AW: verhinderungspflege
Hallo Gluta,
erst einmal herzlich Willkommen hier im Intakt-Forum und einen guten Austausch.
Zu deinen Fragen:
Wie alt ist euer Sohn ? Um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, muss mindestens ein halbes Jahr häuslich gepflegt worden sein, es muss aber nicht ein halbes Jahr eine Pflegestufe vorhanden gewesen sein.
Die Quittungen für in Anspruch genommene Verhinderungspflege im Jahr 2010 könnt ihr jetzt auch noch einreichen. Wenn also die Ersatzpflegeperson(en) bereit sind , euch noch einmal den Erhalt des Geldes zu unterschreiben, muss die AOK zahlen.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/45.html :
"
§ 45 SGB I Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch."
Da das erste Mal wohl Unterlagen verloren gingen, würde ich das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung in der Filiale abgeben oder aber per Einschreiben schicken.
Aus der Quittung muss ersichtlich sein:
- Für wen die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39, SGB XI beantragt werden, wer also gepflegt wurde, hier dein Sohn
-Name der Person, die die Ersatzpflege ausgeführt hat
-wann gepflegt wurde, jeweilige Daten, an denen die Pflege stattfand
-wie lange gepflegt wurde (ob unter oder über acht Stunden am Tag ist sehr wichtig dafür, ob das Pflegegeld anteilmäßig gekürzt wird)
-Stundensatz, der bezahlt wurde
-Geamtsumme, die sich daraus ergibt
-Unterschrift der Ersatzpflegeperson
- Der Satz:" Ich bin mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und wohne nicht mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft." sofern dies zutrifft, weil für Haushaltsangehörige und Verwandte bis zum zweiten Grad Einschränkungen bestehen bei der Höhe des zu erstattenden Geldes.
Das ist in diesem Fall nämlich auf jährlich maximal die Höhe eines Pflegegeldes der jeweiligen Stufe begrenzt, zuzüglich evtl. nachgewiesener Fahrtkosten und Verdienstausfall bis dann insgesamt also maximal 1510 Euro jährlich zur Zeit.
Das Geld der Verhinderungspflege tritt an Stelle des Pflegegeldes. Der erste und letzte Tag der Ersatzpflege darf nicht gekürzt werden, die restlichen Tage um 1/30, wenn die Pflege zusammenhängend tageweise in Anspruch genommen wurde. Für Tage , an denen die Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag in Anspruch genommen wurde, darf das Pflegegeld nicht gekürzt werden.
Zum Unfall in der Schule: unbedingt bei allen Ärzten wo du warst oder die ihr wegen der Verletzungen und der Zähne aufsucht angeben, das es sich um einen Schulunfall handelt! In der Schule darauf bestehen, dass eine Unfallmeldung geschrieben wird! Alle Kosten der Behandlung und auch spätere Folgekosten wie etwa für Zahnersatz (waren es vielleicht sogar schon bleibende Zähne?) werden dann von der Unfallkasse getragen.
Eine Anzeige könnte man stellen, wenn eine Aufsichtsverletzung vorläge und nachweisbar wäre, was hat man euch denn gesagt wie es genau passiert ist? Wird euer Sohn nicht gesichert durch Gurte im Therapiestuhl? Kann er alleine sitzen?
LG, amai