AW: ab 4j ps 1 warum keine minuten gehen stehen /h
Hallo Verena,
ich nehme an, du meinst den Zeitaufwand für Mobilität für Therapien bzw. Arztbesuche, die euch nicht angerechnet werden.
Wenn nicht mindstens einmal wöchentlich ein solcher Termin anfällt und das regelmässig für mindestens 6 Monate, dann wird da leider auch nichts angerechnet, das steht so in den offiziellen Begutachtungsrichtlinien, nachzulesen hier:
http://www.mdk.de/media/pdf/BRi_Pflege_090608.pdf
"15. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Es sind nur solche Maßnahmen außerhalb der Wohnung zu berücksichtigen, die
unmittelbar für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendig
sind und das persönliche Erscheinen des Antragstellers erfordern. Berücksichti-
gungsfähige Maßnahmen sind das Aufsuchen von Ärzten zu therapeutischen
Zwecken oder die Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien,
wie z. B. Dialysemaßnahmen, onkologische oder immunsuppressive Maßnah-
men, Physikalische Therapien, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachthera-
pie, podologische Therapie. Ein Hilfebedarf beim Verlassen und Wiederaufsuchen
der Wohnung ist zu berücksichtigen, wenn dieser regelmäßig (mindestens ein-
mal pro Woche) und auf Dauer (voraussichtlich mindestens 6 Monate) anfällt.
Es ist nicht erforderlich, dass jede Maßnahme für sich isoliert betrachtet einmal wöchentlich anfällt. Der Hilfebedarf ist somit zu berücksichtigen, wenn in der
Gesamtbetrachtung einmal wöchentlich für voraussichtlich mindestens 6 Monate
berücksichtigungsfähige Maßnahmen anfallen.
Nicht zu berücksichtigen ist das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
im Zusammenhang mit
• Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Diese umfassen die physischen,
psychischen und sozialen Aspekte und gehen von einem ganzheitlichen An-
satz aus. Sie sind insoweit von einzelnen therapeutischen Maßnahmen ab-
zugrenzen. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation zielen darauf ab,
nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivitäten oder dro-
hende oder bereits manifeste Beeinträchtigungen in der Teilhabe am schuli-
schen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben als Folge einer Schädigung
durch frühzeitige Einleitung geeigneter Rehabilitationsleistungen zu vermei-
den, zu beseitigen bzw. zu vermindern oder eine Verschlimmerung zu ver-
hüten. Für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind die Indivi-
dualität, Komplexität, Interdisziplinarität (Rehabilita tionsteam) und die Finalität
charakteristisch. Die medizinische Rehabilitation unterscheidet sich durch
Komplexität und Interdisziplinarität daher wesentlich von der physikalischen
Therapie.
• Leistungen zur primären Prävention. Diese zielen darauf ab, die Neuerkran-
kungsrate (Inzidenzrate) von Krankheiten zu senken. Primäre Prävention
dient der Förderung und Erhaltung der Gesundheit durch Maßnahmen, die
Individuen und Personengruppen betreffen, wie optimale Ernährung, physi-
sche Aktivität, Impfungen gegen Infektionskrankheiten und Beseitigung von
Gesundheitsgefahren in der Umwelt (§ 20 SGB V).
• Maßnahmen der Eingliederungshilfe (einschl. Frühförderung).
• der Beteiligung an einer klinischen Arzneimittelstudie. Die klinische Prüfung
von noch nicht zugelassenen Arzneimitteln gilt nicht als Behandlungsmethode
i.S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
Erhält der Antragsteller während eines Aufenthaltes z. B. in einer Einrichtung der
Hilfe für behinderte Menschen, Frühförderstellen oder einem sozialpädiatri-
schen Zentrum u.a. ärztliche Behandlung bzw. therapeutische Maßnahmen, so
ist das hierzu erforderliche Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung nicht
als Hilfebedarf zu berücksichtigen, es sei denn, diese Einrichtungen werden aus-
schließlich zum Zwecke einer ärztlichen Behandlung oder zur Inanspruchnahme
einer vertragsärztlich verordneten Therapie aufgesucht.
Das Aufsuchen von Behörden oder anderen Stellen, die das persönliche Er-
scheinen des Antragstellers notwendig machen, ist zu berücksichtigen. Weitere
Hilfen – z. B. die Begleitung zur Bushaltestelle auf dem Weg zu Werkstätten für
behinderte Menschen, Schulen, Kindergärten oder im Zusammenhang mit der
Erwerbstätigkeit, beim Aufsuchen einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung
sowie bei Spaziergängen oder Besuchen von kulturellen Veranstaltungen – blei-
ben unberücksichtigt."
Ab Seite 72 der Begutachtungsrichtlinien wird ausführlich dargelegt unter welchen Bedingungen das Gehen, Stehen und Treppen steigen für die Pflegestufe relevant sind und angerechnet werden.
Ich hoffe, das hilft dir weiter. Wenn anrechnungsfähige Zeiten nicht im MDK-Gutachten berücksichtigt wurden dann solltest du das der Pflegekasse ausführlich darlegen und eventuell Widerspruch (wichtig Fristen beachten) einlegen, wenn sich die Pflegestufe durch nicht berücksichtigte Zeiten ändern würde.
LG, amai