Hallo Katrin und alle anderen , die es interessiert,
einen guten Überblick über die Nachteilsausgleiche findet man hier:
http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/br-schwbg.html
zu deiner Frage zitiere ich hieraus:
Bei behinderten Menschen, bei denen ein GdB von mindestens 80 oder von mindestens 70 und eine Geh- und Stehbehinderung (Merkzeichen G) vorliegt, können auch Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG neben dem Pauschbetrag berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt auch für behinderte Menschen mit einem GdB von 70, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G). Im allgemeinen wird ein nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Aufwand von 3.000 km jährlich für angemessen erachtet. Da ein Kilometersatz von 0,30 € zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 900 € im Jahr. Benutzt ein behinderter Mensch kein eigenes Kraftfahrzeug, so können in den genannten Fällen auch nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für andere Verkehrsmittel (z. B. Taxi) in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden; werden daneben behinderungsbedingte Kraftfahrzeugkosten geltend gemacht, ist die für Kraftfahrzeugkosten im allgemeinen als angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km entsprechend zu kürzen. Bei behinderten Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H) sind, sind grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, eine außergewöhnliche Belastung, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Soweit die Fahrleistung für Privatfahrten 15.000 km im Jahr übersteigt, ist die Grenze des Angemessenen in aller Regel überschritten. Die Fahrtkosten werden mit einem Kilometersatz von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Höhere Aufwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Also bei Merkzeichen *H* kann man bis 15.000 KM angeben die man nachweisen muss ODER glaubhaft machen kann.
Bekannte haben sich ein Formular gebastelt wo sie alle Fahrten auflisten. Das ist glaube ich nicht so detailliert , also nicht tägliche Eintragungen mit Zählerstand vorher/hinterher sondern z.Beispiel 5 x wöchentlich 20 KM Hin-Rückfahrt Schule, 2 mal wöchentlich 8 KM Hin-Rückfahrt zur Ergotherapie, 2 mal wöchentlich Grosseinkauf Hin-Rückfahrt 10 KM ,Urlaubsfahrt 840 KM... etc.
Dazu lässt er sich den Kilometerstand am Anfang und Ende des Jahres von seiner Werkstatt mit Tüv-Zulassung schriftlich bestätigen, das reicht er zusammen ein, bisher immer ohne Probleme
Auch immer wieder sehr empfehlenswert ist das Steuermerkblatt des BVKM:
http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/steuermerkblatt.pdf
LG, amai