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Verhinderungshilfe Schreiben an die KK

tantchen 19.10.2009, 18:45#1
Hallo, ich bin neu hier und habe auch schon einige hilfreiche Tipps hier im Forum gefunden. Nun habe ich aber noch eine spezielle Frage/Bitte.
Ich habe erst jetzt erfahren, dass ich eine Verhinderungshilfe beantragen konnte/kann. Ich habe gehört, dass man es auch rückwirkend machen kann, stimmt das? Falls ja, kann mir einer einen Vordruck oder so zukommen lassen, ich weiß leider nicht genau, was man in das Schreiben an die KK reinschreibt, muss man alles ganz genau belegen, oder wie läuft das ab. Hat jemand Erfahrungen mit der DAK gemacht.
Ich hoffe auf eure Unterstüzung.
miau 19.10.2009, 18:47#2
AW: Verhinderungshilfe Schreiben an die KK

Hallo tantchen,

meinst du eine Familienhelferin?

Egal, was es ist, ich würde dir vorschlagen, dass du einmal zu der DAK hinfährst und dort nachfragst. Die haben dann gleich die richtigen Formulare und ihr könnt sie zusammen ausfüllen.

Lg Micha
tantchen 19.10.2009, 18:51#3
AW: Verhinderungshilfe Schreiben an die KK

hi, nein, ich meine , wenn meine Nachbarin oder Freunde helfen. An die DAK werde ich mich auch noch wenden, hoffe aber , dass ich hier noch einige Antworten bekomme, da ich gehört habe, dass viele KK die Verhinderungshilfe nicht rückwirkend zahlen wollen/müssen ?!
miau 19.10.2009, 19:09#4
AW: Verhinderungshilfe Schreiben an die KK

soweit ich weiß, muss die Verhinderungspflege nicht extra beantragt werden. Wenn du jetzt für das ganze Jahr rückwirkend diese beantragen willst, dann macht die Pflegekasse der DAK sicher ein Problem.

Du brauchst schriftliche Unterlagen, wann die Pflegeeinsätze statt gefunden haben. Datum, Name und Adresse des Pflegers, Zeit, gezahlter Geldbetrag von diesem Pfleger. Das hieße: hast du drei verschiedene Bekannte zur Verfügung, die diese Leistung erbringen, muss jeder für sich an dich eine Rechnung schreiben, mit Unterschrift. Diese kannst du bei der DAK einreichen.

Wie weit zurück sollen die Leistungen von dir in Rechnung gestellt werden? Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Pflegestufe.

lg Micha
Max 19.10.2009, 19:17#5
AW: Verhinderungshilfe Schreiben an die KK

Hallo Tantchen

Normalerweise muss man die Ersatzpflege vorher beantragen. In den Antrag muss in jedem Fall der Name und die Anschrift der Ersatzpflegeperson . Manche Kassen haben Vordrucke auch im Internet. Bei Ausnahmen ist auch eine rückwirkende Genehmigung möglich, das mußt du aber mit deiner Kasse klären. In jedem Fall musst du eine genaue Abrechnung vorlegen .
Du kannst maximal 1432 Euro im Jaht erhalten, die du in einem Stück oder gestückelt verbrauchen kannst.
Wenn du den Betrag auf einmal verwendest, wird dir aber das Pflegegeld für diesen Zeitraum gestrichen, weil du selber ja nicht pflegst.
Anders ist das, wenn du den Betrag gestückelt verbrauchst und z.B. über ein Jahr verteilst , so dass sich an der Mindestwochenpflegezeit für dich nichts ändert.

Gruß
Susanne
miau 19.10.2009, 19:32#6
amai 19.10.2009, 22:18#7
AW: Verhinderungshilfe Schreiben an die KK

Hallo Tantchen,
wie lange habt ihr die Pflegestufe schon? Seit Juli 2008 beträgt die Wartezeit, die man für die Verhinderungspflege erfüllt haben muss 6 Monate, d.h. man muss mindestens ein halbes Jahr den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben und es muss Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI vorgelegen haben.
Davor betrug die Frist 12 Monate.
Die Leistungen der Verhinderungspflege können bis zu 1 470 Euro ab 1. Juli 2008, bis zu
1510 Euro ab 1. Januar 2010 und bis zu 1 550 Euro ab 1. Januar 2012 betragen.

Die Verhinderungspflege muss zwar beantragt werden, jedoch muss man sie nicht vorher beantragen, sondern kann dies noch bei der Abrechnung tun .
Das steht auch im gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI auf Seite 134 unten Punkt 3,(2):
"(2) Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird."
http://www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/GR_ohne_20Anlagen_2008-07-15_1_.pdf

Wenn also bei euch die Wartezeit erfüllt war ,ihr in der Zeit Verhinderungspflege in Anspruch genommen hattet und dies auch belegen könnt (Quittungen unterschrieben von den Ersatzpflegepersonen, Rechnungen vom FED/FUD ....) dann könnt ihr auch rückwirkend noch die Verhinderungspflege beantragen.
Wenn Verhinderungspflege tageweise oder über acht Stunden am Tag in Anspruch genommen wird das Pflegegeld am ersten und letzten Tag nicht, für die anderen Tage anteilig gekürzt (1/30). Bei stundenweiser Inanspruchnahme unter acht Stunden am Tag, darf das Pflegegeld nicht gekürzt werden (siehe Seite 132):
"Bei Empfängern von Pflegegeld tritt die Leistung der Ersatzpflege an die Stelle des Pflegegeldes.
Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das Pflegegeld gezahlt
(vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI). Dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen in Anspruch genommen wird, da am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege
auch die Voraussetzungen für die Pflegegeldzahlung erfüllt werden. Bei stundenweiser
Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlich
eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab
1. Januar 2012 1.550 EUR). Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8
Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im
Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege
von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.[...]"

Grundlage der rückwirkenden Beantragung ist der § 45 SGB I.
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/45.html
"
§ 45
Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch."

Ansonsten empfehle ich dir den von Micha verlinkten Infoartikel von Intakt zu lesen und die Suchfunktion des Forums zu nutzen (einfach oben im Feld *suchen* das Wort Verhinderungspflege eingeben).

Bei Fragen einfach nachfragen.

LG,amai
tantchen 21.10.2009, 10:51#8
AW: Verhinderungshilfe Schreiben an die KK

Hallo, vielen Dank für Eure Hilfe.
Die PS I läüft seit 2006.
Einige Fragen habe ich noch.
Ist es richtig das bei Verh.Pflege 28 Tage am Stück die PS gekürzt wird?
Wie sieht es aber bei 7 Tagen am Stück aus.
Müssen die Ersatzkräfte das irgendwo melden wg Steuern oder so?
Lg
amai 21.10.2009, 14:20#9
AW: Verhinderungshilfe Schreiben an die KK
Zitat von tantchen
Hallo, vielen Dank für Eure Hilfe.
Die PS I läüft seit 2006.
Einige Fragen habe ich noch.
Ist es richtig das bei Verh.Pflege 28 Tage am Stück die PS gekürzt wird?
Wie sieht es aber bei 7 Tagen am Stück aus.
Müssen die Ersatzkräfte das irgendwo melden wg Steuern oder so?
Lg

Hallo Tantchen,
bei jeder Verhinderungspflege die nicht unter acht Stunden am Tag stattfindet , tritt die Leistung der Verhinderungspflege an die Stelle des Pflegegeldes.
Ausnahme bilden jeweils der erste und letzte Tag und wie erwähnt stundenweise Verhinderungspflege unter acht Stunden, an dem man selber wieder den Rest des Tages pflegt.

Bei sieben Tagen darf der erste und letzte nicht gekürzt werden, die restlichen 5 Tage werden anteilmässig gekürzt und vom Pflegegeld abgezogen (5/30)

Das durch die Verhinderungspflege erzielte Einkommen ist als ganz normales Einkommen zu behandeln und anzugeben (Steuer, ggf. ARGE).
Ausnahmen bilden hier laut § 3 Nr. 36 EStG Angehörige, für diese wäre es steuerfrei(allerdings gibt es für Verwandte bis zum 2. Grades andere Regelungen für die Verhinderungspflege)
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
"36.
Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;"

sowie Ersatzpflegepersonen, die für eine kirchliche oder gemeinnützige Organisation tätig werden §3 ,(26) ESTG:
"26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen."

LG, amai