AW: Verhinderungspflege durch Verwandte- Abrechnun
Hallo Anke,
ja seit diesem Jahr kann man bis zu 50 % der Mittel noch nicht in Anspruch genommener Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umwandeln, maximal bis 806,00 Euro.
Zitat aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften Seite 179:
"[...]Für die Ersatzpflege kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.612,00 EUR (bis 31.12.2014 1.550,00 EUR)
im Kalenderjahr übernehmen; die Zahlung bezieht sich dabei auf das Kalenderjahr und nicht auf die Pflegeperson(en).
Ergänzend kann der Leistungsbetrag ab 01.01.2015 um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen
Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418,00 EUR
im Kalenderjahr erhöht werden (vgl. Ziffer 2.7). Dies gilt aber nur insoweit, als dass die
Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die nicht mit dem Anspruchsberechtigten bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Es sei denn, die Ersatzpflege wird von diesem Personenkreis erwerbsmäßig erbracht. "
Seite 199:
"[...]
2.7
Verwendung des nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrages der Kurzeitpflege
nach § 42 SGB XI
Ab 01.01.2015 kann der Leistungsbetrag der Ersatzpflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI
in Höhe von bis zu 1.612,00 EUR um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch ge-
nommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt
2.418,00 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Dies gilt aber nur insoweit, als dass die Er-
satzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die nicht mit dem Anspruchsberech-
tigten bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben. Es sei denn, die Ersatzpflege wird von diesem Personenkreis er-
werbsmäßig erbracht.
Unabhängig von der Erhöhung des Leistungsbetrages der Ersatzpflege, verbleibt es bei
einer Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes für jeweils bis zu vier Wochen je Kalender-
jahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Der Anspruchsberechtigte kann jedoch weiterhin von
seinem Wahlrecht Gebrauch machen. Werden die Leistungen der Ersatzpflege nach § 39
SGB XI in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung in Anspruch genommen, können
nach Ausschöpfung des Leistungsanspruches nach § 39 SGB XI die Leistungen nach § 42
SGB XI eingesetzt werden. Somit besteht ein Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen
Pflegegeldes für einen Zeitraum von bis zu 56 Tagen je Kalenderjahr. Nimmt der An-
spruchsberechtigte jedoch die Möglichkeit in Anspruch, nach Ausschöpfung des Leis-
tungsanspruchs nach § 39 SGB XI den noch nicht ausgeschöpften Leistungsanspruch
nach § 42 SGB XI (maximal 806,00 EUR) auf § 39 SGB XI zu übertragen, kann maximal
bis zu 28 Tagen das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden (vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37
SGB XI).
Über das Wahlrecht sollte der Anspruchsberechtigte durch die Pflegekasse ent-
sprechend beraten werden."
Leider wird der direkte Link zum gemeinsamen Rundschreiben nicht richtig anklickbar dargestellt, daher hier ein Link zum Link:
http://www.sindbad-mds.de/infomed/sindbad.nsf/002568A2003D5B/B6FAF6382466683E00256C72005C0D2C?OpenDocument
Ich hoffe das hilft dir weiter.
LG, amai