Hallöchen liebe Leser und Pflegende
Ich setz Euch mal die Zeiten rein, nach denen bemessen wird.
Ich wusste immer, das der MDK bestimmte "Zeitvorgaben" hatte, kannste sie aber nie im Detail.
Bei meiner Ausarbeitung meines Widerspruches habe ich die Richtlinien gefunden, nach denen Pflegebedürftigkeit geprüft werden. Diese beinhalten auch die Zeiten. War happy sie gefunden zu haben und nun könnt Ihr selber mal schauen und rechnen....oder wer das gesamte Konzept haben möchte, sind allerdings über 100 Seiten und nur mit dem Acrobat Reader zu öffnen, hier der Link : Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen
1. Waschen
Ganzkörperwäsche: (GK): 20 bis 25 Min.
Teilwäsche Oberkörper: (OK): 8 bis 10 Min.
Teilwäsche Unterkörper: (UK): 12 bis 15 Min.
Teilwäsche Hände/Gesicht: (H/G): 1 bis 2 Min.
Die Durchführung einer Intimhygiene zum Beispiel nach dem Toilettengang ist im Rahmen
der Blasen- und Darmentleerung entsprechend zu berücksichtigen und anzuführen.
2. Duschen
Duschen: 15 bis 20 Min.
Hilfestellung beim Betreten der Duschtasse, bzw. beim Umsetzen des Pflegebedürftigen
zum Beispiel auf einen Duschstuhl, ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen.
Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen / Teilwaschungen) anfallen, kann der
Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.
3. Baden
Baden: 20 bis 25 Min.
Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu
berücksichtigen.
Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen / Teilwaschungen) anfallen, kann der
Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.
4. Zahnpflege
Zahnpflege: 5 Min.
So weit nur Mundpflege erforderlich ist, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt
werden.
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5. Kämmen
Kämmen: 1 bis 3 Min.
6. Rasieren
Rasieren: 5 bis 10 Min.
7. Darm- und Blasenentleerung
Nicht zu berücksichtigen ist unter diesen Verrichtungen die eventuell eingeschränkte Gehfähigkeit
beim Aufsuchen und Verlassen der Toilette. Kann der Pflegebedürftige die Toilette
nur deshalb nicht alleine aufsuchen, ist dies unter "Gehen" im Bereich der Mobilität festzustellen
und zeitlich zu bewerten.
Spezielle pflegeerschwerende Faktoren: massive chronische Diarrhö, Erforderlichkeit der
mechanischen Harnlösung oder der digitalen Enddarmentleerung.
Wasserlassen (Intimhygiene, Reinigen der Toilette bzw. des Umfeldes): 2 bis 3 Min.
Stuhlgang (Intimhygiene, Reinigen der Toilette bzw. des Umfeldes): 3 bis 6 Min.
Richten der Bekleidung: insgesamt 2 Min.
Wechseln von Windeln (Intimhygiene, Entsorgung)
nach Wasserlassen: 4 bis 6 Min.
nach Stuhlgang: 7 bis 10 Min.
Wechsel kleiner Vorlagen: 1 bis 2 Min.
Beachte: Der im Rahmen eines Toilettentrainings erforderliche Windelwechsel ist von seinem
zeitlichen Aufwand her in der Regel sehr viel geringer ausgeprägt als ein üblicher Windelwechsel,
dem eine unkontrollierte und ungeregelte Harnblasen- und Darmentleerung zugrunde
liegt.
Wechseln/Entleeren des Urinbeutels: 2 bis 3 Min.
Wechseln/Entleeren des Stomabeutels: 3 bis 4 Min.
5.2 Ernährung
8. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
Hierzu zählen nicht das Kochen oder das Eindecken des Tisches. Die Zubereitung von Diäten
ist nicht hier, sondern unter der lfd. Nr. 17 "Kochen" zu berücksichtigen.
mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit (einschließlich des Bereitstellen eines
Getränkes): je 2 bis 3 Min.
So weit nur eine Zwischenmahlzeit oder ein Getränk zubereitet oder bereitgestellt werden,
kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.
9. Aufnahme der Nahrung
Spezielle pflegeerschwerende Faktoren: Schluckstörungen / Störungen der Mundmotorik,
Atemstörungen.
Essen von Hauptmahlzeiten einschließlich Trinken (max. 3 Hauptmahlzeiten pro Tag):
je 15 bis 20 Min.
Verabreichung von Sondenkost (mittels Schwerkraft/Pumpe inklusive des Reinigens des
verwendeten Mehrfachsystems bei Kompletternährung): 15 bis 20 Min. pro Tag, da hier
nicht portionsweise verabreicht wird.
So weit nur eine Zwischenmahlzeit bzw. ein Getränk eingenommen wird, kann der Zeitorientierungswert
nur anteilig berücksichtigt werden.
5.3 Mobilität
10. Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen
Umlagern
Der durch das Umlagern tagsüber und/oder nachts anfallende Pflegeaufwand nach Häufigkeit
und Zeit wird als integraler Bestandteil der Grundpflege betrachtet und entsprechend
berücksichtigt. Dabei wird so verfahren, dass ein alleiniges Umlagern (ohne Zusammenhang
mit den Verrichtungen der Grundpflege) der Verrichtung "Aufstehen/Zubettgehen" zugeordnet
und entsprechend dort im Formulargutachten dokumentiert wird. Fällt das Umlagern in
Verbindung mit den Verrichtungen an, so erfolgt die Zuordnung und Dokumentation sowie
die zeitliche Berücksichtigung bei der jeweiligen Verrichtung.
Der Transfer auf einen Rollstuhl/Toilettenstuhl ist nicht beim Aufstehen und Zubettgehen mit
zu berücksichtigen, sondern beim Hilfebedarf des "Stehens".
Spezieller pflegeerschwerender Faktor: Dekubitus
einfache Hilfe zum Aufstehen/zu Bett gehen: je 1 bis 2 Min.
Umlagern: 2 bis 3 Min.
11. An- und Auskleiden
Bei der Feststellung des Zeitaufwandes für das An- und Ablegen von Prothesen, Korsetts
und Stützstrümpfen hat der Gutachter aufgrund einer eigenen Inaugenscheinnahme den
Zeitaufwand individuell zu messen.
Das komplette An- und Auskleiden betrifft sowohl den Ober- als auch den Unterkörper. Daneben
kommen aber auch Teilbekleidungen und Teilentkleidungen sowohl des Ober- als
auch des Unterkörpers vor und müssen gesondert berücksichtigt werden.
Spezieller pflegeerleichternder Faktor: Optimal behinderungsadaptierte Kleidung
Ankleiden gesamt: (GK): 8 bis 10 Min.
Gutachtenformular
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Ankleiden Oberkörper/Unterkörper: (TK): 5 bis 6 Min.
Entkleiden gesamt: (GE): 4 bis 6 Min.
Entkleiden Oberkörper/Unterkörper: (TE): 2 bis 3 Min.
12. Gehen
Die Vorgabe von orientierenden Zeitwerten ist aufgrund der unterschiedlichen Wegstrecken,
die seitens des Pflegebedürftigen im Rahmen der gesetzlich definierten Verrichtungen zu
bewältigen sind, nicht möglich.
Zur Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Ziffer D 5.V/5.1 lfd. Nr. 12.
13. Stehen
Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind im Hinblick auf die Durchführung der gesetzlich
vorgegebenen Verrichtungen im Rahmen aller anfallenden notwendigen Handlungen
zeitlich berücksichtigt (siehe aber auch lfd. Nr. 15).
Zu werten im Bereich des "Stehens" sind jedoch notwendige Transfers, z. B. auf einen Rollstuhl
und/oder einen Toilettenstuhl, in eine Badewanne oder Duschtasse.
Transfer auf den bzw. vom Rollstuhl / Toilettenstuhl / Toilette
in die bzw. aus der Badewanne / Duschtasse : je 1 Min.
14. Treppensteigen
Keine andere Verrichtung im Bereich der Grundpflege ist so abhängig vom individuellen
Wohnbereich des Antragstellers wie das Treppensteigen. Aus diesem Grund ist die Vorgabe
eines Zeitorientierungswerts nicht möglich.
Zur Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Ziffer D 5.V/5.1 lfd. Nr. 14.
Bei Begutachtungen in stationären Einrichtungen kann ein Hilfebedarf beim Treppensteigen
wegen der Vorgabe der "durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation" nicht gewertet werden
(siehe aber auch lfd. Nr. 15).
15. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Die Vorgabe von Zeitorientierungswerten ist nicht möglich.
Zur Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Ziffer D 5.V/5.1 lfd. Nr. 15.
Ich setz Euch mal die Zeiten rein, nach denen bemessen wird.
Ich wusste immer, das der MDK bestimmte "Zeitvorgaben" hatte, kannste sie aber nie im Detail.
Bei meiner Ausarbeitung meines Widerspruches habe ich die Richtlinien gefunden, nach denen Pflegebedürftigkeit geprüft werden. Diese beinhalten auch die Zeiten. War happy sie gefunden zu haben und nun könnt Ihr selber mal schauen und rechnen....oder wer das gesamte Konzept haben möchte, sind allerdings über 100 Seiten und nur mit dem Acrobat Reader zu öffnen, hier der Link : Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen
1. Waschen
Ganzkörperwäsche: (GK): 20 bis 25 Min.
Teilwäsche Oberkörper: (OK): 8 bis 10 Min.
Teilwäsche Unterkörper: (UK): 12 bis 15 Min.
Teilwäsche Hände/Gesicht: (H/G): 1 bis 2 Min.
Die Durchführung einer Intimhygiene zum Beispiel nach dem Toilettengang ist im Rahmen
der Blasen- und Darmentleerung entsprechend zu berücksichtigen und anzuführen.
2. Duschen
Duschen: 15 bis 20 Min.
Hilfestellung beim Betreten der Duschtasse, bzw. beim Umsetzen des Pflegebedürftigen
zum Beispiel auf einen Duschstuhl, ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen.
Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen / Teilwaschungen) anfallen, kann der
Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.
3. Baden
Baden: 20 bis 25 Min.
Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu
berücksichtigen.
Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen / Teilwaschungen) anfallen, kann der
Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.
4. Zahnpflege
Zahnpflege: 5 Min.
So weit nur Mundpflege erforderlich ist, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt
werden.
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5. Kämmen
Kämmen: 1 bis 3 Min.
6. Rasieren
Rasieren: 5 bis 10 Min.
7. Darm- und Blasenentleerung
Nicht zu berücksichtigen ist unter diesen Verrichtungen die eventuell eingeschränkte Gehfähigkeit
beim Aufsuchen und Verlassen der Toilette. Kann der Pflegebedürftige die Toilette
nur deshalb nicht alleine aufsuchen, ist dies unter "Gehen" im Bereich der Mobilität festzustellen
und zeitlich zu bewerten.
Spezielle pflegeerschwerende Faktoren: massive chronische Diarrhö, Erforderlichkeit der
mechanischen Harnlösung oder der digitalen Enddarmentleerung.
Wasserlassen (Intimhygiene, Reinigen der Toilette bzw. des Umfeldes): 2 bis 3 Min.
Stuhlgang (Intimhygiene, Reinigen der Toilette bzw. des Umfeldes): 3 bis 6 Min.
Richten der Bekleidung: insgesamt 2 Min.
Wechseln von Windeln (Intimhygiene, Entsorgung)
nach Wasserlassen: 4 bis 6 Min.
nach Stuhlgang: 7 bis 10 Min.
Wechsel kleiner Vorlagen: 1 bis 2 Min.
Beachte: Der im Rahmen eines Toilettentrainings erforderliche Windelwechsel ist von seinem
zeitlichen Aufwand her in der Regel sehr viel geringer ausgeprägt als ein üblicher Windelwechsel,
dem eine unkontrollierte und ungeregelte Harnblasen- und Darmentleerung zugrunde
liegt.
Wechseln/Entleeren des Urinbeutels: 2 bis 3 Min.
Wechseln/Entleeren des Stomabeutels: 3 bis 4 Min.
5.2 Ernährung
8. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
Hierzu zählen nicht das Kochen oder das Eindecken des Tisches. Die Zubereitung von Diäten
ist nicht hier, sondern unter der lfd. Nr. 17 "Kochen" zu berücksichtigen.
mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit (einschließlich des Bereitstellen eines
Getränkes): je 2 bis 3 Min.
So weit nur eine Zwischenmahlzeit oder ein Getränk zubereitet oder bereitgestellt werden,
kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.
9. Aufnahme der Nahrung
Spezielle pflegeerschwerende Faktoren: Schluckstörungen / Störungen der Mundmotorik,
Atemstörungen.
Essen von Hauptmahlzeiten einschließlich Trinken (max. 3 Hauptmahlzeiten pro Tag):
je 15 bis 20 Min.
Verabreichung von Sondenkost (mittels Schwerkraft/Pumpe inklusive des Reinigens des
verwendeten Mehrfachsystems bei Kompletternährung): 15 bis 20 Min. pro Tag, da hier
nicht portionsweise verabreicht wird.
So weit nur eine Zwischenmahlzeit bzw. ein Getränk eingenommen wird, kann der Zeitorientierungswert
nur anteilig berücksichtigt werden.
5.3 Mobilität
10. Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen
Umlagern
Der durch das Umlagern tagsüber und/oder nachts anfallende Pflegeaufwand nach Häufigkeit
und Zeit wird als integraler Bestandteil der Grundpflege betrachtet und entsprechend
berücksichtigt. Dabei wird so verfahren, dass ein alleiniges Umlagern (ohne Zusammenhang
mit den Verrichtungen der Grundpflege) der Verrichtung "Aufstehen/Zubettgehen" zugeordnet
und entsprechend dort im Formulargutachten dokumentiert wird. Fällt das Umlagern in
Verbindung mit den Verrichtungen an, so erfolgt die Zuordnung und Dokumentation sowie
die zeitliche Berücksichtigung bei der jeweiligen Verrichtung.
Der Transfer auf einen Rollstuhl/Toilettenstuhl ist nicht beim Aufstehen und Zubettgehen mit
zu berücksichtigen, sondern beim Hilfebedarf des "Stehens".
Spezieller pflegeerschwerender Faktor: Dekubitus
einfache Hilfe zum Aufstehen/zu Bett gehen: je 1 bis 2 Min.
Umlagern: 2 bis 3 Min.
11. An- und Auskleiden
Bei der Feststellung des Zeitaufwandes für das An- und Ablegen von Prothesen, Korsetts
und Stützstrümpfen hat der Gutachter aufgrund einer eigenen Inaugenscheinnahme den
Zeitaufwand individuell zu messen.
Das komplette An- und Auskleiden betrifft sowohl den Ober- als auch den Unterkörper. Daneben
kommen aber auch Teilbekleidungen und Teilentkleidungen sowohl des Ober- als
auch des Unterkörpers vor und müssen gesondert berücksichtigt werden.
Spezieller pflegeerleichternder Faktor: Optimal behinderungsadaptierte Kleidung
Ankleiden gesamt: (GK): 8 bis 10 Min.
Gutachtenformular
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Ankleiden Oberkörper/Unterkörper: (TK): 5 bis 6 Min.
Entkleiden gesamt: (GE): 4 bis 6 Min.
Entkleiden Oberkörper/Unterkörper: (TE): 2 bis 3 Min.
12. Gehen
Die Vorgabe von orientierenden Zeitwerten ist aufgrund der unterschiedlichen Wegstrecken,
die seitens des Pflegebedürftigen im Rahmen der gesetzlich definierten Verrichtungen zu
bewältigen sind, nicht möglich.
Zur Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Ziffer D 5.V/5.1 lfd. Nr. 12.
13. Stehen
Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind im Hinblick auf die Durchführung der gesetzlich
vorgegebenen Verrichtungen im Rahmen aller anfallenden notwendigen Handlungen
zeitlich berücksichtigt (siehe aber auch lfd. Nr. 15).
Zu werten im Bereich des "Stehens" sind jedoch notwendige Transfers, z. B. auf einen Rollstuhl
und/oder einen Toilettenstuhl, in eine Badewanne oder Duschtasse.
Transfer auf den bzw. vom Rollstuhl / Toilettenstuhl / Toilette
in die bzw. aus der Badewanne / Duschtasse : je 1 Min.
14. Treppensteigen
Keine andere Verrichtung im Bereich der Grundpflege ist so abhängig vom individuellen
Wohnbereich des Antragstellers wie das Treppensteigen. Aus diesem Grund ist die Vorgabe
eines Zeitorientierungswerts nicht möglich.
Zur Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Ziffer D 5.V/5.1 lfd. Nr. 14.
Bei Begutachtungen in stationären Einrichtungen kann ein Hilfebedarf beim Treppensteigen
wegen der Vorgabe der "durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation" nicht gewertet werden
(siehe aber auch lfd. Nr. 15).
15. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Die Vorgabe von Zeitorientierungswerten ist nicht möglich.
Zur Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Ziffer D 5.V/5.1 lfd. Nr. 15.
