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Anrechnung Fahrzeiten zu Therapien

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    Anrechnung Fahrzeiten zu Therapien

    Hallo an alle,

    ich bin neu hier und werde mich noch ausführlich vorstellen.
    Allerdings drängt jetzt eine für mich wichtige Frage, weil die Pflegestufe von unserem Enkel runtergestuft werden soll von 2 auf 1
    Unser Enkel muss zur Logopädie, zur Ergotherapie, zur KG und Castilo Moralis Therapie und das jede Woche, seit Jahren

    Bisher fanden die Therapien immer im Kindergarten statt, aber durch den Wechsel zur Schule müssen wir das jetzt jede Woche alles selber abfahren

    Nun war der MDK da und hat alles aufgeschrieben und dabei eine einfache Wegstrecke zu Grund gelegt. Bisher dachte ich immer das Hin und Rückweg, sowie die Therapiezeit anzurechnen sind.

    Kann mir da vielleicht einer sagen wie die Rechtslage ist. Es geht hier wirklich um wertvolle Minuten für mich.

    Ich danke schon jetzt rechtherzlich

    LG Andrea
    Zuletzt geändert von carpediem; 27.06.2015, 21:36.

    #2
    AW: Anrechnung Fahrzeiten zu Therapien

    Hallo Andrea und herzlich Willkommen bei INTAKT!

    Gemäß der gutachterlichen Richtlinien von 2013 (PDF hier), S. 73ff gilt in der Regel:

    Es sind nur solche Maßnahmen außerhalb der Wohnung zu berücksichtigen, die
    unmittelbar für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendig
    sind und das persönliche Erscheinen des Antragstellers erfordern. Berücksichtigungsfähige
    Maßnahmen sind das Aufsuchen von Ärzten zu therapeutischen
    Zwecken oder die Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien, wie
    z. B. Dialysemaßnahmen, onkologische oder immunsuppressive Maßnahmen,
    Physikalische Therapien, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, podologische
    Therapie. Ein Hilfebedarf beim Verlassen und Wiederaufsuchen der
    Wohnung ist zu berücksichtigen, wenn dieser regelmäßig (mindestens einmal
    pro Woche) und auf Dauer (voraussichtlich mindestens 6 Monate) anfällt. Es ist
    nicht erforderlich, dass jede Maßnahme für sich isoliert betrachtet einmal wöchentlich
    anfällt. Der Hilfebedarf ist somit zu berücksichtigen, wenn in der Gesamtbetrachtung
    einmal wöchentlich für voraussichtlich mindestens 6 Monate
    berücksichtigungsfähige Maßnahmen anfallen.

    [...]

    Fahrzeiten sind dann zu berücksichtigen, wenn während der Fahrt Beaufsichtigungsbedarf
    besteht und deshalb eine kontinuierliche Begleitung des Pflegebedürftigen
    erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob z. B. ein privater PKW,
    öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi benutzt werden. Fahrzeiten sind auch zu
    berücksichtigen, wenn die Anwesenheit der Begleitperson beim Arzt oder bei
    der Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien zur Sicherstellung
    der Behandlung erforderlich ist.

    Zusätzlich zu den ggf. zu berücksichtigenden Wege- und Fahrzeiten sind die
    zwangsläufig anfallenden Warte- und Begleitzeiten der Begleitperson anzurechnen,
    wenn sie dadurch zeitlich und örtlich gebunden ist. Bei Kindern und Personen
    mit mindestens erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz kann die Notwendigkeit
    der Begleitung beim Arzt zur Durchführung therapeutischer Zwecke
    oder der Begleitung bei Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien
    in der Regel vorausgesetzt und einschließlich der Wartezeit als Hilfebedarf be-
    rücksichtigt werden. Notwendige Fahr- und Wartezeiten, die nicht täglich anfallen,
    sind für die Bemessung des zeitlichen Gesamtpflegeaufwandes auf den Tag umzurechnen.
    Entsprechend müsste, sofern kein konkreter individueller Grund dagegen spricht, auch die Rückfahrt Berücksichtigung finden, wenn die Hinfahrt schon als berücksichtigungsfähig anerkannt worden ist.
    Nicht immer ist die Wartezeit der Pflegeperson anzurechnen, sondern nur nach den o. g. Aspekten, wie sie bei pflegebedürftigen Kindern zumeist erfüllt sein dürften.

    Bei einem etwaigen Widerspruch kann man den zitierten Auszug aus den Richtlinien durchaus als Begründung anführen. Zwar sind diese Richtlinien nicht in Stein gemeißeltes Gesetz für jeden Einzelfall, wohl jedoch besitzen sie eine gewisse Verbindlichkeit.

    Schönen Sonntag!

    Daniel

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      #3
      AW: Anrechnung Fahrzeiten zu Therapien

      Hallo Daniel,

      ich danke dir rechtherzlich, hoffe es bringt mich weiter.

      Könntest du mir sagen wo ich die Entwicklunsgtabelle finde, wo drin steht was ein gleichaltriges Kind - 8 Jahre - alles kann und wie viel Minuten überhaupt noch in Abzug gebracht werden dürfen. Bin etwas verzweifelt, weil die mir alles streitig machen wollen.

      Danke vielmals für deine Hilfe

      LG Andrea

      Kommentar


        #4
        AW: Anrechnung Fahrzeiten zu Therapien

        Hallo Andrea,

        kennst Du Pflegegeldfibel schon?

        http://www.behinderte-kinder.de/pfle...bel%202013.pdf

        In der Fibel findest du viele Infos zu dem Thema.

        Liebe Grüße
        Monika

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