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Kürzung des Pflegegeldes

Bine43 02.09.2003, 14:00#1
Hallo,
gerade bekam ich einen Brief von der Pflegekasse der DAK, indem sie mir mitteilen, dass sie für den Monat September kein Pflegegeld bezahlen können, da Verhinderungspflege bezahlt wurde. Unsere 21 jährige Pflegetochter ist in Pflegestufe3 und war im Juli und August für je 2 Wochen in Verhinderungs-bzw.Kurzzeitpflege, die allerdings vom LWV bezahlt wurde, da wir die 1432€für stundenweise Betreuung aufgebraucht hatten. Nun meine Frage:
1. kann das Pflegegeld gekürzt werden, wenn die Betreuung stundenweise bei uns zuhause stattgefunden hat und nicht länger als 8 Std. betrug, aber mal 2-3Tage hintereinander
2. Kann das Pflegegeld gekürzt werden, wenn die Kasse die Unterbringung nicht gezahlt hat, sondern der LWV.
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen und natürlich auch berichten, was daraus geworden ist.
Zur Zeit mache ich bei der DAK die Erfahrung, dass grundsätzlich alles einmal abgelehnt wird und erst nach einem Widerspruch dann eingelenkt wird. Ist das bei allen Kassen zur Zeit die Praxis?
Bine43
Gerrie 02.09.2003, 23:41#2
Hallo,
zu deinen fragen kann ich dir keine antwort geben, aber bei dak habe ich auch schlechte erfahrungen gemacht. bin seit 2 jahren nun bei der tk und sehr zufrieden. den wechsel habe ich nie bereut.
gruss
gerrie
Daggi155 01.10.2003, 11:16#3
hallo Biene43,
unsere tochter inga verbringt immer einen teil der schulferien in einer kurzzeitpflegeeinrichtung. das pflegegeld wird um diese  zeit gekürzt. die kosten werden in diesem fall vom LWL und von der pflegekasse getragen.
Gast 01.10.2003, 11:39#4
Hallo Daggi,
die Lebenshilfe Würzburg (Bereiche Offene Hilfen) hat von der DAK ein Schreiben folgenden Inhalts erhalten:
"Wird die Ersatzpflege für einen Zeitraum von zwei oder mehr aufeinander folgenden Tagen in Anspruch genommen, liegt - u nabhängig von der Anzahl der Stunden an den jeweiligen Tagen - keine stundenweise Verhinderung vor. Diese Verfahrensweise wurde in der Sitzung des Fachausschusses "Pflege/Leistungen" am 26.11.2002 (TOP 6) mit allen VdAK-Kassen ergänzend zum Gemiensamen Rundschreiben der Spitzen´verbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflege VG vom 10.10.2002 zu § 39 SGB XI, Ziffer 1, abgestimmt."
Die Nachricht der DAK bezieht sich also auf diese Vereinbarung - bislang scheint sich nur (oder vor allem) die DAK daran zu halten.
Leider keine bessere Info,
Grüße
Simone Eckenroth