Hallo,
mich interessiert mal die Rechtsquelle für den folgenden Text bei den INTakt-Infos: http://www.intakt.info/94-0-zusaetzliche-betreuungsleistungen-in-der-pflege.html
"Interessant ist auch, dass die 100 bzw. 200 Euro nicht monatlich verfallen, sondern können ins jeweils nächste Halbjahr (Achtung nicht mehr Kalenderjahr!) übernommen werden. Also die Beträge von Januar bis Juni sind in den darauffolgenden Monaten Juli bis Dezember einsetzbar und die Beträge von Juli bis Dezember in den wiederum folgenden Monaten Januar bis Juni."
Im Gesetz finde ich folgende Regelung:
""Die Leistung ... kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden." (§ 45b SGB XI)
In der Vorschrift (aktuell) findet sich Folgendes:
"Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden."
sowie:
"Die in einem Kalenderjahr von dem Versicherten nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Ein Antrag des Versicherten ist hierzu nicht erforderlich. Wird der auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch. Im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres sind deshalb ggf. aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche vorrangig zur Erstattung von Aufwendungen einzusetzen."
Ich finde den oben zitierten Text mißverständlich!! Nicht das ich da jetzt nachgeforscht hätte, ich bin durch einen Thread bei Rehakids drauf gestoßen: http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic75360.html
LG Michael
mich interessiert mal die Rechtsquelle für den folgenden Text bei den INTakt-Infos: http://www.intakt.info/94-0-zusaetzliche-betreuungsleistungen-in-der-pflege.html
"Interessant ist auch, dass die 100 bzw. 200 Euro nicht monatlich verfallen, sondern können ins jeweils nächste Halbjahr (Achtung nicht mehr Kalenderjahr!) übernommen werden. Also die Beträge von Januar bis Juni sind in den darauffolgenden Monaten Juli bis Dezember einsetzbar und die Beträge von Juli bis Dezember in den wiederum folgenden Monaten Januar bis Juni."
Im Gesetz finde ich folgende Regelung:
""Die Leistung ... kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden." (§ 45b SGB XI)
In der Vorschrift (aktuell) findet sich Folgendes:
"Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden."
sowie:
"Die in einem Kalenderjahr von dem Versicherten nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Ein Antrag des Versicherten ist hierzu nicht erforderlich. Wird der auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch. Im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres sind deshalb ggf. aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche vorrangig zur Erstattung von Aufwendungen einzusetzen."
Ich finde den oben zitierten Text mißverständlich!! Nicht das ich da jetzt nachgeforscht hätte, ich bin durch einen Thread bei Rehakids drauf gestoßen: http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic75360.html
LG Michael


