für Erfahrungen? Würd mich jetzt auch echt mal interessieren, wie das mit Kleinkindern so gehandhabt wird.

Grüße,
Holger
amai 29.06.2005, 21:34#3
Hallo Nikos mama und Holger,
hier dazu eine sehr gute Seite, die auf dieses Problem speziell beim Down-Syndrom eingeht.
Ich würde auf jeden Fall Klage einreichen , wenn der Widerspruch abgelehnt wurde!
Leider sind die Versorgungsämter sehr unterschiedlich in ihren Beurteilungen, auch bei ein und demselben Krankheitsbild.

Den wichtigsten Teil zitiere ich mal (es gibt auch ein Musterschreiben für den Widerspruch auf der Seite):
http://www.down-syndrom.org/ausw.shtml



Nach einem Tagungsprotokoll des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aus dem Monat November 1993, sei es "bei fast allen Kindern mit Trisomie 21" nicht mehr gerechtfertigt, "einen GdB von 100 anzunehmen. Im Säuglingsalter sei eine differenzierte Begutachtung allerdings noch nicht möglich. Hier könne nur allgemein angenommen werden, dass eine Schwerbehinderung - und damit ein GdB von 50 - vorliege. Eine differenzierte Beurteilung gelinge erst dann, wenn das Ausmaß der Entwicklungsrückstandes erkennbar sei.

Zur Frage des Vorliegens von Hilflosigkeit ("H") sei im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen der wegen der Behinderung durchgeführten Frühförderung Hilfen in einem Ausmaß notwendig seien, die den Umfang der Hilfsbedürftigkeit bei gesunden gleichaltrigen Kindern überschritten,"

Dies bedeutet konkret, dass bei neugeborenen Kindern mit Down-Syndrom, die keine weiteren gravierenden organischen Beeinträchtigungen haben, in der Regel ein GdB von 80 festgestellt werden wird und das Merkzeichen "H" dann vergeben wird, wenn aus dem ärztlichen Befundberichten zweifelsfrei ersichtlich ist, dass ein besonderer Aufwand für Frühförderung und der erforderlichen Therapien notwendig ist. Gegebenenfalls müssen die Eltern dies selbst vortragen.

Hierzu ist zu bemerken, dass im Hinblick auf die steuerlichen Erleichterungen wesentlich allein das Merkzeichen "H" ist. Die Höhe des GdB ist bei Vorliegen des Merkzeichens "H" irrelevant. Daher sollte auf jeden Fall Widerspruch und ggf. Klage gegen solche Bescheide erhoben werden, die das Merkzeichen "H" versagen.

Wenn die Merkzeichen "G" und "B" versagt werden sollten die Eltern ebenfalls Widerspruch einlegen und ggf. Klage erheben. Hierzu sagt das o.a. Protokoll des Sachverständigenbeirats eindeutig, " im Säuglings- und Kleinkindalter ist der GdB nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit der gleichen Gesundheitsstörung ergibt. ... Entsprechendes gilt - mit Ausnahme von Hilflosigkeit (Merkzeichen "H") - auch für alle übrigen Nachteilsausgleiche. Bei diesen ist nicht zu prüfen, ob bei Säuglingen oder Kleinkindern tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen."

Daraus folgt u.E., dass weiterhin wegen der bei Menschen mit Down-Syndrom nach wie vor vorhandenen Orientierungsschwäche bzw. -losigkeit und der besonderen Gefahren im Straßenverkehr (Weglaufen, Nicht-Beherrschen der Verkehrsregeln) die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" auch im Kleinkindalter gerechtfertigt ist.

Nach unserem derzeitigen Informationsstand werden - jedenfalls in Nordrhein-Westfalen - weiterhin die Merkzeichen "G" und "B" ab Geburt festgestellt.

Viel Erfolg bei der Durchsetzung der Ansprüche für Ihr Kind!


Gerade vom Hamburger Versorgungsamt habe ich schon öfter gehört, das es nicht nachvollziehbar beurteilt.

Viel Erfolg und liebe Grüße,
amai
Gast 30.06.2005, 07:08#4
Hallo Sandra,

Herzlich willkommen in unserem Forum

Die Frage bzgl. des Grades der Schwerbehinderung ist eine der schwierigsten überhaupt und kann nicht allgemein beantwortet werden. @amai hat ja schon das wichtigste dazu gepostet.

Alle Kinder die wir in und um Köln kennen und die eine Trisomie 21 haben, wurden mit mind. 80% sowie G,B und H vom Versorgungsamt eingestuft. Eine niedrigere Einstufung (insbesondere ohne die von mir genannten Merkzeichen) ist nicht hinnehmbar und notfalls muß man eben mit einer Klage nachhelfen.
I.d. Regel wird der Ausweis bei unseren Kindern für 5 Jahre ausgestellt. Danach erfolgt dann (je nach Entwicklungsstand) eine individuelle Einstufung. In den ersten 5 Jahren kann man keinerlei Test´s etc. durchführen, um herauszufinden, welche Einschränkungen bestehen. Ab dem 6. Lebensjahr ist dies anders und es kann eine individuelle Beurteilung erfolgen, die dann auch sehr negativ ausfallen kann (für die Einstufung der Schwerbehinderung). Je besser sich das Kind entwickelt und je weniger Defizite desto geringer der Grad der Schwerbehinderung.

Fakt ist aber, das Kinder mit DS von Geburt an mind. 80% und die o.g. Merkzeichen erhalten, da eine Prüfung nicht möglich ist. Die Diagnose "DS" reicht dafür vollkommen aus. Kommen noch andere gesundheitliche Einschränkungen dazu (Herzfehler etc.) dann gibt es immer 100%!

Falls ihr das ganze nicht selber machen wollt ein Tip: Werdet Mitglied beim VDK (www.vdk.de) und lasst euch von einem der Anwälte dort beraten. Die Mitgliedschaft kostet 48,-- Euro pro Jahr. Ich möchte fast wetten, das ein Brief von dort euer Problem löst.

Viel Erfolg!

Liebe Grüße
Harald
Gast 02.07.2005, 08:38#5
Hallo,
erstmal vielen Dank für die Antworten, wir werden es auf jeden Fall versuchen. Habe die Informationen schon weitergeleitet und der Brief ist schon in Bearbeitung. Ich werde Euch von dem Ergebnis wissen lassen.
Ich bin ja schon einige Zeit hier registriert und bis dato ein eher stiller Mitleser.
Für den Fall das wir versäumt hatten uns vorzustellen, holen wir das jetzt mal nach :
Wir sind Sandra und Lefti aus Hamburg. Unser Sohn Alexander wurde 1999 geboren und Nikolas kam im Oktober 2003 mit DS zur Welt. Nikolas ist organisch total gesund und wir sind mit seiner Entwicklung bisher recht zufrieden.
Für ein näheres Kennenlernen könnt Ihr uns auf unserer HP besuchen
Nikos Welt

Ein schönes Wochenende noch LG Sandra
Holger 02.07.2005, 10:17#6
Hi Sandra!

Sag mal, stimmt da was nicht, mit dem Link? Komme immer auf ner Seite raus, wo ich mir polyphone Klingeltöne runterladen soll ...

Ach jetzt hab ich was probiert: Es war ein 'e' zuviel... Hab's im Link geändert.
Find die Seite übrigens echt schön!

Liebe Grüße,
Holger
Papa85 27.02.2009, 19:06#7
AW: Behindertenausweis

Hallo, zu diesem Thema hab ich auch mal ne Frage, ich habe für meinen Sohn 3 Wochen nach Geburt einen Behindertenausweis beantragt. Antwort vom Versorgungsamt: Es kann keine Feststellung über den GdB vorgenommen werden, da ihr kind noch zu Jung ist und man keine Tests durchführen kann...

Ist das so korrekt? wir haben immer noch keinen Ausweis bekommen.

MFG:

Thomas
amai 27.02.2009, 19:49#8
AW: Behindertenausweis

Hallo Thomas,
welches Versorgungsamt gibt denn so einen inkompetenten Quatsch von sich?
Hast du das schriftlich als Bescheid bekommen? Wenn ja, wann genau? Du hast hoffentlich Widerspruch eingelegt? Falls nicht und wenn die Frist schon vorbei ist dann bitte ganz schnell einen neuen Antrag stellen!

So wie ich aus deinen Beiträgen entnehmen konnte hat euer Kind die Diagnose Trisomie 21. Es gibt zwar viele Versorgungsämter, die dazu übergegangen sind erst einmal vorsichtig nur 50 % GdB zu vergeben, aber ich kenne sehr viele die haben gleich ab Geburt 100 % GdB bekommen und dazu die Merkzeichen *G*, *B* und *H*.

Das Amt hat sich bei der Beurteilung an bestimmte Vorgaben zu halten die sind hier zu finden:
http://vsbinfo.de/content/view/536/1/
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/26/26.3.2.htm#beeintraechtigungen
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/22.htm#a
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/32.htm
"32
Notwendigkeit ständiger Begleitung
(1) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson nach § 145 Abs. 2 Nummer 1 SGB IX ist in Verbindung mit § 146 Abs. 2 SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung (siehe Nummer 27) zu beurteilen.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
(2) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) gegeben, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
(3) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist."
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/30.htm

auch hier steht u.A.:
"Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen."

Hat euer Kind ausser der Trisomie 21 auch organische Probleme? bitte alles genau angeben, da dies die Höhe des GdB beeinflussen kann.

Nicht abwimmeln lassen! Es geht um einige Nachteilsausgleiche, die euch so entgehen und vorenthalten werden.

Für die Gültigkeit des Ausweises unbedingt auf Vorliegen ab Geburt bestehen!

LG, amai
Papa85 28.02.2009, 00:08#9
AW: Behindertenausweis

Hallo amai!
Das Amt für Familie und Sozialen Bayern Bezirk Würzburg stellt solche bescheide aus. Organische schäden sind uns momentan noch nicht bekannt. Widerspruch habe ich eingereicht aber die lassen sich viel zeit.

danke für die schnelle Antwort.

MFG: Thomas
amai 28.02.2009, 19:34#10
AW: Behindertenausweis

Hallo Thomas,
allzu lange dürfen Sie sich auch für einen Widerspruch nicht lassen.
Siehe bitte hier:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/15/index.php?norm_ID=1508800


Hier findest du die seit 01.01.2009 geltenden rechtlichen Vorschriften für die Begutachtung:
http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/gerichtsurteile.html

Hier noch eine Anlaufstelle, falls ihr mal persönlich Rat oder eine Selbsthilfegruppe sucht:
http://www.trisomie21.de/ ( Menschen mit Down-Syndrom, Eltern & Freunde e.V. )

LG, amai
Heike39 02.03.2009, 12:31#11
AW: Behindertenausweis

Hallo Sandra,

meine Tochter hat auch das DS und ihr SBA wurde wie folgt ausgestellt:
GdB 70% und Merkzeichen H...
Bin in Widerspruch gegangen, weil ich auch der Meinung war das bei DS 100% festgestellt werden...aber das ist nicht mehr so, sondern wie @ amai geschrieben hat...
durch Frühförderung und die guten Entwicklungschancen werden erst mal nur ab 50% genehmigt....
Ich war in Widerspruch gegangen, mit dem Ergebnis das die 70% geblieben sind und noch das B dazukam...und ein Vermerk das im Schulalter ein neuer Antrag gestellt werden kann, wo dann geschaut wird wie sie sich entwickelt hat...
Das hab ich jetzt im Januar gemacht und bin mal gaspannt was rauskommt....

LG Heike
amai 12.07.2009, 14:12#12
AW: Behindertenausweis

Hallo Thomas,
ich wollte mal neugierig nachfragen, was sich in eurer Angelegenheit mit dem SBA ergeben hat.

LG, amai
Papa85 14.07.2009, 10:29#13
AW: Behindertenausweis

Hallo,

Wir haben unseren SBA Bekommen, GdB 100, Merkzeichen H und B.


Zur entwicklung, Leon hat jetzt 2 Zähne, Kann Sitzen und wenn er sich festhält, steht er auch.
amai 14.07.2009, 10:54#14
AW: Behindertenausweis

Hallo Thomas,
da freue ich mich für euch mit.
Sowohl über den Ausweis als auch über die Fortschritte eures Kleinen.

LG, amai
AscoMario 09.09.2010, 16:23#15
AW: Behindertenausweis

Meine Tochter wurde mit 70 und H eingestuft trotz Downsyndrom + Westsyndrom. Natürlich sind wir in Widerspruch gegangen und begründeten dies mit dem erheblichem häuslichem und außerhäuslichem Zeitaufwand. Ebenso forderten wir die Merkzeichen "G" und "B". Der Widerspruch wurde abgelehnt und die Einstufung blieb erhalten. Nach einem Gespräch bei einer Beratung zu Schwerbehindertenverfahren wurde uns kein Erfolg in Aussicht beim 2.Widerspruch gestellt. Der Wortlaut lautete "B" und "G" wird bei Kleinkindern nicht mehr vergeben, da diese eine ständige Begleitung ja eh benötigen! Bei Kindern ist stets nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Uns wurde dabei noch ein Buch ausgehändigt mit dem die Mitarbeiter des Landesverwaltungsamtes arbeiten. Dieses geht jedoch nicht konform mit allem was ich bis jetzt im Internet dazu lesen konnte - Bsp. Down Syndrom wird als Entwicklungsstörung im Kleinkindalter eingestuft max. 50 ??? Kann ich jedoch nicht nachvollziehen weil ich immer wieder von z.T. Einstufung 100 lese.
Natürlich werden wir den 2. Widerspruch abgeben, jedoch wäre ich erfreut über einige Tips. Bundesland: Sachsen-Anhalt bis dahin AscoMario
Blautopas 10.09.2010, 01:22#16
AW: Behindertenausweis

Hallo Mario!
Der Wortlaut lautete "B" und "G" wird bei Kleinkindern nicht mehr vergeben, da diese eine ständige Begleitung ja eh benötigen!

Das widerspricht völlig den Gutachterrichtlinien, das Alter ist für die Zukerkennung von und G nicht relevant und die Richtlinien sind verbindlich! Deswegen solltest Du das keinesfalls hinnehmen, diese Begründung ist rechtswidrig!

http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?p=1073070#1073070
Bsp. Down Syndrom wird als Entwicklungsstörung im Kleinkindalter eingestuft max. 50 ??? Kann ich jedoch nicht nachvollziehen weil ich immer wieder von z.T. Einstufung 100 lese.

Es kommt darauf an, was an Beeinträchtigungen vorhanden ist.

Zum GdB bei Entwicklungsstörungen:

http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?p=1185097#1185097
Natürlich werden wir den 2. Widerspruch abgeben

Widerspruch geht nicht mehr, wenn das bereits ein Widerspruchsbescheid war, der nächste Schritt ist die Klage beim Sozialgericht. Deswegen musst Du den obigen Musterbrief entsprechend abändern.

Infos zur Klage:

http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic68838.html Abschnitt Klage.

Verpasse bitte nicht die Frist, sie beträgt wie beim Widerspruch eine Monat ab Zugang des Bescheides. Ggf. erstmal pauchal Klage einlegen und die Begründung nachreichen!

Schau bitte auch mal hier rein:

http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?p=1181039#1181039

es geht da zwar konkret um Autismus, aber die grundlegenden Formulierungen und die Vorgehensweise kannst Du für Deinen Klage bzw. deren Begründung nutzen.

Ab wann ist der Ausweis gültig? Wenn erst ab Antragstellung:

http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?p=1154884#1154884
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?p=488948#488948

Die Behinderungen Deiner Tochter sind angeboren und die daraus resultiereden Probleme ganz sicher nicht erst ab dem Tag der Antragstellung aufgetreten ;-)
Bundesland: Sachsen-Anhalt

Das Schwerbehindertenrecht ist ein Bundesrecht und deshalb in allen Bundesländern gültig.

Liebe Grüße

Annette
Volker 07.05.2012, 13:07#17
AW: Behindertenausweis

Der neue Schwerbehindertenausweis:

"Künftig (voraussichtlich ab Januar 2013) wird der Schwerbehindertenausweis in Plastik gefertigt und dasselbe kleine Format haben wie der neue Personalausweis, der Führerschein und Bankkarten. Außerdem enthält er den Nachweis der Schwerbehinderung erstmals auch in englischer Sprache. Für Blinde wird die Buchstabenfolge sch-b-a in Brailleschrift aufgedruckt, damit diese Menschen ihren neuen Schwerbehindertenausweis besser von anderen Karten gleicher Größe unterscheiden können."
mehr Infos im INTAKT-Infobereich: http://www.intakt.info/75-0-ausweis-und-beantragung.html

und hier:
http://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-behinderter-Menschen/Meldungen/schwerbehindertenausweis.html