AW: Verhinderungshilfe Schreiben an die KK
Hallo Tantchen,
wie lange habt ihr die Pflegestufe schon? Seit Juli 2008 beträgt die Wartezeit, die man für die Verhinderungspflege erfüllt haben muss 6 Monate, d.h. man muss mindestens ein halbes Jahr den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben und es muss Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI vorgelegen haben.
Davor betrug die Frist 12 Monate.
Die Leistungen der Verhinderungspflege können bis zu 1 470 Euro ab 1. Juli 2008, bis zu
1510 Euro ab 1. Januar 2010 und bis zu 1 550 Euro ab 1. Januar 2012 betragen.
Die Verhinderungspflege muss zwar beantragt werden, jedoch muss man sie
nicht vorher beantragen, sondern kann dies noch bei der Abrechnung tun .
Das steht auch im gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI auf Seite 134 unten Punkt 3,(2):
"(2) Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird."
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf
Wenn also bei euch die Wartezeit erfüllt war ,ihr in der Zeit Verhinderungspflege in Anspruch genommen hattet und dies auch belegen könnt (Quittungen unterschrieben von den Ersatzpflegepersonen, Rechnungen vom FED/FUD ....) dann könnt ihr auch rückwirkend noch die Verhinderungspflege beantragen.
Wenn Verhinderungspflege tageweise oder über acht Stunden am Tag in Anspruch genommen wird das Pflegegeld am ersten und letzten Tag nicht, für die anderen Tage anteilig gekürzt (1/30). Bei stundenweiser Inanspruchnahme unter acht Stunden am Tag, darf das Pflegegeld nicht gekürzt werden (siehe Seite 132):
"Bei Empfängern von Pflegegeld tritt die Leistung der Ersatzpflege an die Stelle des Pflegegeldes.
Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das Pflegegeld gezahlt
(vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI). Dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen in Anspruch genommen wird, da am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege
auch die Voraussetzungen für die Pflegegeldzahlung erfüllt werden. Bei stundenweiser
Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlich
eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab
1. Januar 2012 1.550 EUR). Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8
Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im
Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege
von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.[...]"
Grundlage der rückwirkenden Beantragung ist der § 45 SGB I.
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/45.html
"
§ 45
Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch."
Ansonsten empfehle ich dir den von Micha verlinkten Infoartikel von Intakt zu lesen und die Suchfunktion des Forums zu nutzen (einfach oben im Feld *suchen* das Wort Verhinderungspflege eingeben).
Bei Fragen einfach nachfragen.
LG,amai