AW: Zusätzliche Betreuungsleistungen Änderung ab 2
Hallo Sarah,
Herzlich willkommen bei uns im INTAKT-Forum und einen guten Austausch wünsche ich dir.
Eine solche Änderung ist mir nicht bekannt. Allerdings gilt eigentlich schon immer, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen nicht im voraus ausbezahlt werden dürfen. D.h. Man kann nur die Summe verbrauchen, die sich bis zum Zeitpunkt der Leistung angesammelt hat, ein "ansparen" ist weiterhin möglich!
Guthaben aus nicht verbrauchten zusätzlichen Betreuungsleistungen verfällt weiterhin am 30.6. eines Kalenderjahres. Konkretes Beispiel: wenn im Vorjahr die 100 € für September, Oktober, November und Dezember nicht verbraucht wurden, dann stehen im Januar 400 € Übertrag nicht verbrauchter Leistungen aus dem Vorjahr plus die 100 € Leistung für den Januar = insgesamt 500 € für den Verbrauch zur Verfügung.Diese übertragenen 400 € müssen vorrangig abgerechnet werden, werden sie bis zum 30.6. des Jahres nicht verbraucht, verfallen sie.
Wenn du im Juli verreisen möchtest kannst du bei 100 Euro Anspruch /Monat maximal 700 € ansparen und für die Reise erstattet bekommen, über die noch entstehenden Leistungen in den nächsten Monaten kann nicht verfügt werden.
Siehe auch im gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften
http://http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/empfehlungen_zum_leistungsrecht/Gemeinsames_Rundschreiben_Pflege_3-2014.pdf
:
3. Leistungsumfang und Zahlung
(1) Die Pflegekasse erstattet Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltags-
kompetenz die ihnen entstandenen Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs-
leistungen bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen. Bis zum 30.06.2008 hatten
Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz einen Anspruch
auf Erstattung ihrer Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 460,00 EUR
jährlich. Seit 01.07.2008 haben Versicherte mit erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von bis
zu 100,00 EUR monatlich, Versicherte mit in erhöhtem Maße eingeschränkter
Alltagskompetenz in Höhe von bis zu 200,00 EUR monatlich.
Die Leistungsansprüche
sind als monatliche Ansprüche ausgewiesen, um der Zielsetzung einer regelmäßig
fortlaufenden Betreuung Ausdruck zu verleihen. Hierbei ist § 41 SGB I maßgeblich,
wonach Ansprüche auf Sozialleistungen erst mit ihrem Entstehen fällig werden.
Ein Zugriff auf zukünftig entstehende Leistungsansprüche ist deshalb nicht
möglich. Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate
können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden. "
Ich würde die Krankenkasse darauf hinweisen und wenn sie weiter etwas anderes behauptet, auffordern ,dir schriftlich die rechtliche Quelle mitzuteilen , in der etwas anderes steht.
LG, amai