AW: Wiederholung mdk zeiten
Hallo Kristina,
erst einmal Herzlich Willkommen bei INTAKT.
Anrechenbar sind ärztlich verordnete Maßnahmen die voraussichtlich mindestens für ein halbes Jahr anfallen und die mindestens wöchentlich anfallen.
Das bedeutet nicht , dass jede einzelne Maßnahme für sich gesehen wöchentlich anfallen muss.
Bei euch Kristina ist das ja mit sogar vier Therapiemaßnahmen wohl erfüllt, denn ich denke,die Ergotherapie wird noch länger nötig sein. Es fallen also mindestens 4 mal 20 Minuten= 80 Minuten wöchentlich an, also umgerechnet 11 Minuten täglich (abgerundet). Ob die Wartezeit vom MDK angerechnet wird, hängt von bestimmten Bedingungen ab. In den gutachterlichen Richtlinien steht dazu folgendes auf Seite 75,
http://www.mds-ev.de/media/pdf/BRi_Pflege_090608.pdf:
"[...]m Zusammenhang mit berücksichtigungsfähigen Anlässen des Verlassens und
Wiederaufsuchens der Wohnung ist der Hilfebedarf beim Gehen, Stehen und
Treppensteigen außerhalb der Wohnung zu bewerten. Dabei ist auch die Ver-
kehrssicherheit zu beachten. Es sind die notwendigen Hilfeleistungen anzu-
rechnen, unabhängig davon, wer diese erbringt bzw. ob die Kosten von einem
Sozialleistungsträger getragen werden (z.B. Hilfe beim Treppensteigen, Ein-
oder Aussteigen durch den Taxifahrer oder durch das Personal bei Kranken-
fahrten).
Fahrzeiten sind dann zu berücksichtigen, wenn während der Fahrt Beaufsichti-
gungsbedarf besteht und deshalb eine kontinuierliche Begleitung des Pflege-
bedürftigen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob z. B. ein privater
PKW, öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi benutzt werden. Fahrzeiten sind
auch zu berücksichtigen, wenn die Anwesenheit der Begleitperson beim Arzt
oder bei der Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien zur Si-
cherstellung der Behandlung erforderlich ist.
Zusätzlich zu den ggf. zu berücksichtigenden Wege- und Fahrzeiten sind die
zwangsläufig anfallenden Warte- und Begleitzeiten der Begleitperson anzu-
rechnen, wenn sie dadurch zeitlich und örtlich gebunden ist.
Bei Kindern und
Personen mit mindestens erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz kann
die Notwendigkeit der Begleitung beim Arzt zur Durchführung therapeutischer
Zwecke oder der Begleitung bei Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter
Therapien in der Regel vorausgesetzt und einschließlich der Wartezeit als Hilfe-
bedarf berücksichtigt werden. Notwendige Fahr- und Wartezeiten, die nicht täg-
lich anfallen, sind für die Bemessung des zeitlichen Gesamtpflegeaufwandes auf
den Tag umzurechnen"
Also müssen in eurem Fall auch die Wartezeiten während der Therapie anerkannt werden, wenn du in dieser Zeit nichts anderes sinnvolles erledigen kannst, siehe auch BSG-Urteil vom 06.08.1998, B 3 P 17/97 R lexetius.com/1998,305.
Ergäbe bei 4 mal 45 Minuten= 180 Minuten durch 7= 26 Minuten täglich noch dazu (aufgerundet)
LG,amai