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Rechtsquelle?

MichaelK 07.01.2011, 20:54#1
Hallo,

mich interessiert mal die Rechtsquelle für den folgenden Text bei den INTakt-Infos: http://www.intakt.info/94-0-zusaetzliche-betreuungsleistungen-in-der-pflege.html

"Interessant ist auch, dass die 100 bzw. 200 Euro nicht monatlich verfallen, sondern können ins jeweils nächste Halbjahr (Achtung nicht mehr Kalenderjahr!) übernommen werden. Also die Beträge von Januar bis Juni sind in den darauffolgenden Monaten Juli bis Dezember einsetzbar und die Beträge von Juli bis Dezember in den wiederum folgenden Monaten Januar bis Juni."

Im Gesetz finde ich folgende Regelung:

""Die Leistung ... kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden." (§ 45b SGB XI)

In der Vorschrift (aktuell) findet sich Folgendes:

"Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden."

sowie:

"Die in einem Kalenderjahr von dem Versicherten nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Ein Antrag des Versicherten ist hierzu nicht erforderlich. Wird der auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch. Im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres sind deshalb ggf. aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche vorrangig zur Erstattung von Aufwendungen einzusetzen."

Ich finde den oben zitierten Text mißverständlich!! Nicht das ich da jetzt nachgeforscht hätte, ich bin durch einen Thread bei Rehakids drauf gestoßen: http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic75360.html



LG Michael
Volker 07.01.2011, 21:24#2
AW: Rechtsquelle?

Hallo MichaelK,
um den Text verständlicher zu machen interessiert mich, was genau missverständlich ist?
In dem von dir eingestellten Gesetzesauszug bzw. den Vorschriften lese ich das mit dem Kalenderhalbjahr ebenso heraus.:gruebel:
Aber vielleicht ist das nicht der Punkt, der dir aufgefallen ist. Daher danke schon im voraus für deine Antwort!
MichaelK 07.01.2011, 22:02#3
AW: Rechtsquelle?

Hallo Volker,

mißverständlich ist meiner Meinung nach :

"die Beträge von Januar bis Juni sind in den darauffolgenden Monaten Juli bis Dezember einsetzbar"
sowie
"die Beträge von Juli bis Dezember in den wiederum folgenden Monaten Januar bis Juni..."

richtig währe doch:

"die Beträge aus dem vorangegangenen Jahr in den Monaten Januar bis Juni des Folgejahres" oder noch einfacher:

"Die in einem Kalenderjahr von dem Versicherten nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen."
(womit das nächste Kalenderhalbjahr des Folgejahres gemeint ist...)

Es könnte sonst der Eindruck entstehen, dass nur die nicht beanspruchten Beträge aus Juli bis Dezember auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden können. Auch die Beträge von Januar bis Juni sind übertragbar auf das erste Halbjahr des Folgejahres und nicht nur auf das 2. Halbjahr des laufenden Jahres.

Leider gibts dazu in der Vorschrift kein Beispiel, aber sonst macht ja der Satz hier keinerlei Sinn:

"Im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres sind deshalb ggf. aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche vorrangig zur Erstattung von Aufwendungen einzusetzen."

Maßgeblich ist der Gesetzestext und da steht nichts von einem "halbjährlichen Verfall" drin:

""Die Leistung ... kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden." (§ 45b SGB XI)



LG Michael
Volker 07.01.2011, 22:31#4
AW: Rechtsquelle?

Hallo MichaelK,
vielen Dank für die Erläuterung.
So wie es aussieht sind Beträge offenbar für das jeweils nächste Kalenderhalbjahr und zwar auch über den Jahreswechsel hinweg einsetzbar. Darüber hinaus (also ab dem 7. Monat nach der Bewilligung) nicht mehr. So lese ich jedenfalls den §45b SGB XI.
"Die Leistung ... kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden." (§ 45b SGB XI)

Sicherheitshalber werde ich aber diesbezüglich unsere Formulierung und zugleich deine leichter verständliche Formulierung von einer rechtlich versierten Fachkraft überprüfen lassen und dann ggf. auf der INTAKT-Seite abändern.

Vielen Dank schonmal für dein aufmerksames Lesen!!
MichaelK 07.01.2011, 22:36#5
AW: Rechtsquelle?

Hallo Volker,

da liest du offenbar was Anderes wie ich. Lass mal in Ruhe prüfen und dann werden wir sehen. .....:winke:

LG Michael
Yvonne 20.01.2011, 09:20#6
AW: Rechtsquelle?

Hallo ihr alle,
aktuelle musste ich gerade für Sarah klären wie es sich mit den nicht verbrauchten Betreuungsleitungen für das Jahr 2010 verhält.
Alles das was ich im Jahr 2010 nicht verbraucht habe, kann ich mit in das Jahr 2011 nehmen. Allerdings muss ich es bis 30.06.2011 in Anspruch genommen haben.

Liebe Grüße

Yvonne
Kirsten 20.01.2011, 11:10#7
AW: Rechtsquelle?

Hallo miteinander,

mein neuestes Wissen passt sich dem von Yvonne`s Zeilen an. Auf meine Nachfrage bei der Pflegekasse wurde mir erklärt, dass der Restbetrag mit ins neue Jahr genommen wird, aber bis 30.06.2011 verbraucht sein muss.

An anderer (fachlicher)Stelle wurde mir zuvor erklärt, dass die Betreuungsleistungen immer im Halbjahres-Intervall (oder wie auch immer) verfallen. Meint: die 200€, die ich im Juli nicht verbraucht habe, verfallen zum 31.12. ... , die 200€ die ich im August nicht verbraucht habe, verfallen zum 31.01. usw.

Diese Vorgabe lese ich auch aus Volkers Zeilen heraus. Ich glaube, hier legen die Pflegekassen die Vorgaben unterschiedlich aus.

Ich gehe in unserem Fall jetzt davon aus, wie Yvonne es angibt und wie mir meine Pflegekasse es nun auch bestätigt hat.

L.G.
Kirsten
Yvonne 20.01.2011, 11:39#8
AW: Rechtsquelle?

Hallo ihr,

also meine Aussage stammt auch von meiner Pflegekasse wo ich nachgefragt habe.

Liebe Grüße

Yvonne
MichaelK 01.06.2011, 11:25#9
AW: Rechtsquelle?
Zitat von Volker
Sicherheitshalber werde ich aber diesbezüglich unsere Formulierung und zugleich deine leichter verständliche Formulierung von einer rechtlich versierten Fachkraft überprüfen lassen und dann ggf. auf der INTAKT-Seite abändern.

Vielen Dank schonmal für dein aufmerksames Lesen!!

Hallo Volker,

hat denn die Nachfrage bei der rechtlich versierten Fachkraft inzwischen den Sachverhalt erhellt?

LG Michael
Myriam 01.06.2011, 11:46#10
AW: Rechtsquelle?

AOK - Bayern


Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsaufwand



Hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen einen Hilfebedarf im Bereich
■der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie
■eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz

festgestellt, stellen wir einen zusätzlichen Betreuungsbetrag zur Verfügung. Je nach Betreuungsbedarf können Leistungen in Höhe eines Grundbetrages von 100 Euro pro Monat oder eines erhöhter Betrages von 200 Euro pro Monat erstattet werden. Nicht in Anspruch genommene Gelder können in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Dieses Geld ist zweckgebunden zu verwenden für
■die Betreuung des Pflegebedürftigen in einer teilstationären Pflegeeinrichtung,
■die Betreuung des Pflegebedürftigen in der Kurzzeitpflege
■oder bei Inanspruchnahme vergleichbarer anderer Betreuungsangebote (zum Beispiel familienentlastende Dienste, Betreuungsgruppen für Demenzkranke).

Ab 01.07.2008 haben auch Personen in der sogenannten Pflegestufe „0“ (Hilfebedarf in der Grundpflege unterhalb der Pflegestufe I) Anspruch auf zusätzlichen Betreuungsleistungen.

Die erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz wird durch den Medizinischen Dienst festgestellt.


Für mich liest sich das so, dass 1200/2400€ im Jahr zur Verfügung gestellt werden. Sollten diese innerhalb des Kalenderjahres nicht verbraucht sein, kann man den nichtverbrauchten Anteil bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres zur Anrechnung mitnehmen.


http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45b.html


Es ist vielleicht nicht so einfach zu verstehen, aber klar. Ich kann die Ansprüche aus dem 1. Kalender Halbjahr mit in das 2. Halbjahr eines Jahres mitnehmen. Wenn am Ende des 2. Kalenderhalbjahres immer noch Beträge offen sind, kann ich diese mit in das neue Kalenderjahr nehmen. Der mit ins neue Kalenderjahr übertragene Betrag muss dann aber unabhängig vom neuen Anspruch aus dem neuen1. Kalenderhalbjahr bis zum 30.06. abgerechnet sein, da er sonst verfällt. Gleichwohl kann man dann aber über den 30.06. hinaus wieder die Ansprüche aus dem neuen 1. Kalenderhalbjahr mit rüber in das 2. Kalenderhalbjahr nehmen. Es wird eben in diesen halbjährlichen Schritten festgelegt, da immer der Anspruch aus dem abgelaufenen vollen Kalenderjahr zum 30.06. des Folgejahres verfällt.

Auf Intakt findet man dazu diesen Satz:Also die Beträge von Januar bis Juni sind in den darauffolgenden Monaten Juli bis Dezember einsetzbar und die Beträge von Juli bis Dezember in den wiederum folgenden Monaten Januar bis Juni. Es ist etwas ungücklich ausgedrückt. Besser wäre einfach, die Ansprüche, die vom Monat Juli - Dezember eines Jahres (600/1200€ zzgl. des Übertrages des Anspruchs vom 01.01. - 30.06. aus dem jeweiligen gültigen Kalenderjahr) kann man bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres mitnehmen, verfallen dann aber zum 30.06. des jeweiligen neuen Kalenderhalbjahres.

LG
Myriam
Volker 01.06.2011, 12:07#11
AW: Rechtsquelle?

Hallo Michael,
es gibt wie hier von Yvonne, Myriam und Kirsten bereits beschrieben offenbar zwei unterschiedliche Auslegungen, je nach zuständiger Pflegekasse. Anders lautende Informationen liegen mir hierzu leider auch nicht vor.
Im Zweifelsfall ist eine individuelle Rechtsberatung hinzuzuziehen. In der INTAKT-Adressdatenbank haben sich hierzu Rechtsanwälte mit Sozialrechtswissen eingetragen.

Viele Grüße
Volker
MichaelK 01.06.2011, 15:13#12
AW: Rechtsquelle?

Hallo Volker,

ich finde, nach wie vor, dass die Vorschrift hierzu eine klare Aussage trifft und im Übrigen auch, in diesem Punkt, mit dem Gesetz vollkommen konform geht:
Die in einem Kalenderjahr von dem Versicherten nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Ein Antrag des Versicherten ist hierzu nicht erforderlich. .....

Auch bei Yvonne, Myriam und Kirsten kann ich keine andere Auslegung erkennen. Kirsten erwähnt zwar eine "andere fachliche Quelle" mit einer anderen "Auslegung", aber für diese Auslegung gibt es keine Rechtsquelle.
Da in den Erläuterungen bei Intakt dieser anderen "Auslegung" gefolgt wird, empfehle ich, die Rechtsquelle zu nennen oder die "Auslegung" zu verwerfen.

LG Michael
Myriam 01.06.2011, 16:24#13
AW: Rechtsquelle?

Hier findet man die rechtlichen Angaben des AOK-Bundesverbandes.

Nehmen wir die Zeile daraus hervor:

Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.

kann man erkennen, dass man den nicht erschöpften Betrag in das zweite Halbjahr und dann noch einmal bis zum 30.06. des Folgejahres mitnehmen kann. Somit würde der Anspruch den man vom 01.01. - 30.06. hatte, bis zum darauffolgenden Jahr zum 30.06. bestehen bleiben. Sämtliche Kassen, auf deren Seite ich war, legen es so aus. Woher die Aussage, die mir auch bestens bekannt ist kam, dass alle halbe Jahre die Ansprüche verfallen, entzieht sich leider meiner Kenntnis. Da Kassen aber auch unterschiedliche Abrechnungspraxen aufweisen, würde ich da auf ursprüngliche Ausagen, einzelner Sachbearbeiter tippen. Im Gesetzestext kann man es schwarz auf weiß erkennen, dass alle Ansprüche, die man mit dem 01.07. eines Jahres hat, auch bis zum 30.06. des Folgejahres mitgenommen werden können.
So würde ich auch denken, man sollte es auch bei Intakt dahingehend einfach ändern.

LG Myriam
Volker 01.06.2011, 16:42#14
AW: Rechtsquelle?

Lieber MichaelK, Myriam und Yvonne,
dank eurer Mithilfe und gemäß Gesetzestext ist dieses Seite nun hoffentlich verständlicher: http://www.intakt.info/94-0-zusaetzliche-betreuungsleistungen-in-der-pflege.html