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std.weise Verhinderungspflege

Reni 16.02.2010, 10:52#1
Hallo, ich bin Reni und neu im Forum.
Schon seit Monaten klicke ich mich hin und wider ins Forum ein und habe über die std.weise Verhinderungspfl. gelesen. Hatte vorher keine Ahnung,dass es so etwas gibt! Aber es geht ja vielen so, wie ich lesen konnte.
Besonders die Beiträge von "amai" waren mir pers. sehr hilfreich.
Nun meine Frage:
Meine Schwester macht bei uns die std.weise Verhinderungspflege. Lt. Gesetz wird ja hier das Pflegegeld nicht gekürzt. Wenn ich das richtig verstehe, bleibt das Pflegegeld dann bei uns. Aber was bekommt dann meine Schwester?
Ich habe nämlich nur die entstandenen Fahrtkosten von der KK erhalten.

LG Reni
elfriede 16.02.2010, 11:01#2
AW: std.weise Verhinderungspflege

hallo reni.
ja bei verwandten,wird nicht gezahlt.
anders ist es wenn eine nachbarin die verhienderungspflege macht.
oder ein pflegeverein.
so schenktst du und deine schwester der krankenkasse das pflegegeld.
amai 16.02.2010, 17:43#3
AW: std.weise Verhinderungspflege

Hallo Reni,
herzlich willkommen!
Eine Frage : wer wird denn bei euch gepflegt? Wenn es dein Kind ist, dann wäre deine Schwester die Tante des Pflegebedürftigen, denn man geht immer vom Verwandschaftsverhältnis zum zu Pflegenden aus und eine Tante ist mit ihrer Nichte oder Neffen im dritten Grade verwandt , d.h. die Einschränkung die sich aus dem Gesetz ergeben, gelten nur für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad!
Hier eine schöne Übersicht auch zum ausdrucken und vorlegen für den Sachbearbeiter.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwandtschaftsbeziehung
Du solltest gegenüber der Kasse deswegen dann schriftlich Widerspruch einlegen, denn in diesem Fall hätte die Kasse gleich 2 mal geirrt.


Was Elfriede in ihrem Beitrag schreibt ist so nicht ganz richtig. Verwandte bis zum 2. Grad der Verwandschaft oder Verschwägerung dürfen schon pflegen, allerdings ist der Satz, den sie dafür erstattet bekommen auf jährlich maximal den jeweiligen Satz des Pflegegeldes beschränkt, also PS I 225 €, PS II 430 € und PS III 685 €, zuzüglich nachgewiesener angefallener Fahrtkosten sowie Verdienstausfälle, insgesamt dann bis zum Gesamtbetrag von aktuell 1530 Euro.
Das Ganze ist verbindlich für die Kassen festgelegt und zwar in dem gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften die du hier findest, Verhinderungspflege nach SGB XI, § 39 wird ab Seite 131 behandelt:
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf


§ 39, SGB XI:
"[...]
Die Aufwendungen
der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1470 Euro ab 1. Juli
2008, auf bis zu 1510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1550 Euro ab 1. Januar
2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit
dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und
nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen,
die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert
sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse
regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es
sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag
nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes
für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten
Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben,
können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson
im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in
Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.

"[...]Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen
bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf die
Höhe des in der jeweiligen Pflegestufe festgelegten Pflegegeldbetrages nach § 37 Abs. 1
SGB XI beschränkt.[...]"
"[...]
Die Ersatzpflege kann zum einen durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person (z. B.
Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte) und zum anderen durch eine zugelassene
Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI (z. B. ambulante Pflegedienste, Familienentlastende
Dienste) sowie andere nicht zugelassene Dienste, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit
die Ersatzpflege durchführen (z. B. Dorfhelfer-/innen, Betriebshilfsdienste), erbracht
werden.
Bei Empfängern von Pflegegeld tritt die Leistung der Ersatzpflege an die Stelle des Pflegegeldes.
Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das Pflegegeld gezahlt
(vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI). Dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen
in Anspruch genommen wird, da am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege
auch die Voraussetzungen für die Pflegegeldzahlung erfüllt werden. Bei stundenweiser
Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlich
eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab
1. Januar 2012 1.550 EUR). Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8
Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im
Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege
von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.
Erfolgt eine stundenweise Leistungserbringung
durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person, sollte eine entsprechende
Beratung durch die Pflegekasse erfolgen. In der Regel ist für diesen Personenkreis der
Anspruch auf Ersatzpflege nach § 39 Satz 4 SGB XI auf die Höhe des Pflegegeldes begrenzt
(vgl. auch Ziffer 3.2).
In den Fällen, n denen es zu einer Kürzung des Pflegegeldes
bei nicht erwerbsmäßiger Pflege kommt, kann
es für den Pflegebedürftigen günstiger sein,
keine Ersatzpflege zu beantragen, da der Anspruch auf Ersatzpflege sowieso auf die Höhe
des Pflegegeldes begrenzt ist und bei einem Verzicht auf Beantragung der Ersatzpflege
der Gesamtanspruch durch die stundenweise Verhinderung der Pflegeperson nicht
geschmälert wird.[...]"

Du hast recht, wenn du schreibst, dass bei stundenweiser Verhinderungspflege unter 8 Stunden das Pflegegeld nicht gekürzt werden darf und das Geld für die Verhinderungspflege zusätzlich gezahlt wird. Deshalb stehst du dich in diesem Fall auch nicht ungünstiger, wenn ein Verwandter bis zum 2. Grad pflegen würde.
Teile bitte noch einmal mit, wer wen pflegt bei euch.

LG, amai
Carmen62 17.02.2010, 11:21#4
AW: std.weise Verhinderungspflege

Hi
Bei uns macht auch der FED die Verhinderungspflege,
da muss ich auch nicht in Vorkasse gehen.
Verwandte würde ich das nicht übergeben,
die nehmen das nicht ernst genug;-)
gruss Carmen
amai 17.02.2010, 11:39#5
AW: std.weise Verhinderungspflege

Hallo Carmen,
ja, die FEDs und FUDs sind sicher eine Alternative, wenn auch die kostspieligere.
Gerade wenn man einen hohen Betreuungsaufwand hat ist es oftmals günstiger sich privat jemanden zu suchen oder auf die Verwandschaft zurückzugreifen.

Schade, dass du da Niemanden geeignetes hast.
Generell zu sagen dass Verwandte nicht so gut geeignet wären oder es nicht so ernst nähmen kann man sicher nicht.
Im Gegenteil ich kann mir einige Konstellationen vorstellen, zum Beispiel mit Autisten oder auch Intensivkindern, da geht es nur oder besser mit vertrauten Personen , die das Kind kennt und zu denen es Vertrauen hat und die die Eigenheiten des Kindes kennen.

LG, amai
Kirsten 18.02.2010, 10:17#6
AW: std.weise Verhinderungspflege

Hallo Carmen,

auch ich kann nur schreiben, dass ich ohne die Mithilfe meiner Familie niemals mein heutiges Leben führen könnte.
Man kann nicht alle Erfahrungen über einen Kamm scheren. Gerade das schwere Anfallsleiden unseres Sohnes hat uns eine Betreuung durch den FeD in den ersten Jahren sehr erschwert. Nicht jeder darf die Verantwortung übernehmen und nicht jeder möchte sie übernehmen und selbst wenn, gehört ein großes Vertrauen darin, die Verantwortung zu übergeben.
Meine Familie hat es auch ohne jeglichen Anspruch auf Geldleistungen übernommen. Die Stunden, bzw. die Gelder die durch die Verhinderungspflege abgerechnet werden, sind ja auch nicht in Hülle und Fülle vorhanden und ein Jahr kann sehr lang werden.
Je älter und größer unsere pflegebedürftigen Kinder werden, je mehr auch nach vielen Jahren der Pflege und des Verzichts unser Anspruch an die Normalität wieder wächst, um so wichtiger werden diese "Freistunden", die eben meist nicht nur über die FeD`s finanziert werden können. So ist es nicht unbedingt verkehrt, auch innerhalb der Familie Möglichkeiten dafür zu schaffen.

Aber auch bei uns gibt es (viele) Angehörige, die wissen noch nicht einmal, dass unser Kind ein Mensch ist.:grins::-(