AW: std.weise Verhinderungspflege
Hallo Reni,
herzlich willkommen!
Eine Frage : wer wird denn bei euch gepflegt? Wenn es dein Kind ist, dann wäre deine Schwester die Tante des Pflegebedürftigen, denn man geht immer vom Verwandschaftsverhältnis zum zu Pflegenden aus und eine Tante ist mit ihrer Nichte oder Neffen im dritten Grade verwandt , d.h. die Einschränkung die sich aus dem Gesetz ergeben, gelten nur für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad!
Hier eine schöne Übersicht auch zum ausdrucken und vorlegen für den Sachbearbeiter.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwandtschaftsbeziehung
Du solltest gegenüber der Kasse deswegen dann schriftlich Widerspruch einlegen, denn in diesem Fall hätte die Kasse gleich 2 mal geirrt.
Was Elfriede in ihrem Beitrag schreibt ist so nicht ganz richtig. Verwandte bis zum 2. Grad der Verwandschaft oder Verschwägerung dürfen schon pflegen, allerdings ist der Satz, den sie dafür erstattet bekommen auf jährlich maximal den jeweiligen Satz des Pflegegeldes beschränkt, also PS I 225 €, PS II 430 € und PS III 685 €, zuzüglich nachgewiesener angefallener Fahrtkosten sowie Verdienstausfälle, insgesamt dann bis zum Gesamtbetrag von aktuell 1530 Euro.
Das Ganze ist verbindlich für die Kassen festgelegt und zwar in dem gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften die du hier findest, Verhinderungspflege nach SGB XI, § 39 wird ab Seite 131 behandelt:
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf
§ 39, SGB XI:
"[...]
Die Aufwendungen
der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1470 Euro ab 1. Juli
2008, auf bis zu 1510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1550 Euro ab 1. Januar
2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit
dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und
nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen,
die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert
sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse
regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es
sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag
nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes
für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten
Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben,
können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson
im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in
Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.
"[...]Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen
bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf die
Höhe des in der jeweiligen Pflegestufe festgelegten Pflegegeldbetrages nach § 37 Abs. 1
SGB XI beschränkt.[...]"
"[...]
Die Ersatzpflege kann zum einen durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person (z. B.
Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte) und zum anderen durch eine zugelassene
Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI (z. B. ambulante Pflegedienste, Familienentlastende
Dienste) sowie andere nicht zugelassene Dienste, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit
die Ersatzpflege durchführen (z. B. Dorfhelfer-/innen, Betriebshilfsdienste), erbracht
werden.
Bei Empfängern von Pflegegeld tritt die Leistung der Ersatzpflege an die Stelle des Pflegegeldes.
Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das Pflegegeld gezahlt
(vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI). Dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen
in Anspruch genommen wird, da am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege
auch die Voraussetzungen für die Pflegegeldzahlung erfüllt werden. Bei stundenweiser
Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlich
eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab
1. Januar 2012 1.550 EUR). Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8
Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im
Kalenderjahr.
Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege
von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. Erfolgt eine stundenweise Leistungserbringung
durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person, sollte eine entsprechende
Beratung durch die Pflegekasse erfolgen.
In der Regel ist für diesen Personenkreis der
Anspruch auf Ersatzpflege nach § 39 Satz 4 SGB XI auf die Höhe des Pflegegeldes begrenzt
(vgl. auch Ziffer 3.2). In den Fällen,
n denen es zu einer Kürzung des Pflegegeldes
bei nicht erwerbsmäßiger Pflege kommt, kann es für den Pflegebedürftigen günstiger sein,
keine Ersatzpflege zu beantragen, da der Anspruch auf Ersatzpflege sowieso auf die Höhe
des Pflegegeldes begrenzt ist und bei einem Verzicht auf Beantragung der Ersatzpflege
der Gesamtanspruch durch die stundenweise Verhinderung der Pflegeperson nicht
geschmälert wird.[...]"
Du hast recht, wenn du schreibst, dass bei stundenweiser Verhinderungspflege unter 8 Stunden das Pflegegeld nicht gekürzt werden darf und das Geld für die Verhinderungspflege zusätzlich gezahlt wird. Deshalb stehst du dich in diesem Fall auch nicht ungünstiger, wenn ein Verwandter bis zum 2. Grad pflegen würde.
Teile bitte noch einmal mit, wer wen pflegt bei euch.
LG, amai