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Krankenkasse - Betreuung kranker Kinder

Gast 24.02.2004, 15:00#1
Hallo,
bei uns ist das zwar nicht akut, aber wir hatten das Problem in der Vergangenheit schon einmal: Wir haben 2 Kinder. Alicia 11 und Leonie fast 1 Jahr alt. Meine Frau ist Hausfrau und ich berufstätig. Mal angenommen, Leonie würde krank werden. Könnte ich dann von meinem Arbeitgeber verlangen, das er mich für einige Tage bezahlt freistellt oder geht das nur unbezahlt ? Uns ist bekannt, das es einige Tage im Jahr pro Kind bezahlte Freistellung gibt, wenn man ein krankes Kind betreuuen muß. Aber geht das auch, wenn ein Elternteil sowieso nicht arbeitet sondern Hausfrau ist? Ich hoffe, ihr könnt uns erleuchten ;-)

Liebe Grüße
Harald
Ingo 24.02.2004, 16:42#2
So weit mir bekannt gibt es keine Tage dafür wenn die Mutter nicht auch Berufstätig oder verhindert ist. Der Arbeitgeber würde auch keinen Lohn zahlen für die Zeit. Die Kosten des Lohnausfalles übernimmt in diesen Fällen die Krankenkasse. Ich hoffe euch etwas erleuchtet zu haben.
Bernd 25.02.2004, 18:34#3
Ob der Arbeitgeber bei Krankheit des Partners freistellen MUSS weiss ich nicht, das ist Arbeitsrecht.

Ansonsten geht es um die Frage einer Haushaltshilfe nach §38 SGB V ("Versicherte erhalten HHH wenn ihnen wg Krankenhausbehandlun/ stat. Vorsorge/ stat. Reha die Fortführung des Haushalte nicht möglich ist - und ein Kind unter 12 J. zu versorgen ist").

Ob im Fall einer akuten Erkrankung der Mutter HHH bezahlt wird ist nach Absatz 2 §38 in der Satzung der jeweiligen Kasse zu regeln. Dies ist also je nach Kasse unterschiedlich.

Also bei der Kasse nach den Leistungen lt. Satzung erkundigen und ggf. mit Attest des behandelnden Arztes (der Mutter!) und Angaben zu Diagnosen und Art und Dauer der daraus resultierenden Einschränkung (" ...kann bei Dg. XY nicht schwer heben, ..nicht lange stehen... ist bettlägerig.. für 5 Tage..") HHH beantragen.

Die Kasse kann dann je nach Fall und erforderlicher Hilfe (z.B. 2 Std. tägl. zum Einkaufen und Kochen) Leistungen für selbst beschaffte Hilfen, den Einsatz z.B. der Caritas etc. oder den Verdienstausfall des Partners ersetzen - wenn es die Satzung erlaubt und vorsieht.