AW: Verhinderungspflege
Hallo Kirschblüte,
also, wenn du stundenweise unter acht Stunden am Tag die Verhinderungspflege nutzt, so gilt für diese Tage keine Anrechnung auf die 28 Tage Höchstgrenze. Die gilt nur für *ganze* Tage ab acht Stunden Pflege durch andere.
Hier auch noch mal aus dem für die Kassen verbindlichen gemeinsamen Rundschreiben der Kassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf
(§ 39 SGB XI wird ab Seite 131 behandelt)
"(1) Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat der Pflegebedürftige für die Dauervon bis zu vier Wochen (28 Kalendertage) je Kalenderjahr Anspruch auf Ersatzpflege.[...]
Der Anspruch auf Ersatzpflege ist in zweifacher Hinsicht – von der
Dauer her und auf einen Höchstbetrag – begrenzt.[...]
[...]Bei stundenweiser Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 1.550 EUR). Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. [...]"
Du kannst also bis zum Ende des Jahres noch weitere Termine mit stundenweiser Verhinderung abrechnen, bis die Höchstgrenze von 1510 Euro erreicht ist.
Restbeträge und auch Tage verfallen jeweils am Jahresende und können nicht mit ins nächste Kalenderjahr mitgenommen werden. Der Anspruch beginnt mit dem 1.1. eines jeden Jahres wieder neu.
"[...](3) Der Anspruch auf Ersatzpflege entsteht mit jedem Kalenderjahr neu. Hieraus folgt, dass ein
- am 31.12. eines Jahres bestehender oder an diesem Tag – wegen Ablaufs der 4-
Wochen-Frist endender,
- vor dem 31.12. eines Jahres abgelaufener
Leistungsanspruch nach § 39 SGB XI – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen –
ab 01.01. des Folgejahres für vier Wochen weiter besteht oder wiederauflebt."
LG, amai