Hallo Zusammen,
durch Rechtsprechung des BSG wurde § 15 Absatz 2 SGB XI konkretisiert.
Demnach sind in den einzelnen Altersstufen die Mittelwerte maßgebend. Im Einzelnen könnt ihr die Werte der angehängten Tabelle entnehmen. Die Regelung gilt rückwirkend für die Begutachtung ab 01.09. 2006.
Leitsatz: Auf der Grundlage der neuen BRi hat die Berechnung der Abzugswerte für den normalen Grundpflegebedarf von Kindern (§ 15 Abs 2 SGB XI) entgegen der bisherigen, auf der Basis der alten BRi gerechtfertigten Praxis nicht mehr durch die Bildung von Zwischenwerten mittels Interpolation zu erfolgen, sondern durch die Bildung rechnerischer Mittelwerte...
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 15.3.2012, B 3 P 1/11 R
Achtung Rechtsfolge!
Wenn im Gutachten für die entsprechende Altersgruppe (von...bis) ein abweichender höherer Abzugswert angegeben wurde und dadurch eine niedrigere Pflegestufe zustande kam, ist dies rechtswidrig. Ggf. kann die höhere Pflegestufe gemäß § 44 SGB X bis zu 4 Jahren nachgefordert werden. Entsprechendes gilt für die Höhe der Rentenbeiträge, wenn sich eine andere Stufe ergibt.
Beispiel:
Kind 3 Jahre alt. Hilfebedarf laut GA in der Grundpflege 100 Minuten = Pflegestufe I. Als Abzugswert für gleichalte gesunde Kinder wurden 138 Minuten angegeben.
Nach der akt. Rechtsprechung sind aber nur 113 Minuten zu berücksichtigen. Differenz: 25 Minuten.
Ergebnis: Der Hilfebedarf in der Grundpflege beträgt nunmehr 125 Minuten = Pflegestufe II.
LG Michael
durch Rechtsprechung des BSG wurde § 15 Absatz 2 SGB XI konkretisiert.
Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
Leitsatz: Auf der Grundlage der neuen BRi hat die Berechnung der Abzugswerte für den normalen Grundpflegebedarf von Kindern (§ 15 Abs 2 SGB XI) entgegen der bisherigen, auf der Basis der alten BRi gerechtfertigten Praxis nicht mehr durch die Bildung von Zwischenwerten mittels Interpolation zu erfolgen, sondern durch die Bildung rechnerischer Mittelwerte...
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 15.3.2012, B 3 P 1/11 R
Achtung Rechtsfolge!
Wenn im Gutachten für die entsprechende Altersgruppe (von...bis) ein abweichender höherer Abzugswert angegeben wurde und dadurch eine niedrigere Pflegestufe zustande kam, ist dies rechtswidrig. Ggf. kann die höhere Pflegestufe gemäß § 44 SGB X bis zu 4 Jahren nachgefordert werden. Entsprechendes gilt für die Höhe der Rentenbeiträge, wenn sich eine andere Stufe ergibt.
Beispiel:
Kind 3 Jahre alt. Hilfebedarf laut GA in der Grundpflege 100 Minuten = Pflegestufe I. Als Abzugswert für gleichalte gesunde Kinder wurden 138 Minuten angegeben.
Nach der akt. Rechtsprechung sind aber nur 113 Minuten zu berücksichtigen. Differenz: 25 Minuten.
Ergebnis: Der Hilfebedarf in der Grundpflege beträgt nunmehr 125 Minuten = Pflegestufe II.
LG Michael