AW: Zus. Betreuungsleistungen über Dienst durch Ta
Hallo zusammen,
bei bestimmten Behinderungen oder Einschränkungen , zum Beispiel Autismus, wo wechselnde oder fremde Personen nur schwer oder garnicht akzeptiert werden oder bei Erkrankungen und Behinderungen,wo es notwendig ist bestimmte Dinge schnell zu erkennen und einzugreifen (z.B. Bei Epilepsie, wo es ja eine Vielzahl von verschiedenen anfallsformen und individuellen Verläufen gibt) lann es sehr sinnvoll sein, dass immer die gleiche und auch schon vertraute Person für die Erbringung der zusätzlichen Betreuungsleistungen eingesetzt wird.
Vielen FED und FUD fehlen engagierte und kompetente Leute und sie sind froh, wenn man solch geeignete Betreuer *mitbringt*.Wenn die Tante bei einem Dienst als Ehrenamtler eingestellt wird, wird vorher bei einem seriösen Dienst auch die Eignung und das Führungszeugnis überprüft. Ausserdem bieten viele FED/FUD auch Fortbildungen wie zum Beispiel Erste Hilfe Kurse für Kinder an. Die Abrechnung läuft über den Dienst, dieser zahlt im allgemeinenden Betreuern nur eine Aufwandspauschale, die nicht allzu üppig ist und verlangt zusätzlich einen nicht unerheblichen Teil für Verwaltungskosten.
Wenn die Tante alle Anforderungen erfüllt, sehe ich keine Einschränkungen , das diese nicht auch überall eingesetzt werden könnte. Eine dementsprechende rechtliche Einschränkung oder Verwaltungsvorschrift, die das ausschliesst kenne ich nicht.
Sollte es eine solche geben dann wäre es unverständlich, warum diese dann restriktiver sein sollte als die Regelung bei der Verhinderungspflege, da gilt- wie Daniel schon richtig anmerkte- ab dritten Grad des Verwandschaftsgrades keinerlei Einschränkung bei der Abrechnung.
Noch eine Ergänzung: in Hamburg, Sachsen und NRW können die zusätzlichen Betreuungsleistungen auch mit Privatpersonen abgerechnet werden, die die spezifischen landesrechtlichen Regelungen erfüllen (meist Nachweis eines speziellen Pflegekurses und Anerkennung).
In § 45 b SGB XI heißt es:
"[...](3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu bestimmen.[...]"
Hier als Beispiel die landesrechtliche Verordnung von NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=8&ugl_nr=820&bes_id=5177&aufgehoben=N&menu=1&sg=0
in § 2 steht:
"§ 2 (Fn 5)
Niedrigschwellige
Hilfe- und Betreuungsangebote
(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helferinnen und Helfer unter fachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen.
(2) Als niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote gem. § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI können auf schriftlichen Antrag insbesondere anerkannt werden:
1. Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
2. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
3. Tagesbetreuung in Kleingruppen,
4. Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer,
5. familienentlastende und familienunterstützende Dienste,
6. Agenturen zur Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige und der sie Pflegenden,
7. andere niedrigschwellige Betreuungsangebote, die Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in der eigenen Häuslichkeit oder in Angeboten betreuten Wohnens ein selbständiges Leben ermöglichen und die pflegenden Angehörigen entlasten,
8. Einzelfallbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter der Voraussetzung, dass ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert wurde sowie
9. weitere Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen sowie Selbsthilfegruppen gemäß § 45d Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI."
LG, amai