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Kurzzeitpflege und Sperrfrist

Marix 20.07.2004, 08:20#1
Hallo zusammen,
wir hatten für September mit der Familie einen Aufenthalt im Kinderhospiz geplant. Die Kosten werden normalerweise für das erkrankte Kind über die Kurzzeitpflege und über Eingliederungshilfe abgegolten. Nachdem ich nun einen Termin für besagten Aufenthalt hatte und den Antrag bei der Pflegekasse abgegeben hatte, meinte die Sachbearbeiterin, wahrscheinlich würden die Kosten nicht übernommen, da wir erst seit Februar Pflegegeld beziehen und ich ein Jahr Sperrfrist hätte. Auf die Frage, wie lange ich denn mein Kind pflegen würde (?) habe ich geantwortet seit Geburt, was an fürsich ja schon normal ist, aber auch die Erkrankung würde schon seit Geburt bestehen. Weiß hier jemand ob es tatsächlich eine solche Sperrfrist gibt? Hab bislang nichts dazu finden können.

Lieber Gruß
Maria
Gast 20.07.2004, 08:52#2
Hallo Maria,

so eine Sperrfrist gibt es für Verhinderungspflege. Bei Kurzzeitpflege nicht. Kuck mal hier

http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html?char=K&id=528


Auszug :

Wird die Kurzzeitpflege in einer sonstigen Krisensituation benötigt, ist der Anspruch auf diese Leistung nicht davon abhängig, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vorher mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Hierbei kann es sich auch um mehrere Pflegepersonen handeln. In Krisensituationen der häuslichen Pflege kann seitdem Kurzzeitpflege ohne Vorbedingungen geleistet werden.

:-) Helmut
Marix 20.07.2004, 21:56#3
Super, vielen Dank für die Antwort. Hatte eben noch mit jemandem Telefoniert der mir auch den Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege erklärt hat. Bis ich durch all diese Sachen steige wird wohl noch einige Zeit vergehen oo|