Hallo,
kann mir jemand kurz erkläre, was es mit den äüßeren Faktoren auf sich hat?
Mein Sohn hat Pfl. 2, bekommt die Pflegestufe aber davor nicht, obwohl vom Gutachter festgestellt wurde, daß die Behinderung seit Geburt ein fester Stand ist und sich nichts ändern wird. die Pfl. Kasse lehnt aber rüxkwirkend wg. äußerer Faktoren ab.
LG Kathinka
AW: Kein Pflegegeld rückwirkend wegen äüßerer Fakt
Hallo Kathinka,
herzlich Willkommen im Forum und ich wünsche dir einen guten Austausch.
Könntest du vielleicht noch ein wenig Angaben über deinen Sohn machen. z.B. wie alt er ist und ob er einen SBA hat und welcher Grad der Behinderung und welche Merkzeichen vorliegen? Dann können andere User, evtl. schneller und gezielter Tipps und Info`s geben.
LG
Kirsten
AW: Kein Pflegegeld rückwirkend wegen äüßerer Fakt
hallo kirsten,
mein sohn ist 8 1/5 jahre alt, er hat ein gdn von 100 und die merkzeichen b, g und h.
seine behinderung ist angeboren, die arme sind verkürzt und die daumen fehlen, zudem sind die schultern nicht korrkt angelegt. vorher sagte die kasse immer, es liegt an den gesundheitlichen voraussetzungen, jetzt, wo es heißt, es sei ein fester stand, argumentieren sie mit "äußeren faktoren". dastimmt doch was nicht.
lg kathinka
AW: Kein Pflegegeld rückwirkend wegen äüßerer Fakt
Hallo Kathinka,
herzlich willkommen und einen guten Austausch hier im Forum.
Grundsätzlich gilt laut Gesetz folgendes :
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__33.html
"§ 33 Leistungsvoraussetzungen
(1)
Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung von Leistungen können befristet werden und enden mit Ablauf der Frist. Die Befristung erfolgt, wenn und soweit eine Verringerung des Hilfebedarfs nach der Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erwarten ist. Die Befristung kann wiederholt werden und schließt Änderungen bei der Zuordnung zu einer Pflegestufe, bei der Anerkennung als Härtefall sowie bei bewilligten Leistungen im Befristungszeitraum nicht aus, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Der Befristungszeitraum darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Um eine nahtlose Leistungsgewährung sicherzustellen, hat die Pflegekasse vor Ablauf einer Befristung rechtzeitig zu prüfen und dem Pflegebedürftigen sowie der ihn betreuenden Pflegeeinrichtung mitzuteilen, ob Pflegeleistungen weiterhin bewilligt werden und welcher Pflegestufe der Pflegebedürftige zuzuordnen ist.[...]"
Wenn euer Antrag auf eine Pflegestufe später gestellt worden ist als einen Monat nach Pflegebedürftigkeit verbleibt die maximale Anerkennung einer Pflegestufe vom Anfang des Monats an, in dem ihr ihn gestellt habt.
Allerdings habt ihr durch den Hinweis des MDK , dass schon vorher eine Pflegebedürftigkeit bestand , gleich von Anfang an das Recht auf Verhinderungspflege, die Wartezeit von 6 Monaten ist von euch schon erbracht und entfällt damit.
LG, amai
AW: Kein Pflegegeld rückwirkend wegen äüßerer Fakt
Hallo,
"äußere Faktoren" ist überhaupt keine Begründung für irgendetwas und schon gar nicht für die Ablehnung einer Sozialleistung. Das ist erklärungsbedürftig.
LG Michael