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Verhinderungspflege

Kirschblüte 11.04.2010, 19:01#1
Hallo,
ich habe im Dezember letzten Jahres für 2009 bei meiner KK die Übernahme der Kosten für Verhinderungspflege geltend gemacht. Für dieses Jahr habe ich meine 28Tage schon in Anspruch nehmen müssen, nun meine Frage, kann ich jetzt, im April schon den Verhinderungspflegeantrag wieder einreichen oder müssen 365 Kalendertage zwischen der Einreichung liegen, um nicht mit Einbußen rechnen zu müssen?
Danke im Voraus,
Kirschblüte
amai 11.04.2010, 19:46#2
AW: Verhinderungspflege

Hallo Kirschblüte,
nimmst du die Verhinderungspflege in einem oder mehreren Teilzeiträumen in ganzen Tagen oder aber stundenweise in Anspruch?
Bei stundenweiser Inanspruchnahme unter acht Stunden am Tag gilt die Höchstgrenze von 28 Tagen nicht, sondern lediglich die maximale Höchstgrenze von 1510 Euro.

Ansonsten sind diese 28 Tage bzw. die Grenze von maximal 1510 Euro die Höchstgrenze für das jeweilige Kalenderjahr, d.h. wenn du diese ausgeschöpft hast gibt es dieses Jahr dann nichts mehr sondern erst wieder 2011.

Meinst du mit "diesem Jahr" 2009 oder 2010? Das ist ein wenig mißverständlich, weil du im Satz davor von 2009 sprichst.

LG, amai
Kirschblüte 12.04.2010, 08:56#3
AW: Verhinderungspflege
Zitat von amai
Hallo Kirschblüte,
nimmst du die Verhinderungspflege in einem oder mehreren Teilzeiträumen in ganzen Tagen oder aber stundenweise in Anspruch?

ich nehme die V-pflege stundenweise an 28 in anspruch

Bei stundenweiser Inanspruchnahme unter acht Stunden am Tag gilt die Höchstgrenze von 28 Tagen nicht, sondern lediglich die maximale Höchstgrenze von 1510 Euro.

aha, das wusste ich auch nicht, danke

Ansonsten sind diese 28 Tage bzw. die Grenze von maximal 1510 Euro die Höchstgrenze für das jeweilige Kalenderjahr, d.h. wenn du diese ausgeschöpft hast gibt es dieses Jahr dann nichts mehr sondern erst wieder 2011.

Für dieses Jahr habe ich noch nichts eingereicht, die 28 Tage habe ich jetzt "voll", werde es nun einreichen, da ich es so verstanden habe, dass kein volles Jahr für einen neuen Anspruch vergangen sein muss.

Meinst du mit "diesem Jahr" 2009 oder 2010? Das ist ein wenig mißverständlich, weil du im Satz davor von 2009 sprichst.

Ich meinte 2010, war dumm ausgedrückt, sorry

LG, amai
vielen Dank, für deine schnelle Hilfe
amai 12.04.2010, 11:30#4
AW: Verhinderungspflege

Hallo Kirschblüte,
also, wenn du stundenweise unter acht Stunden am Tag die Verhinderungspflege nutzt, so gilt für diese Tage keine Anrechnung auf die 28 Tage Höchstgrenze. Die gilt nur für *ganze* Tage ab acht Stunden Pflege durch andere.

Hier auch noch mal aus dem für die Kassen verbindlichen gemeinsamen Rundschreiben der Kassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf
(§ 39 SGB XI wird ab Seite 131 behandelt)
"(1) Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat der Pflegebedürftige für die Dauervon bis zu vier Wochen (28 Kalendertage) je Kalenderjahr Anspruch auf Ersatzpflege.[...]

Der Anspruch auf Ersatzpflege ist in zweifacher Hinsicht – von der
Dauer her und auf einen Höchstbetrag – begrenzt.[...]

[...]Bei stundenweiser Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 1.550 EUR). Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. [...]"

Du kannst also bis zum Ende des Jahres noch weitere Termine mit stundenweiser Verhinderung abrechnen, bis die Höchstgrenze von 1510 Euro erreicht ist.

Restbeträge und auch Tage verfallen jeweils am Jahresende und können nicht mit ins nächste Kalenderjahr mitgenommen werden. Der Anspruch beginnt mit dem 1.1. eines jeden Jahres wieder neu.

"[...](3) Der Anspruch auf Ersatzpflege entsteht mit jedem Kalenderjahr neu. Hieraus folgt, dass ein
- am 31.12. eines Jahres bestehender oder an diesem Tag – wegen Ablaufs der 4-
Wochen-Frist endender,
- vor dem 31.12. eines Jahres abgelaufener
Leistungsanspruch nach § 39 SGB XI – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen –
ab 01.01. des Folgejahres für vier Wochen weiter besteht oder wiederauflebt."

LG, amai
Frager 19.09.2010, 08:04#5
AW: Verhinderungspflege

Hallo,

ich habe eine Frage zur stundenweise Verhinderungspflege. Unser Sohn hat seit August 2009 die Pflegestufe 1.
Ab Februar 2010 steht uns die stundenweise Verhinderungspflege zu. Jetzt habe ich folgende Frage, auf die ich bisher keine Antwort im Internet gefunden habe:
Gilt als Zeitraum für die Leistung der Verhinderungspflege die 365 Tage oder gilt der Bezug immer vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.

Wäre nett, wenn mir (uns) jemand diese Frage beantworten könnte.

Vielen Dank.

Ein Gast
amai 19.09.2010, 14:22#6
AW: Verhinderungspflege

Hallo Gast,
es gilt das jeweilige Kalenderjahr, also 01.01.-31-12. eines jeden Jahres. Ihr könnt aber auch dieses Jahr die gesamten Mittel von 1510 Euro ausschöpfen, allerdings nur für Termine ab Februar 2010.

Nachlesen kann man die verbindlichen Vorschriften im gemeinsamen Schreiben der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI; ab Seite 131 wird § 39 behandelt:
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf
"[...]Für die Ersatzpflege kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 bis zu 1.510 EUR und ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 EUR) im Kalenderjahr übernehmen; die Zahlung bezieht sich dabei auf das Kalenderjahr und nicht auf die Pflegeperson(en).[...]

LG, amai
Frager 20.09.2010, 05:49#7
AW: Verhinderungspflege

Hallo Amai,

das war ja eine sehr schnelle und detailierte Antwort.

Vielen Dank. Das hat uns sehr weitergeholfen.:hop:

Vielen Dank.

Freundliche Grüße

Der Frager
wildwasser 24.09.2010, 20:36#8
AW: Verhinderungspflege

Hallo ;
Ich habe noch einen Nachtrag , Verhinderungspflege kann 4 Jahre rückwirkend beantragt werden . Wenn die Pflege z.B.am 1.1 2005 begonnen hatte besteht Anspruch auf Verhinderungspflege ab dem 1.1.2006 . Wenn du die Pflegezeiten , wann begonnen wann beendet , Datum und Unterschrift dort hinschickst .

LG Wildwasser