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Rentenversicherung der Pflegeperson

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    Rentenversicherung der Pflegeperson

    Hier kommt etwas interessantes zum Thema gesetzliche Rentenversicherung für Pflegende die bereits die volle Rente erhalten.

    Wie bekannt leisten die Pflegekassen gemäß §44 SGB XI für Pflegepersonen Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung. Bezieht die Pflegeperson aber bereits Vollrente, zahlt die Pflegekasse Beiträge nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Aufgepasst: Es können auch Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug der Altersrente einen Angehörigen pflegen und dennoch ihre Rente erhöhen.
    Dieser Personenkreis kann seit Mitte Mai 2017 mit der Wahl einer Teilrente von 99% erreichen, dass die Pflegekasse, auch nachdem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Der Verzicht auf 1% der Rente kann sich lohnen, da die Beiträge der Pflegekasse jeweils zum 01.07. des Folgejahres im Rahmen der Rentenanpassung die Rente erhöhen. Es sollte aber jeweils der Einzelfall konkret on Rentenexperten errechnet werden. Nach Beendigung der Pflegezeit kann übrigens wieder in der Wechsel in die Vollrente beantragt werden.

    Nähere Infos dazu findet man auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung unter:

    Pflege und Teilrente

    #2
    Hallo ihr Alle,
    ich weiß nicht wo hin meine Frage gehört
    ich habe für meine Freundin eine Frage! Ihre Mutter musste plötzlich in ein Pflegeheim. Pfl.Grad 1 oder 2 (der Ehemann von der Mutter ist verstorben)
    Die Tochter holt die Mutter jeden Tag ca 6-7 std. zu sich nach Hause,wäscht ihre Wäsche, fährt sie zur KG und Arzt und macht alle Erledigungen.... Meine Frage: kann meine Freundin (arbeitslos,) für sich, bei der Pflegekasse Rentenansprüche beantragen? Für die Zeit wo sie ihre Mutter zu Hause beaufsichtigt. Oder geht das nicht!!!! Weil die Mutter im Pflegeheim wohnt (schläft und ihre Mahlzeiten einnimmt.) Danke im voraus
    Liebe Grüße
    Wintersonne

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      #3
      Hallo Wintersonne,

      die Pflegezeiten meldet die Pflegekasse ja dem Rentenversicherungsträger. Die Zeiten für die man Pflegegeld bezogen hat, werden demnach der Rentenkasse gemeldet. Wie du es beschreibst, hat deine Freundin keinen Anspruch auf Pflegegeld, da es sich auch um keine Übernachtbetreuung außerhalb des stationären Wohnens handelt. Bezieht sie denn für diese Zeit auch anteilig Pflegegeld?

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        #4
        Hallo Kerstin ,
        Danke für deine Nachricht. Nein , meine Freundin bekommt kein Pflegegeld. Die Mutter wohnt im Heim. Die Tochter holt sie Nachmittags von 15.00 -18.00 zu sich nach Hause, wäscht die Wäsche, fährt sie zum Arzt,usw. Ich dachte über Verhinderungspflege..Meine Freundin, ihre Tochter ist zur Zeit Arbeitslos. Ich habe gedacht es gibt eine Möglichkeit Ihr für die Zeit, der Betreuung der Mutter außerhalb des Heims zu unterstützen.
        LG
        Wintersonne

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          #5
          Hallo Wintersonne,

          wenn deine Freundin ihre Mutter über Nacht nachhause holt, bekommt sie, falls es so bei der Pflegekasse angemeldet ist, Pflegegeld für 2 Tage entsprechend des Pflegegrades. Zusätzlich kann sie in dieser Zeit noch Verhinderungspflege falls beantragt, in Ansatz bringen. Entsprechend dieser Tage mit Pflegezeit, werden dann auch der zuständigen Rentenversicherung die Zeiten gemeldet. Die Verhinderungspflege kann auch durch Verwandte erbracht werden.

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            #6
            Dankeschön Kerstin, ich werde es meiner Freundin vortragen.
            LG Wintersonne

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              #7
              Als Information für Alle möchte ich noch etwas zum Thema Rente hinzufügen.

              Sollte euer Kind sich im stationären Wohnbereich befinden und kommt aber immer wieder auf Zeit über Nacht nachhause und ihr übernehmt wieder in dieser Zeit die Pflege, habt ihr nicht nur Anspruch auf anteiliges Pflegegeld, sondern auch Anspruch auf die Urlaubs- und Verhinderungspflege, Zusätzliche Entlastungsleistungen und die Pflegehilfsmittel wie Betteinlagen, Desinfektionslösung, Handschuhe, usw.

              Für die Zeit der Pflege zuhause können für euch auch wieder Beiträge durch die Pflegeversicherung zur Rentenkasse gezahlt werden. Dafür müssen aber bestimmte Kriterien erfüllt, bzw. die anfallende Zeit über einen gewissen Rahmen hinausgehen. Informationen halten die zuständigen Sachbearbeiter der Pflegekasse für euch bereit.

              Wenn es sich auch teilweise kaum auf die zu erwartende Rente auswirken wird, ist aber der gemeldete Zeitrahmen von Bedeutung. Sollte z.B. einmal ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente im Raum stehen, müssen in den 5 Jahren zuvor, mindestens für 3 Jahre Pflichtbeiträge angefallen sein. Die gemeldeten Zeiten aus einem Minijob (!) werden nicht für die Erwerbsminderungsrente herangezogen! Es zählen aber die einzelnen Monate für die Pflegekasse Beiträge an die Rentenkasse überwiesen hat.

              Diese Informationen wurden mir persönlich vom Rentenversicherungsträger, sowie von meiner Pflegekasse übermittelt. Eine Gewähr kann ich nicht dafür übernehmen, aber es wäre für evtl. Gleichbetroffene wichtig, ihr Rentenkonto dahingehend zu überprüfen. Dieses ist eine private Information von mir als Mutter eines erwachsenen Sohnes mit Behinderung und nicht als offizielle Beratung zu werten!


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                #8
                Ich möchte hier ergänzen, das der Anspruch auf RV Beiträge besteht wenn die Pflegeperson

                1. nicht erwerbstätig (auch arbeitssuchend) ist u.
                2. ein bestimmter Zeitaufwand pro Woche für die Pflege aufgewandt wird. (bei Pflegegrad 3 sind dies 10 Stunden)

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                  #9
                  Zitat von Kirsten Beitrag anzeigen
                  Es können auch Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug der Altersrente einen Angehörigen pflegen und dennoch ihre Rente erhöhen.
                  Dieser Personenkreis kann seit Mitte Mai 2017 mit der Wahl einer Teilrente von 99% erreichen, dass die Pflegekasse, auch nachdem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Der Verzicht auf 1% der Rente kann sich lohnen, da die Beiträge der Pflegekasse jeweils zum 01.07. des Folgejahres im Rahmen der Rentenanpassung die Rente erhöhen.
                  Hallo,

                  wollte dazu noch ergänzen, dass diejenigen Pflegepersonen, die eine "Frührente" beziehen, diesen 99 Prozent - Trick nicht brauchen. Also bspw. bei einer Rente für langjährig Versicherte etc.
                  Seit dem 1.1.2017 gilt nämlich, dass Rentner generell erst „nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde“ versicherungsfrei sind.
                  Das bedeutet: Pflegende Angehörige, die ein vorzeitiges Altersruhegeld als Vollrente beziehen, sind erst dann versicherungsfrei, wenn sie das spezielle Alter für die Regelaltersrente erreichen. Bis dahin erwerben sie – soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind – Rentenansprüche für die spätere reguläre Altersrente.

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                    #10
                    Zitat von Wintersonne Beitrag anzeigen
                    Die Mutter wohnt im Heim. Die Tochter holt sie Nachmittags von 15.00 -18.00 zu sich nach Hause, wäscht die Wäsche, fährt sie zum Arzt,usw.
                    Hallo,

                    Die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson hat nix damit zu tun, ob der Pflegebedürftige Pflegegeld bezieht oder Leistungen für vollstationäre Pflege.
                    Allerdings ist die Konstellation häusliche Pflege und stationäre Pflege im Leistungsrecht der Rentenversicherung so nicht vorgesehen, eigentlich gibt es nur:

                    1. ausschließlich häusliche Pflege
                    2. Kombination mit Pflegedienst
                    3. nur Pflegedienst

                    Ich sehe aber hier die Entsprechung zu Nummer 3, so dass man durchaus einen Antrag stellen kann. Bringt aber nicht viel, je nach Pflegegrad so etwa 6 bis 15 Euro mehr Rente für ein ganzes Jahr Pflege. Nur bei Grad 5 könnten es über 20 EUR werden. Als Anrechnungszeit kann die Zeit unter Umständen aber auch wichtig sein.

                    Voraussetzung ist nur, dass die Mindestpflegezeit von 10 Stunden , verteilt auf mindestens 2 Wochentage erfüllt ist und die Pflegeperson keiner Erwerbstätigkeit über 30 Wochenstunden nachgeht.
                    Die Leistung setzt mindestens Pflegegrad 2 beim Pflegebedürftigen voraus.

                    LG Michael

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                      #11
                      Hallo Michael,

                      mein Sohn lebt seit September 2015 in einem Wohnheim. Seit 2017 bekomme ich nun ab 60 Tage innerhalb 12 Monate, an denen er zuhause gepflegt wurde, auch endlich wieder Zeiten für die Rente angerechnet und Beiträge dafür einbezahlt. Alles unter dem Vorbehalt, dass ich meinen Sohn mindestens 60 Tage innerhalb eines 12 monatigen Abrechnungszeitraum zuhause gepflegt habe. Darum habe ich es genau so hier wieder angegeben, wie mir es meine Pflegekasse erklärt hat. Da die Mutter vollstationär untergebracht ist, würde ich davon ausgehen, dass es auch in diesem Fall so gehandhabt würde?



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                        #12
                        Zitat von Kirsten Beitrag anzeigen
                        Hallo Michael,

                        mein Sohn lebt seit September 2015 in einem Wohnheim. Seit 2017 bekomme ich nun ab 60 Tage innerhalb 12 Monate, an denen er zuhause gepflegt wurde, auch endlich wieder Zeiten für die Rente angerechnet und Beiträge dafür einbezahlt.

                        Hallo Kirsten,

                        die 60 Tage sind ein Kriterium, dass sich Dauerhaftigkeit nennt. Das wurde dazu konstruiert (konstruiert, weil nicht im Gesetz genannt), um gelegentliche Hilfen von der Versicherungspflicht auszuschließen. Gemeint sind Personen, die die Pflege nur im Rahmen der Verhinderungspflege übernehmen.
                        Bei einer Heimunterbringung kommt es auf die Einzelheiten an. Bei Rückkehr des Pflegebedürftigen bspw. an den Wochenenden kann durchaus das Kriterium mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage erfüllt sein, so dass insgesamt "häusliche Umgebung" anzunehmen ist, auch wenn zeitlich der Aufenthalt in der Behinderteneinrichtung überwiegt.

                        Bei stationärer Pflege wird normalerweise immer § 34 SGB XI ins Feld geführt (Ruhen der Leistungsansprüche) Allerdings sehe ich bei der Versicherungspflicht da keinen Ausschluss im Wortlaut von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI. Solange also die Pflegeversicherung nur gedeckelte Leistungen erbringt, bleibt immer noch sehr viel Raum für die Angehörigen.

                        LG Michael



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