AW: Zusätzliche Betreuungsleistungen
Hallo Rolf,
SGB11 § § 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen
sind für die zu pflegende Person gedacht. Keinesfalls als Entlastungzeit für die Pflegeperson.
Bei einem höheren Bedarf können Anträge auf z.B. Einzelfallhilfe beim zuständigen Bezirk (Bayern) gestellt werden.
Auf
Gesetze im Internet kann man im SGB 11 folgendes nachlesen:
Der Betrag ist
zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der
Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme von Leistungen
1. der Tages- oder Nachtpflege,
2. der Kurzzeitpflege,
3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der
allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach §
45c gefördert oder förderungsfähig sind.
Urlaubs- und Verhinderungspflege ist nur für die Ausfalllzeit der Pflegeperson gedacht.
Anmerkung
Viele Kassen halten diese Vorgaben noch locker, aber es ist abzusehen, dass eine genaue strenge Überwachung vom Bezug der jeweiligen Leistungen und für was sie eingesetzt werden werden, künftig auf alle Leistungsempfänger zukommt. Viele Kassen rechnen auch ganz genau monatl. die zustehenden zusätzlichen Betreuungsleistungen ab. D.h. werden z.B. 300€ seitens eines Trägers für einen Monat eingereicht, werden auch nur die 100€/bzw. 200€ durch die Pflegekasse für diesen Monat ersetzt, den Rest muss der Leistungsempfänger selber tragen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_11/gesamt.pdf