Hallo Zusammen,
beim BSG ist die folgenden Entscheidung i.d.Z. anhängig:
B 14 AS 3/09 R Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen , L 9 AS 13/08
Kann einem vierjährigen Kind ein Mehrbedarf nach § 28 Abs 1 S 3 Nr 4 SGB 2 - trotz Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G - nicht zuerkannt werden, weil es vor Vollendung des 15. Lebensjahres nicht erwerbstätig und somit keine nichterwerbsfähige Person iS der Vorschrift sein kann?
In der Vorinstanzlichen Entscheidung hat das LSG für die Ablehnung des Mehrbedarfes für unter 15 Jahre alte Kinder im Wesentlichen 3 Gründe genannt:
1. Kinder bis 15 Jahre sind generell keine nichterwerbsfähigen Personen im Sinne SGB 2,
hierzu muß allerdings das LSG selbst zugeben: "Zuzugeben ist den Klägern allerdings, dass diese vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs der Nichterwerbsfähigkeit in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II zunächst nicht zwingend erscheint. Denn seinem Wortlaut nach sieht auch § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor, dass nur nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld erhalten können...." Man darf und muß dann also fragen: Wieso stellt sich ein Sozialgericht ohne zwingenden Grund gegen den Antragsteller?
2. Kinder unter 15 Jahren können den Mehrbedarf auch nach "Sinn und Zweck" nicht erhalten.
hierzu führt das Gericht an: "Da die Gesetzesbegründung des SGB II nur auf die Übernahme der entsprechenden Regelungen des SGB XII verweist, ist auf Sinn und Zweck der sozialhilferechtlichen Vorschriften abzustellen. In der Gesetzesbegründung des SGB XII wird insoweit nur auf die entsprechende Übernahme der Vorschriften des BSHG verwiesen. Mit dem Mehrbedarf für Erwerbsunfähige im BSHG sollte ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Erwerbsunfähige im Gegensatz zum arbeitsfähigen Hilfeempfänger auch unter Einsatz besonderer Tatkraft nicht in der Lage ist, durch eigene Arbeit etwas hinzuzuverdienen und sich dadurch ein über den notwendigen Bedarf hinausgehendens und zum Teil anrechenfreies Einkommen zu verschaffen..."
Das ist schonmal eine Herleitung um 3 Ecken: erst beruft das SGB II sich auf das SGB XII und dieses wiederum auf das (alte) BSHG. Ob da wohl noch ein Sinn und Zweck im SGB II mit so einem uralten Text begründbar ist? Völlig unklar ist doch dann: ein Mehrbedarf, der ein über den notwendigen Bedarf liegendes Einkommen verschaffen soll ?? Das ist doch eigentlich ein Witz. Seit wann wird denn im SGB II ein Einkommen über Bedarf geduldet? Irgendwie scheinen die Richter Probleme mit dem Wort Mehrbedarf zu haben. Unbegreiflich ist mir auch, wass diese ganze an den Haaren herbeigezogene Begründung mit dem Merkzeichen G haben soll? IdZ möchte ich noch anmerken, dass die Bundesregierung eine gänzlich andere Auffassung von Sinn und Zweck des Mehrbedarfes zu haben scheint. In einer Antwort der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen auf meine bitte um Unterstützung heißt es : "Sinn und Zweck der Mehrbedarfsregelung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bzw. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II ist es, einen Ausgleich für die Kosten zuschaffen, die schwerbehinderten Menschen aufgrund der Gehbehinderung entstehen." Da fragt man sich doch, wer hier wem einen Bären aufbinden will?
3. Die Gewährung des Mehrbedarfes an Kinder unter 15 Jahren wäre verfassungsrechtlich bedenklich.hierzu führt das Gericht aus: "Es stellte eine Ungleichbehandlung von Kindern, die Sozialgeld nach dem SGB II erhalten, gegenüber nach dem SGB XII leistungsberechtigten Kindern dar, wenn nur erstere einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens "G" erhalten könnten. Eine solche Ungleichbehandlung ist auch vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt."
Dabei vergessen die Richter (natürlich ungewollt ), dass Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu gewähren ist. Heißt also, ein Kind unter 15 im Rechtskreis SGB XII kann durchaus einen Mehrbedarf ausgeglichen bekommen, wenn entsprechende Ausgaben unabdingbar notwendig sind. Ob das dann Mehrbedarf genannt wird oder anders, ist belanglos. Damit lösen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken in Luft auf.
Ich bin mal sehr gespannt darauf, wie die Bundesrichter diesen Fall entscheiden und vor allem, wie sie es begründen werden.
LG Michael
beim BSG ist die folgenden Entscheidung i.d.Z. anhängig:
B 14 AS 3/09 R Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen , L 9 AS 13/08
Kann einem vierjährigen Kind ein Mehrbedarf nach § 28 Abs 1 S 3 Nr 4 SGB 2 - trotz Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G - nicht zuerkannt werden, weil es vor Vollendung des 15. Lebensjahres nicht erwerbstätig und somit keine nichterwerbsfähige Person iS der Vorschrift sein kann?
In der Vorinstanzlichen Entscheidung hat das LSG für die Ablehnung des Mehrbedarfes für unter 15 Jahre alte Kinder im Wesentlichen 3 Gründe genannt:
1. Kinder bis 15 Jahre sind generell keine nichterwerbsfähigen Personen im Sinne SGB 2,
hierzu muß allerdings das LSG selbst zugeben: "Zuzugeben ist den Klägern allerdings, dass diese vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs der Nichterwerbsfähigkeit in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II zunächst nicht zwingend erscheint. Denn seinem Wortlaut nach sieht auch § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor, dass nur nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld erhalten können...." Man darf und muß dann also fragen: Wieso stellt sich ein Sozialgericht ohne zwingenden Grund gegen den Antragsteller?
2. Kinder unter 15 Jahren können den Mehrbedarf auch nach "Sinn und Zweck" nicht erhalten.
hierzu führt das Gericht an: "Da die Gesetzesbegründung des SGB II nur auf die Übernahme der entsprechenden Regelungen des SGB XII verweist, ist auf Sinn und Zweck der sozialhilferechtlichen Vorschriften abzustellen. In der Gesetzesbegründung des SGB XII wird insoweit nur auf die entsprechende Übernahme der Vorschriften des BSHG verwiesen. Mit dem Mehrbedarf für Erwerbsunfähige im BSHG sollte ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Erwerbsunfähige im Gegensatz zum arbeitsfähigen Hilfeempfänger auch unter Einsatz besonderer Tatkraft nicht in der Lage ist, durch eigene Arbeit etwas hinzuzuverdienen und sich dadurch ein über den notwendigen Bedarf hinausgehendens und zum Teil anrechenfreies Einkommen zu verschaffen..."
Das ist schonmal eine Herleitung um 3 Ecken: erst beruft das SGB II sich auf das SGB XII und dieses wiederum auf das (alte) BSHG. Ob da wohl noch ein Sinn und Zweck im SGB II mit so einem uralten Text begründbar ist? Völlig unklar ist doch dann: ein Mehrbedarf, der ein über den notwendigen Bedarf liegendes Einkommen verschaffen soll ?? Das ist doch eigentlich ein Witz. Seit wann wird denn im SGB II ein Einkommen über Bedarf geduldet? Irgendwie scheinen die Richter Probleme mit dem Wort Mehrbedarf zu haben. Unbegreiflich ist mir auch, wass diese ganze an den Haaren herbeigezogene Begründung mit dem Merkzeichen G haben soll? IdZ möchte ich noch anmerken, dass die Bundesregierung eine gänzlich andere Auffassung von Sinn und Zweck des Mehrbedarfes zu haben scheint. In einer Antwort der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen auf meine bitte um Unterstützung heißt es : "Sinn und Zweck der Mehrbedarfsregelung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bzw. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II ist es, einen Ausgleich für die Kosten zuschaffen, die schwerbehinderten Menschen aufgrund der Gehbehinderung entstehen." Da fragt man sich doch, wer hier wem einen Bären aufbinden will?

3. Die Gewährung des Mehrbedarfes an Kinder unter 15 Jahren wäre verfassungsrechtlich bedenklich.hierzu führt das Gericht aus: "Es stellte eine Ungleichbehandlung von Kindern, die Sozialgeld nach dem SGB II erhalten, gegenüber nach dem SGB XII leistungsberechtigten Kindern dar, wenn nur erstere einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens "G" erhalten könnten. Eine solche Ungleichbehandlung ist auch vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt."
Dabei vergessen die Richter (natürlich ungewollt ), dass Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu gewähren ist. Heißt also, ein Kind unter 15 im Rechtskreis SGB XII kann durchaus einen Mehrbedarf ausgeglichen bekommen, wenn entsprechende Ausgaben unabdingbar notwendig sind. Ob das dann Mehrbedarf genannt wird oder anders, ist belanglos. Damit lösen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken in Luft auf.
Ich bin mal sehr gespannt darauf, wie die Bundesrichter diesen Fall entscheiden und vor allem, wie sie es begründen werden.
LG Michael
