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Behindertenausweis?!

Gast 20.06.2005, 00:33#1
Hi,

ich habe einen fünf Jährigen Sohn, der mittelgradig Schwerhörig ist. Ich habe vor kurzem beim Versorgungsamt einen Antrag auf einen Behindertenausweis gestellt. Aber laut Schreiben vom Versorgungsamt bekommt mein Sohn nur 30%. Wegen seiner Behinderung. Wiederum wird er im alltäglichen Leben eben doch als Schwerhöriger angesehen. Er besucht einen Schwerhörigen Kindergarten. Kein Kindergarten hier in unserer Nähe wollte ihn aufnehmen. Bin echt Sauer!

Einen Behindertenausweis gibt es erst ab 50% hiess es im Schreiben. Was kann ich den da jetzt machen. Habe ich überhaupt eine Chance wenn ich Widerspruch einlege. Oder sollte ich es lassen?

Wäre über Tipps sehr dankbar.

LG

Wildrose
amai 20.06.2005, 02:31#2
Hallo Wildrose,
ich kenne mich mit Schwerhörigkeit und wie sie beurteilt wird nicht aus.
Hier findest du aber die Gutachtertabellen und kannst selber schauen , ob in eurem Fall vielleicht etwas übersehen oder nicht richtig beurteilt wurde.
Übrigens sollte man immer alle Beschwerden und gesundheitlichen Probleme angeben, also auch zum Beispiel Asthma , Allergien oder Neurodermitis wenn vorhanden.
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/26/26.5.1.htm

Manchmal werden auch nicht alle Befunde und Gutachten von den angegebenen Kliniken bzw. Ärzten angefordert.

Du kannst innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides Widerspruch einlegen.
Dazu genügt folgender Satz:
Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom XXX, AZ: XXX ein und beantrage Akteneinsicht. Die Begründung reiche ich nach Prüfung der Akten baldmöglichst nach.

Ein Schwerbehindertenausweis wird übrigens aber wirklich erst ab 50 % Grad der Behinderung ausgestellt.
Vielleicht solltest du dir zusätzlich Rat holen bei jemandem der sich auskennt wieviel bei einer vergleichbaren Schwerhörigkeit und Entwicklungsstand (sprachlich, psychisch)wie bei deinem Sohn als GdB angemessen wäre?
Kinderarzt? Selbsthilfegruppen? VDK? SPZ?

Viel Erfolg!

LG, amai
gaby1967 20.06.2005, 08:28#3
Hallo Wildrose,

ich kenne mich, wie amai, mit Schwerhörigkeit nicht aus und kann dir deshalb auch nicht sagen, ob die Einstufung richtig ist oder nicht.

Ich würde auf jeden Fall Widerspruch einlegen, da viele Widersprüche, die ich zumindest mitbekommen bzw. auch selbst eingelegt habe, zu einer höheren Einstufung bzw. doch dann zu einer Genehmigung führen.

GdB 30 scheint so eine magische Zahl bei den Versorgungsämtern zu sein. War bei uns bei zwei Einstufungen zumindest auch so (bei meiner Tochter und bei mir). Meine Kleine wurde auch erst mit 30% eingestuft, nach Widerspruch bekam sie dann doch im Endeffekt GdB 60 mit G, B und H - also Erfolg gehabt mit Widerspruch. Die Pflegestufe mußte sogar in die Klage, aber auch dann hatte ich Erfolg. Rehabuggy wurde auch erst nach Widerspruch genehmigt, ebenfalls unsere familienorientierte Reha.

Bei mir ging es ähnlich: Erstantrag war GdB 30 nach Widerspruch dann GdB 50 ohne Merkzeichen. Nach ca. 1,5 Jahren habe ich für mich einen Erhöhungsantrag (wegen hinzukommen von anderen Beeinträchtigungen) gestellt und der wurde ersteinmal abgelehnt (angeglich mit GdB 50 alles abgedeckt). Darauf legte ich Widerspruch ein, legte noch zwei weitere Arztberichte vor, die sich das Versorgungsamt gar nicht eingeholt hatte und daraufhin bekam ich dann einen Gesamt-GdB von 90 mit Merkzeichen "G" anerkannt und das sogar unbefristet.

Du siehst, daß ein Widerspruch durchaus Erfolg hat. Ich will Dir damit Mut machen nicht gleich klein beizugeben und zu kämpfen.

Also, wie Amai geschrieben hat:

Formlos Widerspruch einlegen und gleichzeitig die Akten, welche zur Beurteilung des GdB maßgebend waren (Beurteilung des Amtsarztes, sonstige dort vorliegende Arztberichte etc.) anfordern. Anschließend das Ganze am Besten mit Euren Arzt durchsprechen, notfalls soll der noch was passendes schreiben mit seiner Einschätzung der Schwerhörigkeit. Eventuell kannst Du auch noch mit dem Kiga Deines Sohnes sprechen, da die eventuell Erfahrungen mit GdB-Einstufungen haben, da es ja ein "Spezial-Kiga" ist, den er besucht.

Ich wünsch Dir viel Erfolg und gute Nerven.
amai 21.06.2005, 17:27#4
Hallo,
gerade flatterte mir folgende Mail ins Haus, vielleicht ist das ja interessant für dich, Wildrose:
http://www.journalmed.de/newsview.php?id=9073

"Verein Schwerbehindertenhilfe hilft bei sozialrechtlichen Problemen

Eine neuartige Hilfestellung für behinderte Mitbürger bietet jetzt die Schwerbehindertenhilfe e.V. an. Die Gesundheitsexperten helfen Menschen, die vom Versorgungsamt eine umstrittene Beurteilung ihrer Behinderung bekommen haben.

Der Hattinger Verein, dessen Gemeinnützigkeit beantragt ist, bewertet durch unabhängige Fachärzte die medizinische Einschätzung im Bescheid des Versorgungsamtes. Die Mediziner haben selbst lange für Versorgungsämter gearbeitet und geben dem Patienten Hinweise, ob sich ein Widerspruch gegen den Bescheid lohnt. Der Verein bietet außerdem eine außergerichtliche Rechtsvertretung an und unterstützt den Patienten auf Wunsch bei einer erforderlichen Klage vor dem Sozialgericht. Erste Informationen können Betroffene unter der Service-Rufnummer 0180 / 5000 476 oder auf der Homepage www.schwerbehindertenhilfe-ev.de erhalten. Dort erfahren sie zusätzlich alles über die erheblichen Erleichterungen (steuerlich und arbeitsrechtlich), die ein höherer Grad der Behinderung mit sich bringen kann.

Das Prinzip ist einfach: Ein Patient legt zunächst beim Versorgungsamt zur Fristwahrung Widerspruch gegen den Bescheid ein. Danach wendet er sich an die Schwerbehindertenhilfe e.V. und fordert das Versorgungsamt auf, seine Akten an den Verein zu senden. Dessen erfahrene Fachärzte werten die Unterlagen aus und erstellen ein Gutachten zur Begründung des Widerspruchs. Die Rechtsanwältin des Vereins teilt dem Patienten mit, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleiben soll (Kosten für den Patienten: 129 ?). Bei entsprechender Begründung spricht das Versorgungsamt ihm bereits im Widerspruchsverfahren den ge-wünschten Grad der Behinderung zu. Es kann aber auch passieren, dass die Ärzte nach eingehender Prüfung den Widerspruch für aussichtslos halten. Dann wird dem Patienten empfohlen, auf weitere Maßnahmen zu verzichten. Für diese Leistung zahlt er 70 ?.

Der Patient kann bei einer Ablehnung des Widerspruches die Rechtsanwältin der Schwerbehindertenhilfe e.V. mit seiner außergerichtlichen Rechtsvertretung beauftragen. Er kann auch vor dem Sozialgericht gegen den Bescheid des Versorgungsamtes klagen. Hierbei hilft ihm entweder die bundesweit tätige Kanzlei Dr. Knaup, die mit der Schwerbehindertenhilfe e.V. zusammenarbeitet, oder jeder andere Fachanwalt."

LG, amai
maika 15.10.2005, 23:16#5
Korretur:
21.06.2005

Gesundheitspolitik

Verein Schwerbehindertenhilfe hilft bei sozialrechtlichen Problemen

Eine neuartige Hilfestellung für behinderte Mitbürger bietet jetzt die Schwerbehindertenhilfe e.V. an. Die Gesundheitsexperten helfen Menschen, die vom Versorgungsamt eine umstrittene Beurteilung ihrer Behinderung bekommen haben.

Der Hattinger Verein, dessen Gemeinnützigkeit beantragt ist, bewertet durch unabhängige Fachärzte die medizinische Einschätzung im Bescheid des Versorgungsamtes. Die Mediziner haben selbst lange für Versorgungsämter gearbeitet und geben dem Patienten Hinweise, ob sich ein Widerspruch gegen den Bescheid lohnt. Der Verein bietet außerdem eine außergerichtliche Rechtsvertretung an und unterstützt den Patienten auf Wunsch bei einer erforderlichen Klage vor dem Sozialgericht. Erste Informationen können Betroffene unter der Service-Rufnummer 0180 / 5000 476 oder auf der Homepage www.schwerbehindertenhilfe-ev.de erhalten. Dort erfahren sie zusätzlich alles über die erheblichen Erleichterungen (steuerlich und arbeitsrechtlich), die ein höherer Grad der Behinderung mit sich bringen kann.

Das Prinzip ist einfach: Ein Patient legt zunächst beim Versorgungsamt zur Fristwahrung Widerspruch gegen den Bescheid ein. Danach wendet er sich an die Schwerbehindertenhilfe e.V. und fordert das Versorgungsamt auf, seine Akten an den Verein zu senden. Dessen erfahrene Fachärzte werten die Unterlagen aus und erstellen ein Gutachten zur Begründung des Widerspruchs. Die Rechtsanwältin des Vereins teilt dem Patienten mit, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleiben soll (Kosten für den Patienten: 129 €). Bei entsprechender Begründung spricht das Versorgungsamt ihm bereits im Widerspruchsverfahren den ge-wünschten Grad der Behinderung zu. Es kann aber auch passieren, dass die Ärzte nach eingehender Prüfung den Widerspruch für aussichtslos halten. Dann wird dem Patienten empfohlen, auf weitere Maßnahmen zu verzichten. Für diese Leistung zahlt er 70 €.

Der Patient kann bei einer Ablehnung des Widerspruches die Rechtsanwältin der Schwerbehindertenhilfe e.V. mit seiner außergerichtlichen Rechtsvertretung beauftragen. Er kann auch vor dem Sozialgericht gegen den Bescheid des Versorgungsamtes klagen. Hierbei hilft ihm entweder die bundesweit tätige Kanzlei Dr. Knaup, die mit der Schwerbehindertenhilfe e.V. zusammenarbeitet, oder jeder andere Fachanwalt.

Anm. d. Red.: Dieser Verein scheint nicht mehr zu existieren, weder Link noch Telefonnummer sind aktiv. Für Fragen zum Thema Widerspruch wenden Sie sich bitte an beispielsweise den Sozialverband VDK (www.vdk.de, machen auch Rechtsberatung) oder an www.anwalt.de unter der kostenlosen Rufnummer 0800/369 258 33 (werktags 8-20h)