Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Verhinderungspflege ist schon "alle". Was nun?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Verhinderungspflege ist schon "alle". Was nun?

    Hallöle,
    welche Möglichkeiten gibt es eigentlich, wenn die Verhinderungs- und anteilige Kurzzeitpflege und Zusätzlichen Betreuungsleistungen schon jetzt ausgeschöpft sind? Welche Anträge muss man da wo stellen? Gibt es dazu Gesetze und Paragraphen?

    #2
    Hallo Rosinante,
    bitte lies dir diesen Artikel zur "Hilfe zur Pflege" durch, die durch das Sozialamt erbracht wird. Wichtig hierbei ist, dass die Leistungen vom Sozialamt nur nachrangig(also nur wenn keine Leistungen der Pflegeversicherung erbracht werden oder diese schon vollständig ausgeschöpft sind) und nur vermögens- und einkommensabhängig erbracht werden.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe_zur_Pflege
    §§ 61 -66 SGB XII:
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12

    LG, amai

    Kommentar


      #3
      Danke amai, das kann ich auch grad gebrauchen

      Kommentar


        #4
        Hallo amai,
        danke für die Links. Das Einkommen und Vermögen wird aber nur von dem Behinderten berechnet, das der Mutter zählt doch nicht? Oder?

        Kommentar


          #5
          Es geht hier um mir selbst. Bin ich hier richtig.habe eine Frage. Meine Tochter muss mit meinen Enkel alle paar Tage ins KH. nur für stunden.Für dies zeit müsste ich die verhinderten Pflege in Anspruch nehmen. Kann ich da meinen Schwiegersohn nehmen. Oder gilt da auch 2.Grad

          Kommentar


            #6
            Hallo altinchen,

            zu Schwiegerkindern besteht keine Verwandschaft im rechtlichen Sinne, weil angeheiratet (keine Blutsverwndschaft). Das heißt: für die Verhinderungspflege sollte es keine Probleme geben.

            Kommentar


              #7
              Hallo altinchen,

              schau mal hier:
              --------------------------------------------------------------------------------

              ..."Pflege durch nahe Verwandte oder Mitglieder des Haushalts

              Wenn nahe Verwandte oder Mitglieder des Haushalts des Pflegebedürftigen die Ersatzpflege übernehmen, ist die Erstattung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt.Wenn zusätzlich Aufwendungen (z.B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) entstehen, werden diese ebenfalls übernommen. Insgesamt darf auch hier der Höchstbetrag von 1.612 Euro nicht überschritten werden.
              Nahe Verwandte sind Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad.Verwandte bis zum 2. Grad sind Eltern, Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und angenommenen Kinder), Großeltern, Enkelkinder und Geschwister.
              Verschwägerte bis zum 2. Grad sind Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten), Schwiegereltern, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder), Großeltern der Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin."...

              Komplette Info:
              https://www.dak.de/dak/leistungen/Er...e-1078978.html

              -----------------------------------------------------------------------------------

              Dein Schwiegersohn kann die Verhinderungspflege machen,
              aber da er als "naher Verschwägerter" gilt ,ist die Erstattung
              (wie Du oben ja nachlesen kannst) begrenzt..

              LG
              Monika

              Kommentar

              Online-Benutzer

              Einklappen

              22 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 22.

              Lädt...
              X