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Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigke

Anke 27.08.2003, 20:06#1
Hallöchen liebe Leser und Pflegende

Ich setz Euch mal die Zeiten rein, nach denen bemessen wird.
Ich wusste immer, das der MDK bestimmte "Zeitvorgaben" hatte, kannste sie aber nie im Detail.
Bei meiner Ausarbeitung meines Widerspruches habe ich die Richtlinien gefunden, nach denen Pflegebedürftigkeit geprüft werden. Diese beinhalten auch die Zeiten. War happy sie gefunden zu haben und nun könnt Ihr selber mal schauen und rechnen....oder wer das gesamte Konzept haben möchte, sind allerdings über 100 Seiten und nur mit dem Acrobat Reader zu öffnen, hier der Link : Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen

1. Waschen

Ganzkörperwäsche: (GK): 20 bis 25 Min.

Teilwäsche Oberkörper: (OK): 8 bis 10 Min.

Teilwäsche Unterkörper: (UK): 12 bis 15 Min.

Teilwäsche Hände/Gesicht: (H/G): 1 bis 2 Min.

Die Durchführung einer Intimhygiene zum Beispiel nach dem Toilettengang ist im Rahmen
der Blasen- und Darmentleerung entsprechend zu berücksichtigen und anzuführen.

2. Duschen

Duschen: 15 bis 20 Min.

Hilfestellung beim Betreten der Duschtasse, bzw. beim Umsetzen des Pflegebedürftigen
zum Beispiel auf einen Duschstuhl, ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen.
Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen / Teilwaschungen) anfallen, kann der
Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.

3. Baden

Baden: 20 bis 25 Min.

Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu
berücksichtigen.
Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen / Teilwaschungen) anfallen, kann der
Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.

4. Zahnpflege

Zahnpflege: 5 Min.

So weit nur Mundpflege erforderlich ist, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt
werden.
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5. Kämmen

Kämmen: 1 bis 3 Min.

6. Rasieren

Rasieren: 5 bis 10 Min.

7. Darm- und Blasenentleerung
Nicht zu berücksichtigen ist unter diesen Verrichtungen die eventuell eingeschränkte Gehfähigkeit
beim Aufsuchen und Verlassen der Toilette. Kann der Pflegebedürftige die Toilette
nur deshalb nicht alleine aufsuchen, ist dies unter "Gehen" im Bereich der Mobilität festzustellen
und zeitlich zu bewerten.
Spezielle pflegeerschwerende Faktoren: massive chronische Diarrhö, Erforderlichkeit der
mechanischen Harnlösung oder der digitalen Enddarmentleerung.


Wasserlassen (Intimhygiene, Reinigen der Toilette bzw. des Umfeldes): 2 bis 3 Min.

Stuhlgang (Intimhygiene, Reinigen der Toilette bzw. des Umfeldes): 3 bis 6 Min.

Richten der Bekleidung: insgesamt 2 Min.

Wechseln von Windeln (Intimhygiene, Entsorgung)

nach Wasserlassen: 4 bis 6 Min.

nach Stuhlgang: 7 bis 10 Min.

Wechsel kleiner Vorlagen: 1 bis 2 Min.

Beachte: Der im Rahmen eines Toilettentrainings erforderliche Windelwechsel ist von seinem
zeitlichen Aufwand her in der Regel sehr viel geringer ausgeprägt als ein üblicher Windelwechsel,
dem eine unkontrollierte und ungeregelte Harnblasen- und Darmentleerung zugrunde
liegt.

Wechseln/Entleeren des Urinbeutels: 2 bis 3 Min.

Wechseln/Entleeren des Stomabeutels: 3 bis 4 Min.

5.2 Ernährung
8. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
Hierzu zählen nicht das Kochen oder das Eindecken des Tisches. Die Zubereitung von Diäten
ist nicht hier, sondern unter der lfd. Nr. 17 "Kochen" zu berücksichtigen.


mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit (einschließlich des Bereitstellen eines
Getränkes): je 2 bis 3 Min.

So weit nur eine Zwischenmahlzeit oder ein Getränk zubereitet oder bereitgestellt werden,
kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.

9. Aufnahme der Nahrung
Spezielle pflegeerschwerende Faktoren: Schluckstörungen / Störungen der Mundmotorik,
Atemstörungen.

Essen von Hauptmahlzeiten einschließlich Trinken (max. 3 Hauptmahlzeiten pro Tag):
je 15 bis 20 Min.

Verabreichung von Sondenkost (mittels Schwerkraft/Pumpe inklusive des Reinigens des
verwendeten Mehrfachsystems bei Kompletternährung): 15 bis 20 Min. pro Tag, da hier
nicht portionsweise verabreicht wird.
So weit nur eine Zwischenmahlzeit bzw. ein Getränk eingenommen wird, kann der Zeitorientierungswert
nur anteilig berücksichtigt werden.

5.3 Mobilität
10. Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen
Umlagern
Der durch das Umlagern tagsüber und/oder nachts anfallende Pflegeaufwand nach Häufigkeit
und Zeit wird als integraler Bestandteil der Grundpflege betrachtet und entsprechend
berücksichtigt. Dabei wird so verfahren, dass ein alleiniges Umlagern (ohne Zusammenhang
mit den Verrichtungen der Grundpflege) der Verrichtung "Aufstehen/Zubettgehen" zugeordnet
und entsprechend dort im Formulargutachten dokumentiert wird. Fällt das Umlagern in
Verbindung mit den Verrichtungen an, so erfolgt die Zuordnung und Dokumentation sowie
die zeitliche Berücksichtigung bei der jeweiligen Verrichtung.
Der Transfer auf einen Rollstuhl/Toilettenstuhl ist nicht beim Aufstehen und Zubettgehen mit
zu berücksichtigen, sondern beim Hilfebedarf des "Stehens".
Spezieller pflegeerschwerender Faktor: Dekubitus


einfache Hilfe zum Aufstehen/zu Bett gehen: je 1 bis 2 Min.

Umlagern: 2 bis 3 Min.

11. An- und Auskleiden
Bei der Feststellung des Zeitaufwandes für das An- und Ablegen von Prothesen, Korsetts
und Stützstrümpfen hat der Gutachter aufgrund einer eigenen Inaugenscheinnahme den
Zeitaufwand individuell zu messen.
Das komplette An- und Auskleiden betrifft sowohl den Ober- als auch den Unterkörper. Daneben
kommen aber auch Teilbekleidungen und Teilentkleidungen sowohl des Ober- als
auch des Unterkörpers vor und müssen gesondert berücksichtigt werden.
Spezieller pflegeerleichternder Faktor: Optimal behinderungsadaptierte Kleidung


Ankleiden gesamt: (GK): 8 bis 10 Min.
Gutachtenformular
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Ankleiden Oberkörper/Unterkörper: (TK): 5 bis 6 Min.

Entkleiden gesamt: (GE): 4 bis 6 Min.

Entkleiden Oberkörper/Unterkörper: (TE): 2 bis 3 Min.

12. Gehen
Die Vorgabe von orientierenden Zeitwerten ist aufgrund der unterschiedlichen Wegstrecken,
die seitens des Pflegebedürftigen im Rahmen der gesetzlich definierten Verrichtungen zu
bewältigen sind, nicht möglich.
Zur Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Ziffer D 5.V/5.1 lfd. Nr. 12.

13. Stehen
Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind im Hinblick auf die Durchführung der gesetzlich
vorgegebenen Verrichtungen im Rahmen aller anfallenden notwendigen Handlungen
zeitlich berücksichtigt (siehe aber auch lfd. Nr. 15).
Zu werten im Bereich des "Stehens" sind jedoch notwendige Transfers, z. B. auf einen Rollstuhl
und/oder einen Toilettenstuhl, in eine Badewanne oder Duschtasse.


Transfer auf den bzw. vom Rollstuhl / Toilettenstuhl / Toilette
in die bzw. aus der Badewanne / Duschtasse : je 1 Min.

14. Treppensteigen
Keine andere Verrichtung im Bereich der Grundpflege ist so abhängig vom individuellen
Wohnbereich des Antragstellers wie das Treppensteigen. Aus diesem Grund ist die Vorgabe
eines Zeitorientierungswerts nicht möglich.
Zur Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Ziffer D 5.V/5.1 lfd. Nr. 14.
Bei Begutachtungen in stationären Einrichtungen kann ein Hilfebedarf beim Treppensteigen
wegen der Vorgabe der "durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation" nicht gewertet werden
(siehe aber auch lfd. Nr. 15).

15. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Die Vorgabe von Zeitorientierungswerten ist nicht möglich.
Zur Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Ziffer D 5.V/5.1 lfd. Nr. 15.
Wolfgang 28.08.2003, 09:00#2
Hallo Anke,
super! Vielen Dank!

Ciao,
Wolfgang
Gast 15.10.2003, 13:25#3
Hallo,

vielen Dank für diese Seite die ist super hilfreich. Wir hatten gerade gestern eine Überprüfung.
Mal sehen was da kommt.

Gruß Beate
Gast 02.11.2003, 02:53#4
hallo........
ich muß dieses blöde tagebuch jetzt auch schreiben aber ich komme einfach nicht damit klar ........::angry:
kann mir einer von euch helfen....?
lg sandra
Wolfgang 02.11.2003, 11:21#5
Hallo Sandra,
Du findest bei http://www.behinderte-kinder.de unter der Rubrik Pflegegeld oder bei Intakt unter der Rubrik http://www.intakt.info/99-0-welche-pflegestufe.html
Vorlagen für ein Pflegetagebuch. Drucke Dir für jeden Tag ein Protokollblatt aus und protokolliere die Zeitaufwendungen für die Pflege und Betreuung. Die Vorlagen sind weitgehend selbsterklärend. Auf den entsprechenden Seiten findest Du auch noch weiterführende Informationen.

Ciao,
Wolfgang
wolkenreiter 23.09.2004, 17:06#6
Hallo Anke!

Auf welche Altersgruppe bezieht sich diese Liste?

Der Link funktioniert leider nicht mehr.

Mit lieben Grüßen

Egon Nowak
Anke 25.09.2004, 21:14#7
Hallo Egon

Hier der Link, hab ihn noch mal über Google gesucht und gefunden.
Ist jedoch eine pdf-datei und man benötigt den Acrobat Reader. Kann man dann aber gut abspeichern und offline lesen.

R i c h t l i n i e n der Spitzenverbände der Pflegekassen

Als HTML, ohne Acrobat lesbar hier:

Richtlinien

oder
Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit (BRi) ab 01.01.2002

Richtlinien von 2002

Adobe Reader - Herunterladen:Acrobat Reader
Anke 25.09.2004, 21:21#8
Ach noch etwas Egon, wieso fragst Du, ob es eine Altersbegrenzung gibt?

Die Richtlinien gelten für alle. Es sind Richtlinien und man kann von diesen auch abgehen.

Bei Kindern bis 12 z.B. wird vom errechnetem Pflegebedarf noch ein Teil abgezogen, den eine Mutter eines gesunden Kindes auch an Pflege hätte.
Die Tabelle dazu, kannst Du hier anschauen:

http://www.behinderte-kinder.de/

Unter "Pflegegeld" kannst Du nachlesen

Lieben Gruß
Anke
Bernd 27.09.2004, 20:56#9
Hallo,

die Begutachtungsrichtlinien sind zwar eine wichtige Grundlage der Begutachtung, aber...

1. die angegebenen Zeitwerte sind "Zeitorientierungswerte", also Zeitkorridore, die bei entsprechender Begründung auch über- oder unterschritten werden können.

2. Zeitorientierungswerte finden bei der Begutachtung von Kindern keine Anwendung, v.a. auch da...

3. jeweils die individuelle Pflegesituation und bei Kindern der krankheitsbedingte Mehraufwand gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern entscheidend ist.

Somit sind diese Zeitwerte sicher eine gewisse Orientierung, nicht aber bindend im konkreten Einzelfall.

Liebe Grüsse,
Bernd
xxwollixx 28.10.2004, 00:17#10
hallo anke

wollte den link öffnen von deinem ersten beitrag aber leider geht der nicht

vieleicht kannst du hier noch mal die vollständige adesse reinkopieren

schon mal besten daank im vorraus sagen

mfg wolli
Yvonne 28.10.2004, 10:07#11
Hallo Wolli,

füge mal das Dokument hier ein.
Hm hat nicht funktioniert. Na dann hier der Link:
Begutachtungsrichtlinien


Viele Grüße

Yvonne
Gast 31.10.2004, 23:35#12
Hallo Anke,

wie schon andere geschrieben haben, sind diese Zeitkorridore leider nicht relevant für Kinder. Meiner Erfahrung nach sind die beiden wichtigsten Dinge, um eine Pflegestufe zu bekommen:

1. Die genaue Dokumentation des tatsächlichen Pflegeaufwands in einem PFLEGTAGEBUCH. Nach den Richtlinien und der Rechtsprechung hat das Pflegetagebuch einen SEHR HOHEN STELLENWERT, Gutachter müssen diese Dokumentation berücksichtigen - sie prüfen allerdings auch
deren Plausibilität.

2. Der altersbedingte Pflegebedarf gesunder Kinder, der bei der Beurteilung von den Werten (die sich aus dem Pflegetagebuch erheben) abgezogen werden. Laß Dir das Pflegegutachten schicken und genau zeigen/erklären, welche Werte und Tabellen zugrundegelegt werden. In unserem Fall hat der MDK eine Tabelle verwendet, die NICHT rechtsverbindlich war und uns 30 Minuten schlechter stellte. Siehe mein Artikel in dieser Rubrik vom 3. Oktober 2004 (Altersbedingter Pflegeaufwand gesunder Kinder, 2 Jahre alte Kinder schlechter gestellt!)

Die Richlinien der Spitzenverbände kann man auch telefonisch bestellen ( (02 01) 83 27 - 0 ). Dann hat man ein Buch, das
man in den Schrank stellen kann.. 8-)
Die Seiten 42-44 sind die wichtigsten für die Beurteilung von Kindern.

Gruß,
Herbert