Hallo Petra
es gibt dazu eine Handlungsanweisung der Bundesagentur, was als Einkommen anrechnungsfrei ist.
Die Handlungsanweisung zu SGB II § 11 findest du hier:
https://harald-thome.de/sgb-ii-hinweise/
Dort findest du unter Punkt 5.4:
"[...]5.4
Zweckbestimmte Einnahmen nach öffentlich-
rechtlichen Vorschriften
(1) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften er-
bracht werden, sind nach § 11a Absatz 3 Satz 1 nicht zu berück-
sichtigen, wenn und soweit sie ausdrücklich für einen anderen
Zweck als die Leistungen nach dem SGB II bestimmt sind.
Fachliche Weisungen §§ 11-11b SGB II
Unter Leistungen sind nur Einkünfte zu verstehen, die außerhalb
des Arbeitseinkommens zufließen und deren Gewährung durch ei-
nen besonderen, in der leistungsberechtigten Person liegenden
Tatbestand ausgelöst wird.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften sind solche, die einen Träger öf-
fentlich-rechtlicher Verwaltung ermächtigt oder verpflichtet. Dazu
gehören Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen oder Verwal-
tungs- bzw. Förderrichtlinien. Leistungen, die nicht auf öffentlich-
rechtlichen Vorschriften beruhen, wie Vorschriften des BGB, privat-
rechtliche Verträge, Tarifverträge, fallen nicht unter die Privilegie-
rung.
Diese Leistung muss ferner zu einem ausdrücklich in der öffentlich-
rechtlichen Vorschrift genannten Zweck erbracht werden Dieser darf
nicht ausschließlich die Sicherung des Lebensunterhaltes zum Ge-
genstand haben („soweit“).[...]
(2) Zu den zweckbestimmten Einnahmen, die auf Grund öffentlich-
rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck
erbracht werden und einem anderen Zweck als das Alg II/Sozialgeld
dienen, zählen z. B.:
[...]
•Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gleichwerti-
ge Leistungen der privaten Pflegeversicherung,
[...]"
LG, amai